Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bordsteinkante
Bordsteinkanten (norddeutsch auch Kantstein und süddeutsch auch Randstein oder ostdeutsch auch Kantenstein genannt) und Ihre Ausstattung spielen im Straßenverkehr eine erhebliche Rolle, man denke an die Abflachung der Bordsteinkanten auf Radwegen. Aber auch Ein- und Ausfahrten in einer Fußgängerzone sind häufig durch eine Absenkung der Bordsteinkante gekennzeichnet. Sinn und Zweck einer Bordsteinkante ist einmal der Hinweis auf eine bestimmte Verkehrssituation, andererseits aber auch Verkehrsteilnehmer vor Schaden zu bewahren. Es gibt verschiedene Bordsteine. Der Hochbordstein ist zwischen 25 und 30 cm hoch und wird so eingebaut, dass zwischen Fahrbahn und Gehweg ein Höhenunterschied von 10 bis 15 cm vorhanden ist. Der Rundbordstein ist meist nur 18 bis 22 cm hoch. Er dient zur Absenkung von Fußgänger-überwegen und Grundstückszufahrten im Verlaufe eines Hochbordsteins. Ein Flachbordstein ca. 30 cm hoch ist. Er wird meist an Fahrbahninseln eingebaut. Daher ist er angeschrägt, damit er selbst und die Fahrzeugreifen nicht beschädigt werden. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!