Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema entgangene Urlaubsfreuden
Neben Schadensersatzansprüchen des Reisenden aufgrund vorhandener Reisemängel kann ein Reisender unter bestimmten Umständen auch für entgangene Urlaubsfreuden zu entschädigen sein. Ein Beispiel hierfür wäre ein übermäßiger Kakerlakenbefall des Hotelzimmers. Auch wenn die gebuchte Reise durch den Reiseveranstalter abgesagt wird, können die Betroffenen Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreuden (sogenannte nutzlos aufgewendete Urlaubszeit) geltend machen. Der BGH hat hierzu entschieden, dass auch Mitreisende, die die Reise nicht selbst gebucht haben, diesen Anspruch haben (BGH Xa ZR 124/09 - Urteil vom 26. Mai 2010). Hintergrund dieser Entscheidung war die Ablehnung des Reiseveranstalters, neben der Entschädigung des Klägers (=Ehemann) auch der Ehefrau des Klägers entgangene Urlaubsfreuden zu gewähren.
Bei Fragen zum Thema "entgangene Urlaubsfreuden" oder anderweitigen Fragen zum Reiserecht helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne weiter.
Stand: 06.04.2011