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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht

Im Strafrecht geht es um die Frage, ob jemand für eine Tat bestraft werden soll. Es kommen Geld- oder Freiheitsstrafe in Frage. Im Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften über das Strafverfahren entsprechend.

Der überwiegende Teil des Strafrechts beschäftigt sich in der Praxis mit den Alltagsfällen, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur fahrlässigen Körperverletzung.

Es ist verbürgtes Grundrecht eines jeden Beschuldigten, das verfassungsrechtlich verankert ist, sich in einem Strafverfahren durch einen Verteidiger beraten und vertreten zu lassen.

Wir sorgen dafür, dass ein Beschuldigter über seine Rechte im Strafverfahren informiert wird und dass diese Rechte gewahrt werden.

Natürlich beraten Sie Strafrechts-Anwälte über unsere Hotline auch sofort per Telefon in allen anderen Themen des Strafrechts, seien es allgemeine Fragen oder konkrete Fälle. Die meisten Fragen können innerhalb weniger Minuten beantwortet werden.
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Verheimlichter Autodiebstahl

Nürnberg (D-AH) - Diebstahl bleibt Diebstahl, egal ob er sich später vor Gericht als Tat eines Betrügers herausstellt, dem es nur um die Versicherungssumme für sein in Wirklichkeit selbst gestohlenes Fahrzeug ging. Diese Auffassung hat jetzt das Landgericht Dortmund vertreten und damit den neuerlichen Versicherungs-Anspruch eines VW Passat-Fahrers zurückgewiesen, der seinen Wagen als gestohlen gemeldet hatte und durch den Richterspruch nun leer ausging (Az. 2 O 252/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte sich der Mann schon Jahre zuvor vor Gericht wegen des Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges verantworten müssen und war zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je umgerechnet knapp 50 Euro verurteilt worden. Seinerzeit ging es um seinen damaligen Golf Cabrio, dessen Entwendung er erwiesenermaßen nur vorgetäuscht hatte.

Bei der Verlustmeldung für seinen jetzigen Wagen unterschlug er der Versicherung nun den Hinweis auf den damaligen Diebstahl. Schließlich sei das ja, versucht er sich herauszureden, damals laut richterlichem Urteil gar kein Diebstahl, sondern eben ein versuchter Versicherungsbetrug gewesen. Und danach habe die Versicherung in ihrem Formular gar nicht gefragt.

Dieser verqueren Argumentation wollten sich die Richter allerdings nicht anschließen. Wenn ein Versicherer nach früheren Entwendungen fragt, dann will er einfach wissen, ob der Versicherungsnehmer schon zuvor derartige Diebstähle angezeigt hat die schroffe Abweisung des Gerichts. Die fehlende Antwort des Passat-Halters zielte jedoch darauf ab, sich eine möglichst problemlose Regulierung des jetzigen Falls zu erschleichen oder zumindest langwierigen Recherchen im Zusammenhang mit dem Altfall aus dem Wege zu gehen. Die bewusste Falschangabe gegenüber der Versicherung ist eine arglistige Täuschung und entbindet diese von jeder Leistungspflicht.


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Schüler-Mobbing im Internet

Nürnberg (D-AH) - Beleidigt eine Schülerin ihre Klassenkameradin aufs Gröbste im Internet, darf ein derartiges Fehlverhalten vom Lehrkörper auch schuldisziplinarisch sanktioniert werden. Selbst wenn die schwerwiegenden Diffamierungen nicht im Unterrichtsbetrieb erfolgt sind, sondern am privaten Computer der Schülerin und in deren Freizeit. Darauf hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hingewiesen (Az. 9 S 1056/11). Inwieweit in einem solchen Fall aber ein kompletter Unterrichtsausschluss gerechtfertigt ist, hänge jedoch von der Schwere der Unterstellungen und der damit verbundenen Erkennbarkeit des Opfers der Beschimpfungen im Internet ab.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Mädchen ihre Mitschülerin in einem populären Internet-Forum als Punkbitch mit Mut zur Hässlichkeit und als Assi bezeichnet und vorgeworfen, später schließlich ihr Hartz IV finanzieren zu müssen. Gerade mit letzterer Bemerkung spielte die Bloggerin schamlos auf die persönlich schwierige Situation der Diffamierten an und überschritt zweifellos bei weitem die Grenzen einer vom allgemeinen Recht auf Meinungsäußerung gedeckt Kritik. Weshalb die Schulleitung nach Bekanntwerden des Internet-Eintrags und einer entsprechenden Aussprache einen - wenn auch nur eintägigen - Unterrichtsauschluss verhängte.

Eine nach Ansicht des Gerichts zwar prinzipiell berechtigte, aber in der konkreten Situation möglicherweise zu harte Strafe. Zwar darf eine Schulleitung disziplinarische Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit, sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und dem Eigentum der am Schulleben Beteiligten ergreifen, wobei grundsätzlich ohne Belang ist, wo das zu ahndende Fehlverhalten stattgefunden hat. Einzige Voraussetzung für ein Eingreifen des Lehrkörpers ist, dass sich die Übergriffe auch innerhalb der Schule und insbesondere in der Klasse der Betroffenen ausgewirkt haben. Das war hier durch das Bekanntwerden der Internetseite unter den Mitschülern und Lehrern zweifellos der Fall.

Allerdings ist eine über den Bekanntenkreis hinausgehende Wirkung bereits am Tag, an dem die Schülerin mit ihrem Fehlverhalten konfrontiert wurde, durch das Löschen des Internet-Eintrags von ihr selbst beendet worden. Insofern zweifelte das Gericht doch erheblich an der Verhältnismäßigkeit der durch die Schule getroffenen Ordnungsmaßnahme und stellte ihre Rechtmäßigkeit damit klar in Frage.


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Ins Schlagloch gefahren

Nürnberg (D-AH) - Dümmer als die Polizei erlaubt: Wer seinen Pkw auf einer faktisch verkehrsfreien Anliegerstraße am helllichten Tage in ein gut sichtbares Schlagloch von der Größe eines Gullydeckels steuert, ist selber schuld, wenn sein Wagen dabei zu Schaden kommt. Das hat jetzt das Landgericht Heidelberg entschieden (Az. 5 O 269/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, geriet der betroffene Fahrer eines Pkws samt Anhänger an einem Hochsommertag mit dem Hinterrad seines Gefährts in ein 7,5 cm tiefes Schlagloch. Das war immerhin 30x70 cm groß und stammte noch aus dem vorhergehenden Winter. Weil die Gemeinde das Übel nicht schon längst beseitigt und seiner Meinung nach damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, verlangte der Mann nun kommunalen Ersatz für die teuere Aluminiumfelge nebst beschädigtem Reifen im Wert von rund 1.000 Euro.

Dem wollte das Gericht allerdings nicht folgen. Zwar handle es sich tatsächlich um eine öffentliche Straße und ihr Zustand sei unbestreitbar ein Ärgernis. Doch als verkehrsunsicher wollten die Richter sie nicht einstufen. Schließlich wäre das strittige Schlagloch auf dieser Anliegerstraße von geringer Verkehrsbedeutung für jedermann gut zu erkennen gewesen.

Offenkundig hätte es damit auch dem Pkw-Fahrer problemlos möglich sein müssen, der augenscheinlichen Gefahrenstelle von solcher Größe bei angemessen reduzierter und angepasster Geschwindigkeit ohne Schaden einfach auszuweichen. Weil er das aber nicht hinbekam, muss er für seinen Ausrutscher nun auch selber geradestehen.


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Frage: Ich habe per Internet einen Routenplaner heruntergeladen und per Mausklick die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Nach einer probeweisen Streckenberechnung (der Routenplaner wurde also 1x benutzt), habe ich mich entschieden, nicht mit diesem System zu arbeiten. Also machte ich innerhalb der gesetzlichen Frist von meinem Widerrufsrecht Gebrauch. Die Firma antwortet mit einer Mahnung, der Vertrag über 1 Jahr sei rechtens (Gebühr ? 95), weil ich den Routenplaner bereits benutzt hätte. Mein Widerspruch, ein einmaliges Ausprobieren sei nicht gleichbedeutend mit "Nutzung", wird nicht akzeptiert.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Die Internetadresse zählt zu den Adressen die allgemein derzeit unter die Rubrik Internetabzocke fallen. Man kann sich im Internet und bei allen Verbraucherzentralen umfassend darüber informieren. Es ist rechtlich nicht möglich durch setzen eines Links oder das einmalige Nutzen auf sein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht zu verzichten. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht innerhalb von 2 Wochen nachweisbar geltend gemacht, besteht und bestand auch kein Vertrag mehr.

Bei der kursierenden Internetabzocke ist es in erster Linie aber schon fraglich, ob überhaupt je ein rechtsgültiger Vertrag zustanden kommen kann, da die jeweiligen Internetseiten so aufgebaut sind, das zwar ein Vertrag zustande kommt, aber nicht mit Wissen und Wollen des Nutzers. Eher durch den betrügerisch gestalteten Aufbau der Seite.
Deshalb sind alle diese Seiten bereits im Visier der Staatsanwaltschaften. Ich rate Ihnen deshalb Strafanzeige wegen versuchten Betruges §§ 263, 22 StGB zu erstatten.Dies ist kostenfrei.
Ein zivilrechtlicher Zahlungsanspruch ist nicht gegeben. Ich kann Ihnen nur raten, keine Zahlung zu leisten, diese schriftlich bei der Firma unter Schilderung der Rechtslage und der bekannten Internetabzocke zu verweigern und auf die Möglichkeit der Strafanzeige zu verweisen.


Rechtsanwältin Mandy Turowski


Frage: Am 9.9.09 lud ich mir aus dem Internet eine Software herunter. Ich wählte die kostenlose Version. Da ich aufgefordert wurde, meinen vollen Namen, meine Wohn- und meine Email-Adresse sowie meinen Email-Kontakt anzugeben, kam ich dem, arglos wie ich war,
auch nach.

Am 24.9. erhielt ich von einer Firma eine Jahresrechnung über 96,-- Euro für die angebliche Buchung eines Softwaresammlers. Die Einspruchsfrist von 14 Tagen sei überschritten. Damit sei der Vertrag rechtskräftig. Bei Nichtzahlung fielen Mahngebühren an.
Ich bin mir sicher, dass ich hier abgezockt werden soll. Ich habe schon an die Firma eine entsprechende Email geschrieben und mich darauf berufen, dass hier nur ein Irrtum meinerseits vorliegen kann, falls ich tatsächlich - was ich aber nicht glaube - einen Vertrag abgeschlossen haben sollte. Diese Email wurde nicht angenommen.
Ich bitte mir mitzuteilen, was mich eine entsprechende Rechtsberatung durch Sie kosten würde und ob überhaupt eine Chance besteht, die Forderung zurückzuweisen.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,


Sie sind zur Zahlung des Rechnungsbetrages i. H. v. 96,00 Euro verpflichtet, wenn ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist.

Fraglich ist dabei insoweit, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen sein kann. Ein Vertrag könnte tatsächlich auch durch bloße Nutzung des Internets zustande kommen; eine Schriftlichkeit ist nicht erforderlich. Fraglich ist hier aber insbesondere, ob Sie über die mit Abschluss des Vertrages entstehenden Kosten hinreichend aufgeklärt worden sind oder ob hier auf Grund eines so genannten Dissenses gar kein Vertrag zu Stande gekommen ist.

Maßgeblich ist, dass sich beide Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages, hier also bei der Eintragung Ihrer Daten, wie Adresse, E-Mail-Adresse, Name etc., einig darüber waren, dass diese angebotene Leistung entgeltpflichtig ist. An der Vereinbarung einer Entgeltpflichtigkeit als vereinbarte Gegenleistung, bestehen erhebliche Zweifel. Nach der Rechtssprechung muss die Gegenleistung, hier also die vereinbarte Vergütung, deutlich hervorgehoben werden. Die Seiten sind so aufgebaut, dass sie vom Aufbau und von der Übersicht her, zunächst den Eindruck erweckt, sie sei eine kostenfreie Serviceleistung, die beispielsweise über eine Werbeschaltung refinanziert wird. Einzig unter dem Feld zur Eingabe persönlicher Daten befindet sich ein Hinweis auf die Entgeltpflichtigkeit. Ob Sie diesen Hinweis sehen konnten, ist höchst fragwürdig, da dieser Hinweis sehr klein gehalten ist. Dadurch ist er sehr leicht zu übersehen Im Übrigen muss auch in den AGB die Entgeltpflichtigkeit ganz besonders hervorgehoben sein.

Der Verbraucher wird durch die Gestaltung dieser Informationen überrascht.

Nach alldem dürfte schon gar kein Vertrag zu Stande gekommen sein. Gleichwohl empfehle ich Ihnen quasi aus Sicherheitsgründen und rein vorsorglich einen Widerruf Ihrer durch die Eintragung der persönlichen Daten abgegebenen Willenserklärung und eine Anfechtung zu erklären. Eine Anfechtung ist möglich, da Sie über die Entgeltpflichtigkeit des Vertrages getäuscht worden sind. Hier spielt wieder eine Rolle, dass nicht eindeutig genug auf die Entgeltpflichtigkeit hingewiesen worden ist.

Erfahrungsgemäß werden solche Firmen nicht den Weg vor die Gerichte wagen, da in den Verfahren Niederlagen drohen werden.

Ich würde Ihnen daher dringend empfehlen, die Leistung auf die Rechnung zu verweigern.


Rechtsanwalt Thomas Lork


Frage: Ich habe mich im Internet registriert, die AGB akzeptiert und auf mein Widerrufsrecht verzichtet und jetzt eine Rechnung über 96,00 ? erhalten.



Antwort: Bei dem Internetunternehmen, dem Sie offensichtlich ins Netz gegangen sind, handelt es sich um eine der vielen Firmen, die überwiegend in der ?Internet-Abzock-Szene? tätig sind und mehr oder weniger mit den gleichen Tricks arbeiten. Es ist stets dieselbe Geschichte: Zumeist wird völlig unbedarft im Internet gesurft oder einfach nur der Telefonhörer abgehoben, weil es geklingelt hat, ohne konkreten Anlass und ohne Willen, etwa einen Vertrag abzuschließen. Die Opfer sind keineswegs nur unbedarfte Kinder, die in aller Regel nicht wissen, welche Bedeutung ein ?Klick? mit der Mouse haben kann oder wer sich hinter einem Telefonanruf verbirgt. Es handelt sich auch keineswegs nur um ältere Mitmenschen, die am Telefon überfahren werden. Die Opfer ziehen sich quer durch sämtliche Bevölkerungsschichten. Insofern muss sich tatsächlich niemand schämen, zu den täglich tausenden von Opfern zu gehören. Zwar bietet der Gesetzgeber in den §§ 312 ff BGB einen gewissen Schutz für den Verbraucher, indem er ein 14tägiges Widerrufsrecht festgeschrieben hat. Die entsprechenden Firmen arbeiten jedoch mit geschickt und raffiniert aufgebauten Methoden, die zu unbewussten Vertragsabschlüssen führen und zunächst kaum zu durchschauen sind.

Dazu gehört auch der Anreiz ?kostenlos?, der zu Beginn häufig zu lesen ist. Lädt man dann herunter, hat man die Leistung bereits in Anspruch genommen in der Erwartung, dass es kostenfrei ist. § 312 d Abs.3 BGB (Widerrufsverzicht) ist insoweit notwendig, da anderenfalls zahlreiche Nutzer eine entgeltliche Leistung, die sie bereits in Anspruch genommen haben, nicht mehr zahlen würden. Ein Widerrufsrecht nach Inanspruchnahme der Leistung macht für den Anbieter keinen Sinn und liefe ins Leere. Gemeint ist hier natürlich der seriöse Anbieter. Dass unseriöse Anbieter den ?Schnellanklicker? damit überlisten, kann dem Gesetzgeber wohl kaum vorgeworfen werden. Er geht vom mündigen Bürger aus, der auch das Kleingedruckte liest. Würde das Gesetz derartige Geschäfte im Internet völlig untersagen (denn das wäre die logische Konsequenz), bestünde das Internet nur noch aus Foren.

Die ersten Mahnungen kommen natürlich erst, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist.
Häufig ist auch ein Widerrufsverzicht ?eingebaut? oder die Leistung wird sofort genutzt, s.o.

Zudem wird in der Regel gleich ein Zweijahresabo abgeschlossen.

Um das System und die Kalkulation der Firmen zu verstehen, muss man folgende Überlegung anstellen. Es handelt sich zumeist um Firmen mit wenig Personal und keiner größeren Organisationsstruktur, dafür aber mit großer EDV-Anlage, zahlreichen Telefonen und Druckern. Der beträchtliche Gewinn wird dadurch erzielt, dass auf die Drohbriefe ca. 10 bis 15% der Opfer die Rechnungen zahlen, um ihre Ruhe zu haben oder weiteren Ärger zu vermeiden. Da es sich zumeist um Summen von weniger als 100,00 EURO handelt, betrachten viele es als Lehrgeld. Diese 10 bis 15% der zahlenden Opfer genügen, um ein Vermögen zu verdienen.

Der Sitz dieser Briefkastenfirmen ist zumeist Dubai. Die Struktur ist keinesfalls darauf angelegt, sämtliche Nichtzahler mit einem Klageverfahren zu überziehen. Dies würde sich im Ergebnis keineswegs rechnen und wäre mit der personalarmen Vertriebsstruktur überhaupt nicht zu bewältigen. Diejenigen Opfer, die nach der ersten Mahnung nicht zahlen, erhalten sodann bereits Post vom Inkassounternehmen, welches weitere Gebühren aufschlägt und die Drohungen verschärft. Auch hier lassen sich viele Opfer einschüchtern und glauben, dass das Inkassounternehmen Konten pfänden oder anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Dies ist natürlich unzutreffend, da derartiges nur mit einem rechtskräftigen Titel möglich wäre.

Genau hier ist der Ansatzpunkt: Der Geschädigte sollte sich von weiteren Inkassoschreiben und Drohbriefen nicht einschüchtern und es durchaus auf ein Klageverfahren ankommen lassen. Dazu kommt es nämlich zumeist nicht, weil dann die Kalkulation zusammenbricht. Es wird von Beginn an nur auf diejenigen gebaut, die sich einschüchtern lassen und freiwillig zahlen.

Ich rate deshalb von einer Zahlung ab. Sie sollten auf weitere Schreiben der Firma oder von Inkassounternehmen überhaupt nicht mehr reagieren. Wichtig für Sie ist in der nächsten Zeit vor allem die regelmäßige Kontrolle Ihrer Kontoauszüge, damit Ihnen nicht die Rückbuchung ?durch die Lappen? geht.

Auch wenn diese fraglichen Anbieter rein rechtlich durchaus im Vorteil sind (formaljuristisch!), sollten Sie eine gerichtliche Konfrontation im Zweifel nicht scheuen.

Sie sollten sich vor Augen führen, dass selbst einige Amtsrichter oder Rechtsanwälte durchaus zu den Opfern gehören: Ein unbedarfter Mausklick oder ein simples Telefonat genügen bereits.


Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Ich habe mich am Wochenende bei einem Internetanbieter angemeldet und habe da eine Premium Mitgliedschaft abgeschlossen und soll jetzt 499? bezahlen. Leider habe ich mich erst nach der Anmeldung über die Internetseite informiert und mußte feststellen, dass es bei dieser Seite nur um Abzocke/Betrug geht. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Muss ich die 499? bezahlen?

Antwort: Sofern Sie Unternehmer bzw. Gewerbetreibender sind, steht Ihnen bei dem Abschluss eines Vertrages kein Widerrufsrecht zu. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher.

Eines Widerrufsrechtes bedarf es hier allerdings nicht. Ein Vertragsverhältnis bzw. eine Mitgliedschaft zwischen Ihnen und dem Internetunternehmen dürfte bereits nicht wirksam zustande gekommen sein. Zum einen erscheint der hohe Mitgliedsbeitrag in Relation zu einer äußerst fragwürdigen Gegenleistung als sittenwidrig. Nur ca. jeder zehnte Kaufinteressent kommt hier wohl tatsächlich zu seiner Ware, so dass der Kauf über diese Online-Plattform eher einem Glücksspiel gleicht. Zum anderen dürfte es sich bei der Kostenpflichtigkeit zumindest für die offerierte Standard-Mitgliedschaft um einen Verstoß gegen das Transparenzgebot handeln. Gerichte halten die Kostenpflichtigkeit zu Recht für einen so wesentlichen Vertragsbestandteil, dass hierüber bei Verträgen oder Mitgliedschaften im Internet ein versteckter Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) grundsätzlich nicht ausreicht. Bei dem Internetunternehmen kommt erschwerend hinzu, dass die AGB sehr umfassend und offensichtlich zum großen Teil der reinen Verschleierung der Kostenpflichtigkeit bzw. insbesondere der Höhe der anfallenden Kosten dienen soll. Zudem sollen die angegebenen Niederlassungen zumindest teilweise gar nicht existieren. Dies legt eine arglistige Täuschung im Rechtsverkehr durch nahe.

Ich empfehle Ihnen daher abschließend, den geforderten Betrag nicht zu entrichten.
Sie sollten dies am besten per Einschreiben mit Rückschein kurz mitteilen und auf die soeben geschilderte Rechtslage hinweisen, d.h., dass die Mitgliedschaft aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig ist und zudem ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt.

Des Weiteren können Sie dem Internetunternehmen mitteilen, dass Sie hilfsweise eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären und zudem äußerst hilfsweise eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklären. Die Formulierung "hilfsweise" bzw. in gesteigerter Form "äußerst hilfsweise" soll hierbei signalisieren, dass es darauf nach der hier vertretenen Rechtsauffassung, die sich auf eine umfangreiche Rechtsprechung stützen kann, nicht mehr ankommen wird, aber dies der Vollständigkeit halber dennoch mit aufgenommen werden sollte.


Rechtsanwalt Tobias Kraft


Frage: Gestern erhielt mein Sohn (14 Jahre) eine Mahnung von einem RA-Büro über 138 ?.
Betreff lautet: Forderung aus Dienstleistungsvertrag vom 16.04.09 gem. Rechnung vom 17.04.09.

Eine telefonische Nachfrage ergab, dass sich mein Sohn etwas aus dem Internet heruntergeladen haben und dafür per Email eine Rechnung über 96 ? erhalten haben soll.
Was kann ich gegen die Forderung tun? Muss ich die Rechnung bezahlen? Kommt denn bei einem 14 jährigen schon ein rechtmäßiger Vertrag zustande? Muss die Internetseite nicht auf die Kosten hinweisen etc.


Antwort: Gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen einer etwaigen Zahlungspflichtigkeit Ihres 14jährigen Sohnes bzw. einer möglichen Vorgehensweise gegen die Firma Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Geschäftspraktiken dieser Firma ? wie Sie bereits vermuten ? nicht als rechtmäßig zu beurteilen sind. Gleichwohl wäre es grds. denkbar, dass ein 14jähriger aufgrund des sog. Taschengeldparagraphen ein wirksames Rechtsgeschäft in der beschriebenen Größenordnung von Kosten in Höhe von 8 EUR/Monat wirksam eingehen kann.

Allerdings liegt ein wirksamer Vertragsabschluss schon nicht vor. Denn hierzu müsste die Kostenpflichtigkeit der Seite deutlich aus dem Inhalt der Homepage hervorgehen, und zwar deutlich, also nicht lediglich aus den AGB, sondern aus der Frontpage, und zwar nicht an lediglich versteckter/unerwarteter Stelle.

Ohne ausreichend deutliche Kenntlichmachung der Zahlungspflichtigkeit liegt ein wirksamer Vertrag/ein wirksames Abo wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und gegen § 305c BGB, sog. überraschende Klausel, nicht vor. Eine Zahlungspflichtigkeit ist daher nicht gegeben.

Da die Firma auf ?Einschüchterungstaktik? bekanntermaßen setzt, scheint es mir wahrscheinlich, dass die Firma Sie auch weiterhin mit Mahnungen, Inkassofirma etc. belästigen wird.

Ich empfehle Ihnen daher, den Sachverhalt Ihrer regionalen Verbraucherschutzzentrale zu schildern sowie Strafantrag bei der Polizei wegen Betruges zu stellen.

In der Praxis ist bislang kein Fall bekannt, in dem die Firma es gewagt hätte, selbst ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Denn mit einem Obsiegen der Firmen ist aus den o.g. Gründen nicht zu rechnen.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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