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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kindergeld

Personen mit Kindern können Kindergeld erhalten. Gesetzliche Grundlage ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen das Einkommenssteuergesetz (§§ 31 f. und 61 ff. EStG - Einkommenssteuergesetz). Für beschränkt Steuerpflichtige ist Grundlage für die Kindergeldgewährung das Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus kann es unter Umständen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter bezogen werden, falls das Kind sich weiter in Schul-, oder Ausbildung oder Studium befindet und die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese Grenze liegt gemäß § 32 IV S. 2 EStG bei derzeit 8.004 Euro. Das Kindergeld kann bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. In Deutschland wird das Kindergeld in erster Linie zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums gewährt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen, ob der Abzug der Freibeträge günstiger ist als der Anspruch auf das Kindergeld (Günstigerprüfung). Je nachdem wie diese Prüfung ausfällt wird Kindergeld gewährt oder der Freibetrag mit den steuerlichen Verpflichtungen verrechnet. Als Kinder werden im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder berücksichtigt (leibliche und adoptierte Kinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist. Derzeit wird für das 1. und 2. Kind jeweils 164 ? Kindergeld monatlich gezahlt, für das Dritte 170 ? und für jedes weitere Kind 195 ?. In Deutschland wohnende Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder bestimmte Formen der Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen. Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger (sowie Norweger, Isländer und Schweizer), die in Deutschland wohnen, können ebenfalls Kindergeld beantragen. Die Rechtsfragen zum Thema Kindergeld sind vielfältig, seien es Probleme bei der Beantragung, Unsicherheiten ob, und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Anspruch besteht oder Einkommen anzurechnen ist, wer Kindergeld nach der Trennung erhält, etc. Meist können ihnen aber unsere spezialisierten Anwälte bereits in einem kurzen Telefonat weiterhelfen. Bitte halten sie eventuell vorhandene Unterlagen wie z.B. Schriftverkehr oder ergangene Bescheide bereit.
Stand: 07.09.2009
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Frage: Wir erhalten für unsere Tochter seit August 2008 kein Kindergeld mehr. Ich habe im Februar Einspruch eingelegt, der jetzt (vor einer Woche) abgewiesen wurde. Ich bräuchte eine Einschätzung, wie die Chance...
Antwort: Die gesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf Kindergeld für ältere Kinder ergibt sich aus § 63 Abs.1 iVm § 32 Abs.4 EStG. Danach wird ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steh ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Wir erhalten für unsere Tochter seit August 2008 kein Kindergeld mehr. Ich habe im Februar Einspruch eingelegt, der jetzt (vor einer Woche) abgewiesen wurde. Ich bräuchte eine Einschätzung, wie die Chancen für einen Prozess beim Finanzgericht stehen. Hier die Rahmendaten: - Juni 2008: Tochter, 20 Jahre, Abiturprüfung im Juni 2008 (freiwillges G8 als Modellprojekt). - Juli 2008: Bewerbung bei ZVS Dortmund um Studienplatz Medizin; Brief kommt von ZVS mit Vermerk "Annahme verweigert" zurück, Poststempel ist nicht lesbar. - 02.08.2008 - 02.02.2009: Australienaufenthalt Work&Travel - 09.11.2008: Familienkasse stellt Kindergeldzahlung ein - neuen Kindergeldantrag gestellt. Zusätzliches Anschreiben mit Erläuterung der Situation (abgelehnte Studienplatzbewerbung). - 04.02.2009: Bescheid Familienkasse: Kindergeldrückzahlung für die 4 Monate Aug08 - Nov08 - 11.02.2009: Widerspruch gegen Kindergeldbescheid eingelegt, mit ausführlicher Begründung. - Februar/März/April 2009: Tochter will jetzt in Richtung "Geologie/Umwelttechnik/Tourismus" studieren und bewirbt sich dazu an verschiedenen Hochschulen. Parallel dazu tritt sie eine auf 50 Tage befristete "kurzfristige Beschäftigung" an. - 30.04.2009: Telefonat mit Familienkasse: Keine Meldung beim Arbeitsamt erforderlich, wenn kein Arbeitsplatz gesucht wird. Empfiehlt nochmals einen Kindergeldantrag zu stellen. - 30.04.2009: Schreiben an Familienkasse wegen Zusage für Praktikum - 11.05.2009: Weiteren Kindergeldantrag gestellt (mit Praktikumsbescheinigung und Hinweis auf neuen Studienwunsch) - 29.05.2009: Antritt eines 14-Wöchigen Praktikums bei einem Tourismus-Unternehmen; Für den Studiengang Tourismusmangement wird in der Regel als Mindestvorausetzung ein Praktikum erwartet. - 10.08.2009: (Vorläufige)Immatrikulation an einer FH, Termin 12.08.2009, Tourismusmanagement - 20.08.2009: Einspruchsbescheid Familienkasse: Als unbegründet abgelehnt - 21.08.2009: Schreiben von Familienkasse: verlangt weitere Unterlagen - 21.08.2009: Telefonat mit Familienkasse: keine Erklärung zum Ausbildungsverhältnis erforderlich. Stattdessen Studienplatzzusage. - 01.09.2009: Immatrikulation, Termin 04.09.2009, Tourismusmanagemet 1. Wie sehen Sie die Chancen, für die Zeit nach dem Abitur (während dem Australienaufenthalt) wieder Kindergeldberechtigt zu sein? 2. Wenn obige Frage verneint werden muss, ab wann kann wieder von einer Kindergeldberechtigung ausgegangen werden? Ich gehe von Februar 2009 aus, als meine Tochter aus Australien zurückkam und die Bemühungen um die Fortsetzung ihrer Ausbildung fortsetzte.

Antwort: Die gesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf Kindergeld für ältere Kinder ergibt sich aus § 63 Abs.1 iVm § 32 Abs.4 EStG. Danach wird ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten .... oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet. Unter der Vorgabe dieser gesetzlichen Regelung gilt folgendes: 1. Während der Zeit in Australien besteht kein Anspruch auf Kindergeld, da keine Berufsausbildung vorliegt. Weder ist ersichtlich, dass es sich um eine konkrete Berufsvorbereitung handelt noch ist ersichtlich worin die Berufsvorbereitung bezogen auf einen bestimmten Beruf besteht. So wird bei Auslandsaufenthalten zum Erwerb von Sprachkompetenz vom BFH gefordert, dass ein professioneller Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden nachgéwiesen wird. Diesen Voraussetzungen wird ein Aufenthalt im Rahmen des Programms work & travel nicht gerecht. Allein das Gewinnen größerer Selbständigkeit, das vertiefte Erlernen der Sprache im täglichen Umgang oder die Kenntnis von Land und Leuten reicht als konkrete Berufsvorbereitung nicht aus. 2. Die Voraussetzung, dass eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden konnte, ist zumindest für das WS 2008/2009 nicht nachgewiesen. Bei Studenten reicht dazu der Ablehnungsbescheid der ZVS aus. Ein solcher liegt Ihnen nicht vor, da Ihre Tochter am Auswahlverfahren gar nicht teilgenommen hat. Die Annahmeverweigerung -warum auch immer - ist kein Ablehnungsbescheid. Etwas anderes kann für das Sommersemester 2009 gelten, wenn Ihre Tochter auf Bewerbungen zum SS 2009 Absagen erhalten hat. Dann müssten entsprechende Absagen zur Anspruchsbegründung vorgelegt werden. Die Bewerbung alleine reicht insoweit allerdings nicht aus. 3. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht im übrigen nur, wenn das Kind beschäftigungslos ist. Hier ist zunächst zu fragen, ob die Beschäftigungszeiten einem anspruch entgegenstehen. a) Die Monate in denen Ihre Tochter das Praktikum gemacht hat, sind kindergeldfähig. Hier kommt es nach der neueren Rechtsprechung nur darauf an, ob das Praktikum für den angestrebten Beruf förderlich ist. Hilfreich ist natürlich der Nachweis mittels einer Studien- oder Prüfungsordnung, die ein Praktikum vorschreibt. Notwendig ist dieses aber nicht. b) Eine Beschäftigungszeit ist dann unschädlich, wenn es sich um eine gringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs.1 SGB IV handelt. Danach darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt worden sein und muss von vorneherein auf maximal 2 Monate oder maximal 50 Arbeitstage befristet gewesen sein. Eine berufsmäßige Ausübung liegt bei Ihrer Tochter nicht vor, da die Tätigkeit von vorneherein als "Ferienjob" geplant war. Damit stehen die Beschäftigungszeiten dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. Allerdings ist weiter Voraussetzung, dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Hierzu ist im allgemeinen eine Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend notwendig. Hilfsweise kann aber der Nachweis auch dadurch geführt werden, dass eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden. Ob das bei Ihrer Tochter der Fall ist, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen. Einzelne Bewerbungen reichen dazu nicht aus. Vielmehr muss auch bei einem Studenten erwartet werden, dass er sich umfangreich, ggfs. bundesweit an mehreren Unis bewirbt. 4. Der Kindergeldanspruch beginnt spätestens wieder mit der Immatrikulation, da zumindest ab diesem Zeitpunkt da Bemühen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen ist. Je nach Bewerbungsintensität kann mithin ein Anspruch ab Februar bestehen.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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