Kindergeld (2023): Alle Infos über Anspruch, Antrag und Auszahlung

Sie werden zum ersten Mal Eltern und sind natürlich schon ganz aufgeregt. Eine spannende Zeit kommt auf Sie zu. Allerdings auch eine kostspielige, denn Kinder kosten viel Geld. Zum Glück erhalten Sie vom Staat eine kleine Finanzspritze: Das Kindergeld. Aber wer bekommt das Geld eigentlich? Wie lange wird es gezahlt und wofür darf man es ausgeben? Dieser Ratgeber beantwortet alle Fragen rund ums Kindergeld.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Kindergeld: Wer hat Anspruch darauf?

Die Bezeichnung Kindergeld führt oft zur Verwirrung. Eltern oder Kind: Wem gehört das Kindergeld? Viele sind der Annahme, dass das Kind Anspruch auf Kindergeld hätte oder dass die Eltern das Geld ausschließlich für das Kind ausgeben dürfen. Das ist allerdings ein Irrtum. Grundsätzlich handelt es sich beim Kindergeld um eine Entlastung für die Ausgaben, die Eltern durch ihre Kinder entstehen. Aus diesem Grund haben nur Eltern einen Anspruch auf Kindergeld und auch nur Eltern können es beantragen. Zwar müssen Sie das Geld tatsächlich dazu verwenden, Kosten zu decken, die mit Ihrem Kind zusammenhängen – Miete, Stromkosten oder Nahrungsmittel können hier allerdings auch darunterfallen. Denn auch das sind Kosten, die durch Kinder steigen. Das Geld muss also nicht zwangsläufig als Taschengeld an die Kinder weitergegeben oder für neue Klamotten und Freizeitaktivitäten der Sprösslinge verwendet werden.

Gut zu wissen: Kinder selbst haben keinen Anspruch auf die staatliche Hilfe. Unter gewissen Umständen können sie aber einen Abzweigungsantrag stellen, mithilfe dessen das Kindergeld direkt auf das Konto des Kindes ausgezahlt wird.

Dauer des Kindergeldanspruchs: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Für minderjährige Kinder, die in Deutschland mit den Eltern leben, besteht Kindergeldanspruch – und zwar ohne weitere Voraussetzungen. Sie können also bei der Geburt Ihres Kindes einen Antrag stellen und erhalten dann von der Familienkasse für das Kind Kindergeld. Das Kindergeld wird dann an Sie bezahlt, bis Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Den Antrag stellt immer ein Elternteil. Bei getrenntlebenden Eltern bekommt derjenige das Kindergeld, der die höheren Unterhaltskosten hat.

Wichtig: Das Kindergeld wird nicht automatisch an Sie ausgezahlt, sobald Sie ein Kind bekommen. Sie müssen es bei der Familienkasse beantragen.

 

  • Kindergeld für volljährige Kinder in Ausbildung

    Prinzipiell können Sie für Ihr Kind Kindergeld erhalten, bis es 25 Jahre alt ist. Genauer gesagt: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Damit erlischt also der Anspruch auf Kindergeld spätestens mit dem 25. Geburtstag Ihres Kindes.

     

    Damit für Ihr Kind über 18 Jahre aber weiterhin Kindergeld gezahlt wird, muss es einige Bedingungen erfüllen. Die wichtigste Bedingung ist der Ausbildungsstatus.

     

    So erhalten Sie Kindergeld für Ihr Kind:

     

    • während der Zeit der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums
    • während der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz (nicht länger als 4 Monate)
    • während zwei Ausbildungsabschnitten

     

    Hat das Kind also noch gar keine abgeschlossene Berufsausbildung, erhalten Sie Kindergeld. Dabei ist es unerheblich, wie viel Ihr Kind selbst dazu verdient. Das Kindergeld wird weitergezahlt, auch wenn Ihr Kind in der Ausbildung gut verdient oder es neben dem Studium einem Nebenjob nachgeht. Auch ob es sich um einen 520 Euro (Minijob) oder eine besser bezahlte Tätigkeit handelt, ist nicht von Belang.

     

    Hat ihr Kind bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium, können Sie trotzdem weiter Kindergeld erhalten, wenn:

     

    • Ihr Kind auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten muss
    • eine zweite Ausbildung/ ein zweites Studium absolviert
    • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrückt

     

    In diesen Fällen kommt es aber in gewisser Weise darauf an, was beziehungsweise wie viel Ihr Kind arbeitet. Um nach einer ersten abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium weiterhin Kindergeld zu bekommen, muss Ihr Kind einer sogenannten unschädlichen Beschäftigung nachgehen.

     

     

    Unter einer unschädlichen Beschäftigung versteht die Familienkasse, wenn entweder:

     

    • die regelmäßige Arbeitszeit Ihres Kindes nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt
    • Ihr Kind einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht (Minijob oder 520-Euro Job)
    • Ihr Kind sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet

     

    Gut zu wissen: Muss Ihr Kind die Ausbildung oder das Studium unterbrechen, weil es krank oder schwanger wird, bleibt der Anspruch auf Kindergeld weiterhin bestehen. Bei Unterbrechung aufgrund von Schwangerschaft gilt allerdings: Geht die Unterbrechung über die Zeit des Mutterschutzes hinaus, erlischt der Anspruch. Während einer Elternzeit wird also kein Kindergeld gezahlt.

     

    Nicht jede Ausbildung wird von der Familienkasse anerkannt. Anerkannte Schulformen sind:

     

    • Hochschule / Universität
    • Allgemeinbildende Schule
    • Fachoberschule
    • Berufsfachschule / Berufskolleg
    • Berufsakademie
    • Fachhochschule
    • Betriebliche Ausbildung
  • Kindergeld für volljährige Kinder ohne Ausbildung

    Hat Ihr Kind keine Ausbildung gefunden, erlischt der Anspruch auf Kindergeld nicht unbedingt. Sie müssen allerdings nachweisen können, dass Ihr Kind sich ernsthaft um eine Ausbildung bemüht hat und trotz dieser Bemühungen keinen Ausbildungsplatz gefunden hat. In einem solchen Fall spricht man von Erfolglosigkeit. Die Erfolglosigkeit können Sie beispielsweise durch Bewerbungen nachweisen. Es reicht aber auch, wenn Ihr Kind beim Jobcenter als Bewerber um eine Ausbildungsstelle oder eine Bildungsmaßnahme registriert ist.

     

  • Kindergeld für volljährige Kinder ohne Arbeit

    Ist ihr Kind arbeitssuchend oder arbeitslos, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind 21 Jahre alt wird. Allerdings muss das Kind beim Jobcenter als arbeitssuchend registriert sein – es muss sich also um eine Arbeitsstelle bemühen.

     

    Wichtig: Der Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitssuchendes Kind erlischt, wenn sich das Kind nicht alle drei Monate bei der Bundesagentur für Arbeit weiterhin als arbeitssuchend oder ausbildungssuchend meldet. Das entschied der Bundesfinanzhof im Jahr 2008 (Az. III R 66/05 und 68/95).

     

    Übrigens darf sich Ihr Kind gern im Rahmen eines Minijobs Geld hinzuverdienen. Verdient es monatlich weniger als 520 Euro, bleibt der Kindergeldanspruch weiterhin bestehen.

     

  • Kindergeld für behinderte Kinder

    Für Kinder mit Behinderung gilt unter Umständen auch über den 25. Geburtstag hinaus ein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings muss die Behinderung Grund dafür sein, dass das Kind nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Außerdem muss die Behinderung bereits vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.

     

    Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) regelt, dass ein Kind über 18 Jahren nicht fähig ist, sich selbst zu unterhalten, wenn ihr/sein jährliches Einkommen, den Grundfreibetrag nach § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht übersteigt. Dieser liegt seit 1. Januar 2023 bei 10.908 Euro im Jahr. Im Jahr 2022 lag er noch bei 10.347 Euro jährlich.

     

    Um für Ihr Kind mit Behinderung also über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu erhalten, müssen Sie dessen Behinderung nachweisen beziehungsweise bescheinigen lassen. Hierfür muss ein Arzt oder eine Ärztin ein Gutachten ausstellen, das folgende Informationen enthält:

     

    • Bestätigung über Vorliegen der Behinderung
    • Bestätigung, dass die Behinderung sich auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes auswirkt
    • Angabe über den Beginn der Behinderung (wenn das Kind bereits über 25 Jahre alt ist)

     

    Wichtig: Leider reicht es nicht, diese Bestätigung einmalig zu erbringen. Die Familienkasse wird regelmäßig (jährlich oder alle 5 Jahre) prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und Sie weiterhin Anspruch auf das Kindergeld haben.

     

Kindergeld nach Auszug: Wer hat Anspruch auf das Kindergeld?

Wird Ihr Kind flügge und zieht in eine eigene Wohnung, ändert das erstmal nichts. Ist das Kind unter 18 oder aber unter 25 und in einer Ausbildung, haben Sie trotzdem weiterhin Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes.

Sie sind Ihrem Kind gegenüber dann aber in der Regel unterhaltspflichtig. Das bedeutet: Sie müssen Ihr Kind solange weiter (finanziell) unterstützen, bis es seine erste Ausbildung oder sein erstes Studium beendet hat. Darum erlischt auch der Anspruch auf Kindergeld nicht, wenn Ihr Kind auszieht. Das Kindergeld wird dann mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet.

Leisten Sie Ihrem Kind keinen Unterhalt, kann es einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Dadurch wird das Kindergeld direkt an Ihr Kind überwiesen. Anderenfalls hat das Kind keinen Anspruch auf die Auszahlung des Geldes auf sein eigenes Konto.

Kindergeld für Deutsche im Ausland

Sind Sie deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger und leben im Ausland, haben Sie unter Umständen Anspruch auf deutsches Kindergeld. Dafür müssen Sie:

  • Entweder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Das heißt, Sie versteuern alle Ihre Einkünfte in Deutschland.
  • Oder Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber in Deutschland sozialversicherungspflichtig angestellt.

Kindergeld Rückzahlung: Unter welchen Umständen muss ich bereits erhaltenes Kindergeld zurückzahlen?

Ändern sich Ihre persönlichen Umstände, kann das Auswirkungen auf Ihren Kindergeldanspruch haben. Beendet Ihr Kind beispielsweise sein Studium, erlischt der Anspruch auf Kindergeld in dem Monat, in dem es die schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Studiums erhält. Auch wenn das Semester dann noch gar nicht zu Ende ist und das Kind noch weiterhin immatrikuliert ist. Teilen Sie solche Änderungen nicht oder zu spät mit und erhalten weiterhin Kindergeldauszahlungen für dieses Kind, müssen Sie das Geld zurückzahlen. Man spricht in so einem Fall von einer Überzahlung.

Nach § 68 Abs.1 EStG sind Sie allerdings dazu verpflichtet, alle Änderungen in Ihren Verhältnissen oder denen Ihrer Kinder unverzüglich mitzuteilen, die wichtig für den Kindergeldanspruch sind. Unverzüglich bedeutet in diesem Fall: innerhalb eines Monats. Man spricht hier von einer sogenannten Mitwirkungspflicht. Verletzen Sie diese Pflicht, kann das eine Ordnungswidrigkeit und in besonders schlimmen Fällen eine Straftat darstellen.

Veränderungen, die Sie unbedingt mitteilen müssen sind zum Beispiel:

  • Sie oder der andere Elternteil beginnen einen Job im Ausland
  • Sie, der andere Elternteil oder Ihr Kind zieht ins Ausland
  • Sie ziehen gemeinsam mit Ihrem Kind um
  • Ihr Kind zieht aus Ihrem Haushalt aus
  • Ihre Bankverbindung ändert sich
  • Sie beziehen andere Leistungen für Ihr Kind, zum Beispiel ausländische Familienleistungen
  • Der Ausbildungsstatus Ihres Kindes ändert sich

Wichtig: Überweisen Sie das Geld nicht einfach zurück. Sie erhalten ein Schreiben von der Familienkassen, in dem Sie zur Rückzahlung aufgefordert werden, einen sogenannten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Die Rückzahlung selbst erfolgt dann über den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit.

Höhe Kindergeld (2023): Wie viel bekomme ich pro Kind?

Seit 2023 erhalten Sie für jedes Kind 250 Euro pro Monat. In unregelmäßigen Abständen wird eine Erhöhung des Kindergelds beschlossen. 

Vor 2023 hing das Kindergeld noch von der Anzahl der Kinder ab. So gab es für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Um den Kindergeldanspruch zu erhöhen, gaben viele Eltern sogenannte Zählkinder an. Zählkinder sind Kinder, für die Sie keinen Kindergeldanspruch haben – zum Beispiel weil sie nicht in Ihrem Haushalt leben. Geben Sie diese Kinder bei Ihrem Kindergeldantrag aber an, werden Sie bei der Berechnung dazu gezählt. Dadurch kann sich das Kindergeld für die Kinder erhöhen, die Anspruch auf die staatliche Hilfe haben - schlicht weil mehr Kinder vorhanden sind. Mit der Kindergeldreform 2023 wird dieses Vorgehen aber obsolet, da es ab sofort bereits ab dem ersten Kind pauschal 250 Euro pro Monat gibt.

Kindergeld beantragen: Was muss ich beachten?

Leider wird Ihnen nicht einfach automatisch Kindergeld ausgezahlt, sobald Sie Eltern werden. Diese Leistung müssen Sie beantragen. Den Kindergeldantrag müssen Sie oder Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin schriftlich bei der für Sie zuständigen Dienststelle der Familienkasse – auch Kindergeldkasse genannt – stellen. Die Familienkasse gehört zur Bundesagentur für Arbeit und setzt das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) um. Das bedeutet, es prüft sämtliche Anträge und Ansprüche auf Kindergeld oder Kindergeldzuschlag. Welche Dienstelle für Sie zuständig ist, können Sie über die Dienststellensuche der Bundesagentur für Arbeit rausfinden.

 

Nutzen Sie für die Antragstellung das Formular, das die Bundesagentur für Arbeit dafür bereitstellt. Dieses können Sie auch online bereits ausfüllen. Gültig ist der Antrag aber nur mit Ihrer persönlichen Unterschrift.

Wichtig: Beachten Sie, dass nur ein Elternteil den Antrag auf Kindergeld stellen kann. Sie müssen dann in dem Antrag Ihre steuerliche Identifikationsnummer und die Ihres Kindes angeben.

Sämtliche Anträge und Vordrucke für Bescheinigungen finden Sie auch auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: Die wichtigsten Merkblätter, Formular und Anträge der Familienkasse zum Download

Kindergeld rückwirkend beantragen

Die Zeit nach der Geburt Ihres Kindes war sehr turbulent und Sie haben vergessen den Antrag auf Kindergeld zu stellen? Nicht so schlimm, denn: Sie können Kindergeld auch rückwirkend beantragen. Die Frist zur rückwirkenden Zahlung von Kindergeld beträgt allerdings nur 6 Monate. Was über diese Frist hinausgeht, bekommen Sie nachträglich also nicht mehr ausgezahlt.

Kindergeld Auszahlung: Auszahlungstermine 2023 richten sich nach Kindergeldnummer

Sobald Sie erstmals einen Antrag auf Kindergeld für Ihr Kind stellen, erhalten Sie eine Kindergeldnummer. Diese steht oben rechts auf Ihrem Kindergeldbescheid. Jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, bekommt seine eigene individuelle Nummer. Das ist also eine Art Identifikationsnummer, über die jeder oder jede, die Kindergeld erhält, zugeordnet werden kann.

Die Kindergeldnummer besteht aus verschiedenen Ziffern und Buchstaben. Besonders wichtig ist allerdings die letzte Ziffer, denn diese gibt an, wann das Kindergeld ausgezahlt wird.

Die Familienkasse überweist aus technischen Gründen die monatlichen Kindergeldzahlungen nicht an einem einzigen Tag, sondern gestaffelt über den Monat verteilt. Die ersten Auszahlungen erhalten Kinder mit der Kindergeldendziffer 0. Für diese wird das Kindergeld am Anfang des Monats überwiesen. Für Kinder mit der Endziffer 9 hingegen immer erst am Monatsende.

Beispiel: Die Kindergeldendziffer Ihrer Kindergeldnummer ist die 0. Dann erhalten Sie im Jahr 2023 für das Kind mit dieser Kindergeldnummer Ihr Kindergeld am:

  • 4. Januar
  • 3. Februar
  • 3. März
  • 5. April
  • 4. Mai
  • 5. Juni
  • 5. Juli
  • 3. August
  • 5. September
  • 5. Oktober
  • 6. November
  • 5. Dezember

Sämtliche aktuellen Auszahlungstermine können Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit einsehen oder auch telefonisch erfragen: Auszahlungstermine für Kindergeld und Kinderzuschlag.

 

Gut zu wissen: Sie erhalten Kindergeld für jeden Monat, in dem mindestens einen Tag lang alle Voraussetzungen für das Kindergeld erfüllt sind. Kommt Ihr Kind also im April zur Welt, erhalten Sie für den Monat April das volle Kindergeld. Auch wenn die Geburt erst am 27. April ist. Wird Ihr Kind am 3. April 18 Jahre alt, erhalten Sie trotzdem für den ganzen Monat noch Kindergeld. Anders verhält es sich, wenn das Kind schon am 1. April volljährig wird. In diesem Fall erfüllen Sie die Voraussetzungen für Kindergeld an keinem einzigen Tag im Monat April und erhalten auch keine Auszahlung mehr (insofern Ihr Kind sich nicht noch in einer Ausbildung befindet). Kindergeld und Kindergeldzuschlag werden immer am selben Tag überwiesen.

Kindergeld bei Trennung: Wer bekommt es?

Den Antrag für das Kindergeld kann immer nur ein Elternteil stellen. Entsprechend wird das Kindergeld auch nur einem Elternteil ausgezahlt. Trennen Sie sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin, wird das Kindergeld demjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Diesem entstehen in der Regel auch die höheren Kosten.

Kindergeld und Unterhalt: Wird das Kindergeld angerechnet?

Sie haben sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin getrennt und das gemeinsame Kind lebt nun nicht mehr bei Ihnen? Dann sind Sie dem Kind gegenüber in der Regel zu Unterhalt verpflichtet, den Sie an Ihren Expartner oder Ihre Expartnerin zahlen. Bezieht er oder sie aber noch Kindergeld für Ihr gemeinsames Kind, dann verringert sich der Unterhalt, den Sie zahlen müssen, um die Hälfte des Kindergeldes.

Lebt das Kind bereits in einer eigenen Wohnung, bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind den höheren monatlichen Unterhalt bezahlt. Wenn Sie allerdings beide gleich viel Unterhalt an Ihr Kind zahlen, müssen Sie sich mit Ihrem Expartner oder Ihrer Expartnerin einigen, wer das Kindergeld erhält. Die Auszahlung aufzuteilen, sodass sowohl Sie als auch Ihr Expartner die Hälfte des Geldes von der Familienkasse erhalten, ist nicht möglich.

Abzweigungsantrag: Kindergeld direkt an Kind auszahlen lassen

Anspruch auf das Kindergeld haben grundsätzlich nur die Eltern. Aus diesem Grund wird das Kindergeld in der Regel auch nicht auf das Konto des Kindes überwiesen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind aus dem Elternhaus auszieht. Das Kindergeld geht weiterhin an die Eltern.

Solange das Kind noch minderjährig ist oder sich in seiner ersten Ausbildung befindet, sind Eltern diesem allerdings zu Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet: Eltern müssen das Kind während der gesamten ersten Ausbildung (finanzielle) Unterstützung leisten – auch wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt.

Kommen die Eltern Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nach, kann das Kind einen sogenannten Abzweigungsantrag gemäß § 74 EStG (Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes) stellen.

Voraussetzungen für einen Abzweigungsantrag sind:

  • Das Kind lebt in einem eigenständigen Haushalt.
  • Das Kind versorgt sich selbst (bekommt keinen Unterhalt von den Eltern).

Um das Kindergeld also selbst zu beziehen, muss das Kind einen schriftlichen Antrag bei der Familienkasse stellen.