Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietzinserhöhung
Mit Mietzinserhöhung ist schlicht ein anderer Begriff der Mieterhöhung gemeint. Dieser feststehende Begriff wurde und wird sowohl vor als auch nach der Mietrechtsreforrm zum 1.09.2001 verwendet. Lediglich die gesetzliche Normierung hat sich sowohl inhaltlich als auch redaktionell geändert: Bis zum 1.09.2001 waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung in dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) geregelt. Entscheidend waren hierbei die Vorschriften von § 2 und § 3 MHG. Das Gesetz zur Regelung der Mieterhöhe ist zum 1.09.2001 abgeschafft worden. §§ 2, 3 MHG sind nun in etwas anderer Form in § 558a BGB und § 558 b BGB geregelt. § § 558a BGB (ehemals § 2 MHG) normiert die sogenannte Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Hierbei darf die sogenannte Kappungsgrenze von 20% innerhalb von drei Jahren nicht überschritten werden. Bis zum 1.09.2001 war eine Kappungsgrenze von sogar 30 % innerhalb von drei Jahren zulässig. Die Mieterhöhung wegen Modernisierungsarbeiten (also nur bei tatsächlicher Wohnwertsteigerung) ist in § 558 b BGB (ehemals § 3 MHG) geregelt.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 18.03.2011