Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Nötigung
Die Nötigung ist geregelt in § 240 StGB (Strafgesetzbuch). Strafbar als Nötigung ist es, einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Der Strafrahmen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Da es sich bei der Nötigung um einen sog. offenen Tatbestand handelt, indiziert die Tatbestandsmäßigkeit nicht schon die Rechtswidrigkeit. Daher bestimmt § 240 Abs. 2 StGB, dass die Tat dann rechtswidrig ist, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Die Nötigung zum Zwecke der Erlangung eines Vermögensvorteils, ist Erpressung, § 253 StGB.
Auch die Erpressung ist ein sog. offener Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit explizit festgestellt werden muss, wie bei der Nötigung.
Nötigung liegt etwa dann vor, wenn z.B. der Vermieter das Türschloss seines zahlungssäumigen Mieters auswechseln lässt, um diesen am Zutritt zu hindern. In dem Fall, dass der Mieter die Wohnung noch nicht geräumt hat, ist dieses Vorgehen regelmäßig auch rechtswidrig, mit der Folge, dass der Vermieter sich strafbar macht.
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Verkehrsrowdy muss bewusst verkehrfeindlich handeln Nürnberg (D-AH) - Drängelt ein Verkehrsrowdy auf der Autobahn, bringt er meist seine vor oder neben ihm fahrenden Mitbürger in arge Bedrängnis. Und wenn der Möchtegernprotz zur Krönung seines riskanten Überholmanövers am Ende noch aus reinem Übermut kurz das Bremspedal tritt, kann das für den nachfolgenden Verkehr ziemlich ...weiter lesen
Drängelei mit Licht- und Signalhupe ist Nötigung Nürnberg (D-AH) - Wer im Straßenverkehr ein vorausfahrendes Auto mit Hupe und Lichtsignalen bedrängt, macht sich der Nötigung und damit einer Straftat schuldig, hat jetzt das Bundesverfassungsgericht bekräftigt (Az. 2 BvR 932/06). Dies gelte auch bei schleppendem Verkehr innerhalb von Ortschaften. Allerdings bedarf es hier ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Drängelt ein Verkehrsrowdy auf der Autobahn, bringt er meist seine vor oder neben ihm fahrenden Mitbürger in arge Bedrängnis. Und wenn der Möchtegernprotz zur Krönung seines riskanten Überholmanövers am Ende noch aus reinem Übermut kurz das Bremspedal tritt, kann das für den nachfolgenden Verkehr ziemlich eng werden. Trotzdem: Für eine harte Verurteilung vor einem deutschen Gericht muss dem vorschriftswidrig agierenden Fahrer nachgewiesen werden, dass er das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt hat. So hat das jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. 2 Ss 61/06).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in dem konkreten Fall genau um die anfangs beschriebene Situation: Die Fahrerin eines Ford-Focus fuhr auf der linken Spur in einem Autobahnabschnitt, wo die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt war. Dem Besitzer eines VW-Golf war das offenbar zu langsam, und er zog zunächst mit der Frau rechts gleichauf, um dann unmittelbar nach Einschalten seines Blinkers zur Ford-Fahrerin herüberzuziehen. Die erschrockene Frau musste ihr Fahrzeug abbremsen. Daraufhin wechselte der Rowdy mit seinem Fahrzeug auf die rechte Fahrspur zurück - um wenig später das gleiche Manöver zu wiederholen. Diesmal mit dem Ergebnis, dass die Frau bei ihrem Ausweichmanöver fast die Leitplanke gestreift hätte. Nachdem der VW-Fahrer sein Ziel und voll die linke Fahrspur erreicht hatte, bremste er sein Fahrzeug ohne jegliche verkehrsbedingte Notwendigkeit plötzlich stark ab. Das Amtsgericht Recklinghausen verurteilte ihn zu 30 Tagessätzen je 25 Euro, einschließlich des Entzugs der Fahrerlaubnis.
Dieses Urteil wurde von dem Hammer Oberlandesrichtern wieder aufgehoben. Begründung: Die Absicht zur bewussten Verkehrsstörung sei nicht nachgewiesen. Durch sein Fahrverhalten aber hat sich der Angeklagte zumindest der Nötigung strafbar gemacht.
Nürnberg (D-AH) - Wer im Straßenverkehr ein vorausfahrendes Auto mit Hupe und Lichtsignalen bedrängt, macht sich der Nötigung und damit einer Straftat schuldig, hat jetzt das Bundesverfassungsgericht bekräftigt (Az. 2 BvR 932/06). Dies gelte auch bei schleppendem Verkehr innerhalb von Ortschaften. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob eine strafrechtliche Nötigung oder nur eine Ordnungswidrigkeit wegen Unterschreiten des Sicherheitsabstandes vorliegt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen lag nach bisheriger Rechtsprechung immer vor, wenn ein Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt. Mit dem jetzigen Beschluss ist ausreichend, dass dieser Zwang nicht nur psychisch wirkt, sondern auch körperlich empfunden wird.
Einem Mann war innerhalb einer Ortschaft Tempo 40 bis 50 zu langsam, mit dem ein Auto vor ihm fuhr. Er steuerte seinen Wagen immer wieder dicht an den Vordermann heran und versuchte, ihn per Licht- und Signalhupe zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu zwingen. Der solcherweise Bedrängte geriet in Panik und bekam nach eigener Aussage Angstzustände bis hin zum Zittern.
Zwar könnten keine pauschalen Wertungen darüber getroffen werden, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, meinten dazu die Verfassungsrichter. Bei einer bedrängenden Fahrweise wie dieser habe der Fahrzeugführer aber grundsätzlich damit rechnen müssen, dass sein Verhalten zu Furchtreaktionen bei anderen Verkehrsteilnehmern führt - und damit sei der Straftatbestand der Nötigung erfüllt.
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