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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Hartz IV Arbeitslosengeld I

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hartz IV Arbeitslosengeld I

Wer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II (ALG II, auch Hartz IV genannt) erhalten möchte, muss diese Leistungen beantragen. Dies kann entweder in einem sehr umfangreichen Erstantrag oder aber, wenn man bereits Arbeitslosengeld II bezieht, in einem so genannten Weiterbewilligungsantrag erfolgen. Dabei ist der Weiterbewilligungsantrag deutlich kürzer gehalten, da hier lediglich nach Änderungen bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gefragt wird und diese Fragen innerhalb einer einzigen Seite abgearbeitet sind.

Um einiges umfangreicher und vor allem auch von der Nachweisführung komplizierter ist der erste Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II.

Inhalt des umfangreichen Fragebogens bei der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II sind vor allen Dingen die wirtschaftlichen Umstände des Antragstellers. Dies ist deshalb wichtig, da nach § 9 SGB II die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller überhaupt bedürftig ist. Dies ist dann der Fall, sofern eigene Einkommen oder eigenes Vermögen nicht zur Lebenssicherung ausreichen.

Zu den Einkommen, welche anrechenbar sind, gehören nicht nur die Erwerbseinkommen, sondern bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Einkommen. Hierzu gehören beispielsweise auch das Kindergeld, Unterhaltszahlunge und auch Lohnersatzleistungen, wie etwa das Arbeitslosengeld I (ALG I). Der Bezug von ALG I und ALG II nebeneinander ist absolut zulässig und oftmals auch nötig, insbesondere dann, wenn der Anspruch auf Leistungen nach SGB III (das Arbeitslosengeld I) nicht ausreicht, um die Lebensbedürftnisse zu decken.

Näheres hierzu erfahren Sie bei einem Anwalt Ihres Vertrauens oder bei einem Anwalt der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 31.05.2011

   

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