Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sozialhilfebetrug
Sozialhilfebetrug im eigentlichen Sinne gibt es nicht, er ist jedenfalls nicht als eigenständiger Tatbestand normiert. Vielmehr fallen Betrugshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Erhalt von sozialen Leistungen (ALG I, Hartz IV, Wohngeld, auch Rente) begangen werden unter den Betrug im Sinne des § 263 StGB (Strafgesetzbuch). Es gibt bei falschen Angaben gegenüber einem sozialen Leistungsträger jedoch eine wichtige Besonderheit: Während es bei einem "normalen" Betrug gemäß § 263 I StGB nur Vorsatztaten (zumindes bedingt) gibt. existiert bei dem, was man laienhaft als Sozialhilfebetrug bezeichnen könnte, auch fahrlässige Tatbestände. Diese werden dann jedoch nicht als vorsätzliche Straftaten geahndet, sondern werden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt. Es entfällt damit also der besondere Verwerflichkeitsvorwurf einer Straftat. Dies bedeutet auch, dass die "Bestrafung" beispielsweise keine Geldstrafe mehr ist, sondern lediglich eine Geldbuße. Eine Ordnungswidrigleit wird zudem auch in kein Strafregister aufgenommen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 22.09.2010