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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schimmel

Auch wenn Schimmel vor allem im Bereich der Lebensmittel oft gewollt ist, so ist Schimmel in Wohn- und Geschäftsräumen oftmals ein Ärgernis.

Schimmel kann in der Wohnung kann zum Beispiel bei sehr feuchtem Raumklima entstehen. Auch wenn sich durch starke Temperaturunterschiede an den Wänden Kondenswasser bildet, kann Schimmel entstehen. Wichtig ist, dass gefährdete Wohnungen regelmäßig gelüftet werden. Nach dem Lüften sollte tunlichst die kalte Luft durch Heizen erwärmt werden, weil warme Luft mehr Feuchtigkeit aufnehmen kann als kalte Luft.

Nach Modernisierungsmaßnahmen ist der Vermieter gehalten, dem Mieter mitzuteilen, in welchem Ausmaß er zu lüften hat. Die Anleitungen des Vermieters dürfen jedoch die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschreiten. Wird eine vermietete Wohnung vom Mieter ordnungsgemäß gelüftet und geheizt und tritt dennoch Schimmelbefall auf, so liegt ein Mangel vor gemäß § 538 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Mieter kann verlangen, dass der Schimmel beseitigt wird und die Maßnahmen getroffen werden, die die Mietsache wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen.

Während des Schimmelbefalls kann ein betroffener Mieter die Miete mindern, vorausgesetzt, es trifft ihn selbst kein Verschulden hieran und er hat seinem Vermieter den Mangel unverzüglich angezeigt gem. § 536 c BGB. Die Minderungsquote hängt davon ab, wie viele Räume und wie stark diese befallen sind. Weiterhin ist für die Minderungsquote die Beeinträchtigung der Wohnqualität/ Bewohnbarkeit der Wohnung maßgeblich.

Bezüglich der Minderungsquote im Einzelfall und weiterer individueller Modalitäten wenden Sie sich an einen unserer Spezialisten. Ein Anwalt der Deutschen Anwaltshotline hilft Ihnen gern und sofort weiter.


Stand: 23.02.2012

   
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