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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mieterhöhung

Oft rufen uns verzweifelte Mandanten an, weil der Vermieter ihnen die Miete erhöht habe. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Vermieter nicht einfach einseitig die Miete erhöhen kann wie eine Behörde, die Gebühren erhebt. Die Miete ist ein frei verhandelter und vertraglich abgemachter Preis. Ihn zu ändern bedarf es daher eines Änderungsvertrages. Während des laufenden Mietverhältnisses können die Parteien jederzeit eine Anpassung der Miete vereinbaren, da aber die Mieten gewöhnlich steigen, wird kaum ein Mieter von sich aus eine Erhöhung anbieten. Bei der Vermietung gewerblicher Räume enthält der Mietvertrag zumeist Bestimmungen über die Erhöhung der Miete. Bei Wohnraum kann eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart werden. Enthält der Wohnraummietvertrag keine gesetzlich zulässigen Bestimmungen über die Mieterhöhung, kann der Vermieter gleichwohl die Zustimmung zur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn er sich dabei an das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren hält. Z.B. kann er die Erhöhung mit dem örtlichen Mietspiegel begründen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Mieterhöhung haben, können Ihnen unsere Rechtsanwälte/innen meist schon im Rahmen einer telefonischen Beratung wichtige Hinweise geben. Halten Sie dazu auch Ihren Mietvertrag bereit.


Stand: 28.02.2012

   
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