Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Frankfurter Tabelle
Die Frankfurter Tabelle ist eine im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Tabelle des LG Frankfurt a.M., welche Anhaltspunkte für die Minderungsquote des Reisepreises bei Mangelhaftigkeit der Reise enthält. Dabei wird nach bestimmten Fallgruppen differenziert. Die Gruppe 1 zum Beispiel enthält verschiedene Mängel bezüglich der Unterkunft, die Gruppe 2 Mängel der Verpflegung usw. Die Frankfurter Tabelle wird inzwischen von vielen Gerichten als veraltet oder ungeeignet angesehen und hat insbesondere keine präjudiziellen Wirkungen für die Beurteilung der Wertminderung durch das jeweils erkennende Gericht. Insbesondere können die vom LG Frankfurt vorgeschlagenen Minderungsanteile nicht ohne weiteres kumulativ ohne eine wertende Gesamtbetrachtung verrechnet werden. Die konkrete Minderungsquote ist richtigerweise aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, sodass sich eine schematische, tabellarische Bewertung nach der Frankfurter Tabelle verbietet.
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Stand: 06.04.2011
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Frage: Reise bereits im Nov. 08 gebucht und bestätigt. 1 Woche vor Reisebeginn wurde uns per Mail von einer
Reiseagentur in Kroatien mitgeteilt, dass unsere Reise nicht verfügbar ist. Unser Reisebüro in Deutschlan... Antwort: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich Ihre tatsächlich entstandenen Mehrkosten wie Fahrtkosten für die 200km entfernte Unterkunft, für die Telefonate etc. verlangen können.
Des weiteren steht Ihnen aufgrund der abweichenden Ausstattung ? kleinere Größe und schlechter ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Reise bereits im Nov. 08 gebucht und bestätigt. 1 Woche vor Reisebeginn wurde uns per Mail von einer Reiseagentur in Kroatien mitgeteilt, dass unsere Reise nicht verfügbar ist. Unser Reisebüro in Deutschland ist weder telefonisch noch per Mail erreichbar. Nach 4 Tagen, die wir mit Telefonaten, E-Mails und Internetrecherche verbracht haben, wurde uns eine Unterkunft vermittelt, die jedoch kleiner und schlechter ausgestattet ist. Außerdem müssen wir und Freunde mit, denen wir verreisen, jeweils 200 km mehr Fahrt einplanen.
Bis jetzt haben wir für die Ersatzunterkunft keine schriftliche Bestätigung, nur eine kurze Zusage per SMS. Haben wir Anspruch auf Preisminderung, Schadensersatz und Aufwandsentschädigung (Telefonate ins Ausland, zusätzliche KM usw)?
Antwort: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich Ihre tatsächlich entstandenen Mehrkosten wie Fahrtkosten für die 200km entfernte Unterkunft, für die Telefonate etc. verlangen können.
Des weiteren steht Ihnen aufgrund der abweichenden Ausstattung ? kleinere Größe und schlechtere Ausstattung ? sowie aufgrund der abweichenden Lage ein Anspruch auf Reisepreisminderung des Gesamtreisepreises nach der sog. Frankfurter Tabelle zu.
Den konkret in Betracht kommenden Prozentsatz der Reisepreisminderung finden Sie in der Frankfurter Tabelle unter
Bei der Frage, ob eine Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche derzeit noch erfolgversprechend ist, ist unbedingt die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB zu beachten.
Denn hiernach sind diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Rechtsanwältin Andrea Fey
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