Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nötigung
Die Nötigung ist geregelt in § 240 StGB (Strafgesetzbuch). Strafbar als Nötigung ist es, einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Der Strafrahmen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Da es sich bei der Nötigung um einen sog. offenen Tatbestand handelt, indiziert die Tatbestandsmäßigkeit nicht schon die Rechtswidrigkeit. Daher bestimmt § 240 Abs. 2 StGB, dass die Tat dann rechtswidrig ist, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Nötigung zum Zwecke der Erlangung eines Vermögensvorteils, ist Erpressung, § 253 StGB. Auch die Erpressung ist ein sog. offener Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit explizit festgestellt werden muss, wie bei der Nötigung. Nötigung liegt etwa dann vor, wenn z.B. der Vermieter das Türschloss seines zahlungssäumigen Mieters auswechseln lässt, um diesen am Zutritt zu hindern. In dem Fall, dass der Mieter die Wohnung noch nicht geräumt hat, ist dieses Vorgehen regelmäßig auch rechtswidrig, mit der Folge, dass der Vermieter sich strafbar macht.
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Stand: 05.10.2010
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