Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lautstärke
Die Lautstärke eines Schalls ist ein Maß dafür, wie laut ein bestimmter Schall vom Menschen als Hörereignis empfunden wird.
Lautstärke stellt der physikalisch messbaren Amplitude oder Stärke des Schalls (z.B. als Schalldruck oder Schallpegel) die vom Menschen wahrgenommene Lautheit als Lautempfinden gegenüber. Die wahrgenommene Lautstärke ist eine psychoakustische Größe, die von mehreren Faktoren abhängt: dem Schalldruckpegel, dem Frequenzspektrum, sowie dem Zeitverhalten des Schalls.
Entsprechend wird die Lautstärke subjektiv unterschiedlich bewertet und daher teilweise als angemessen, nicht störend oder eben als störende Belästigung empfunden.
Im Nachbarschaftsrecht kann lautstarker Lärm einen (notfalls einklagbaren) Abwehranspruch begründen. Im Mietrecht kann er den Mieter im Einzelfall auch einen Minderungsanspruch ermöglichen. Auch kann lautstarker Lärm zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen den Störer führen.
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Gaststätte wegen nächtlicher Ruhestörung geschlossen Nürnberg (D-AH) - Muss in vier Monaten siebzehn Mal eine Polizeistreife vor einer Gaststätte vorfahren, um dort zu später Stunde für Ruhe und Ordnung zu sorgen, kann dem Wirt wegen des nächtlichen Lärms zu Recht die Konzession entzogen werden. Für diese behördliche Entscheidung bedarf es in einem solchen Fall keiner amtlichen ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Muss in vier Monaten siebzehn Mal eine Polizeistreife vor einer Gaststätte vorfahren, um dort zu später Stunde für Ruhe und Ordnung zu sorgen, kann dem Wirt wegen des nächtlichen Lärms zu Recht die Konzession entzogen werden. Für diese behördliche Entscheidung bedarf es in einem solchen Fall keiner amtlichen Messung des Geräuschpegels mehr. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden (Az. 6 L 512/07.MZ).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war die in dem Wormser Ausschank gespielte Musik so laut, dass sie von den Beamten des herbeigerufenen Streifenwagens schon in der Nachbarstraße und bei geschlossenen Autofenstern zu hören war. Besonders aber erboste das Gericht, dass die Ordnungshüter mitunter in einer Nacht zweimal kommen mussten, weil die Musik nach dem Wegfahren der Polizisten wieder auf die ursprüngliche Lautstärke gestellt worden war.
Der Gastwirt hat sich also als unzuverlässiger und unbelehrbarer Wiederholungstäter zugleich erwiesen, was für den rechtmäßigen Entzug der Konzession ausreicht. Lärmmessungen sind hier nicht erforderlich, da glaubhafte Zeugenaussagen und Polizeiberichte vorliegen.
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