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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unterhalt

Es gibt verschiedene Arten von Unterhaltszahlungen. Die wichtigsten sind der Kindesunterhalt, der Unterhalt für Ehegatten während der Ehe, der Getrenntlebensunterhalt und der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung. Ferner gibt es noch den Eltern- und sonstigen Verwandtenunterhalt.

Der Kindesunterhalt ist durch die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und ihre Umsetzung durch die Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer weitgehend geregelt und genau berechenbar. Grundsätzlich richtet sich die Unterhaltspflicht der Eltern für minderjährige Kinder nach der Höhe ihres Einkommens und hängt zudem davon ab, bei welchem Elternteil die Kinder leben. Bei volljährigen Kindern, die sich noch in der ( Schul- )Ausbildung befinden, sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, bei wem das Kind lebt.

Der Ehegatten- bzw. Getrenntlebensunterhalt berechnet sich ebenfalls aus dem Einkommen und danach, inwieweit das Einkommen das eheliche Leben geprägt hat. Vom Einkommen sind sogenannte eheprägende Verbindlichkeiten abzuziehen. Welche Verbindlichkeiten eheprägend sind, muss für jeden Abzugsposten einzeln geprüft werden.

Nachehelicher Unterhalt ist, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, nach dem seit 2008 geltenden Unterhaltsrecht vom Grundsatz her nur noch dann zu zahlen, wenn die Kinder unter 3 Jahre alt sind. Danach muss sich die Ehefrau wieder voll ins Berufsleben integrieren, es sei denn, sie kann darlegen und beweisen, dass für die Kinder keine genügenden Betreuungs-möglichkeiten bestehen. Hieran werden von den Gerichten strenge Voraussetzungen geknüpft.

Da Unterhaltsfragen einzelfallbezogen und mitunter schwierig sind, empfiehlt sich in jedem Fall eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 27.01.2012
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Rentner muss für greise Mutter zahlen

Nürnberg (D-AH) - Ein sich selbst im Ruhestand befindender Sohn hat seiner in einem Pflegheim untergebrachten greisen Mutter trotzdem einen Unterhalt zu zahlen, wenn sein verfügbares Barvermögen 75.000 Euro überschreitet. Den dabei bis zum endgültigen Abschmelzen dieses Sockelbetrags zu leistenden Pflegekostenanteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt auf 450 Euro monatlich festgesetzt (Az. II-8 UF 38/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der inzwischen 69-jährige Sohn der nunmehr 95-jährigen pflegebedürftigen Heimbewohnerin vor seinem eigenen Ruhestand selbständig tätig und besitzt neben einem Eigenheim zusammen mit seiner Frau eine Vermietungs-Immobilie und ein Barvermögen von ungefähr 250.000 Euro. Da er selbst nur eine Altersrente von ca. 240 Euro erhalte, könne er aber nicht einfach das vom Versicherungsträger geforderte Geld für seine Mutter zuschießen. Gehöre doch der gesamte Besitz zur Hälfte seiner Ehefrau, wobei der jetzige Vermögensverbrauch später dazu führen könnte, dass beide im fortgeschrittenen Alter selbst bedürftig würden. Zumal er ständig Rücklagen für die künftige Instandhaltung der Immobilie und zum Erwerb eines neuen Pkw zu bilden habe.

Eine Argumentation, der das Gericht aber nicht folgen wollte. Das Einfamilienhaus sollte dem Mann und seiner Frau unangetastet verbleiben dürfen, ebenso das sonstige zu Mieteinkünften und damit der Alterssicherung dienende Immobilienvermögen. Laut Auffassung der Richter besteht jedoch keine Veranlassung, das halbierte Barvermögen des Mannes in Höhe von 125.000 Euro bei der Bemessung seiner Leistungsfähigkeit für die Pflege der Mutter gänzlich außer Acht zu lassen.

Da die statistische Lebenserwartung der hoch betagten Mutter unter 3 Jahren liege, könne davon ausgegangen werden, dass sie nicht mehr lange auf die Unterhaltszahlungen des Sohnes angewiesen sein wird - also für den Rentner und seine Ehefrau nicht zu befürchten ist, dass mit der festgelegten Monatszahlung das zur eigenen Alterssicherung angesparte Kapital in größerem Umfang angetastet werden muss. Wobei für Investitionen am Immobilienbestand und die Anschaffung eines neuen Autos immer noch genügend Geld übrig bleibt.


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Frage: Mein Sohn (20 Jahre) ist vor einem halben Jahr in seine eigene Wohnung gezogen. Ich bin von seiner Mutter geschieden und wieder neu verheiratet. Mein Sohn macht jetzt eine schulische Ausbildung. Unser Sohn bekommt Kindergeld in Höhe von 164 Euro und den Unterhalt von mir als Vater und von seiner Mutter, so dass er auf 640 Euro im Monat kommt.

Ich zahle anteillig von den 484 Euro 32 Prozent, die anderen 68 Prozent muß meine Exfrau zahlen. Jetzt hat er bescheid bekommen, dass er zusätzlich zu seinen 640 Euro noch 288 Euro Bafög bekommt. Kann ich jetzt den Unterhalt kürzen? Miete zahlt mein Sohn warm 220 Euro.


Antwort: Sehr geehrter Mandant,

zutreffend gehen Sie davon aus, dass der Unterhalt eines volljährigen Kindes, welches einen eigenen Haushalt hat, bei 640,00 EURO liegt. Das Kindergeld ist gem. § 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe an den Volljährigen auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Mithin verbleibt ein Restbedarf von 476,00. Zu den beim Volljährigen anzurechnenden Einkünften zählen auch BAföG-Leistungen, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap. 3 Rn. 478. Nach Anrechnung der BAföG-Leistungen von 288,00 verbleibt ein Restbedarf von 188,00, welcher zwischen den Kindeseltern aufzuteilen ist. Bei 68% fallen mithin 128,00 auf die Kindesmutter und der 61,00 auf Sie. Unterhaltsbeträge sind jeweils auf volle EURO-Beträge aufzurunden.


Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Ich bin seit 6 Jahren geschieden und habe zwei Kinder.

Die Tochter ist 21 Jahre alt und macht eine Ausbildung (Altenpflege, 2. Lehrjahr). Sie erzielt ein Einkommen, welches über der von mir zu zahlenden Unterhaltsverpflichtung liegt. Habe deshalb die Unterhaltszahlung vor über einem Jahr eingestellt. Meine Tochter wohnt bei ihrem Freund und stellt auch keine Unterhaltsansprüche wird aber mit kleinen Geldbeträgen von mir unterstützt.

Mein Sohn ist 19 Jahre alt und wohnt im Hause seiner Mutter. Bis einschl. August habe ich für ihn Unterhalt bezahlt (mtl. 352,00 Euro). Jan hat die Schule geschmissen und arbeitet 10 Stunden die Woche bei einem Supermarkt. Sein Einkommen liegt über meiner Unterhaltsverpflichtung. Sein genaues Nettoeinkommen kenne ich nicht. Habe die Zahlung deshalb eingestellt (ab 09/09). Er ist beim Arbeitsamt als Ausbildungsplatzsuchender gemeldet. Auch ihm habe ich regelmäßig mit kleinen Geldbeträgen unterstützt.

Bei mir selbst läuft eine Privatinsolvenz (Wohlverhaltenphase, 5. Jahr). Es wird mtl. seitens des Treuhänders gepfändet.

Meine Exgattin fordert mich nun zur Zahlung von Unterhalt für September und Oktober, zur Fortsetzung der Unterhaltszahlung (Zukunft) und zur Auskunft über meine Einkommensverhältnisse auf. Ihr liegt eine Abtretungserklärung über den Unterhalt seitens meines Sohnes vor. Mein Exgattin droht mit Klage im Namen meines Sohnes.

Ich fühle mich gegenüber meinen Gläubigen verpflichtet und möchte meine Schulden gerne komplett zurück zahlen.

Momentan berücksichtigt mein Arbeitgeber bei der Berechnung des Pfändungsbetrages meinen Sohn noch als von mir zu Unterhalt verpflichtete Person.

Muss ich an meinen Sohn weiterhin Unterhalt zahlen oder kann ich meinen Arbeitgeber darüber informieren, dass bei der Berechnung des Pfändungsbetrages kein Kind mehr zu berücksichtigen ist. Wäre ich nicht zu Unterhalt verpflichtet, so könnte entsprechend mehr gepfändet werden.

Muss ich den Forderungen meiner Exgattin (Auskunft über mein Einkommen) nachkommen?

Kann meine Exgattin im Namen meines Sohnes klagen?



Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

1. Pflicht zur Zahlung von Volljährigenunterhalt
2. Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen
3. Aktivlegitimation bei Unterhaltsklagen

Zu 1.:
Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern Erziehung- und Ausbildungsunterhalt, d. h. der Unterhaltsanspruch umfasst auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs.2 BGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern ist hingegen nicht auf das Ende der Ausbildung beschränkt, vielmehr gilt sie bei bestehender Bedürftigkeit, die im allgemeinen auch aufgrund einer Arbeitslosigkeit begründet werden kann, zeitlich unbefristet. Dies ergibt sich aus § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader auf- und absteigender Linien verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Während der Anspruch gem. § 1610 BGB ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt darstellt, handelt es sich beim Anspruch nach § 1601 BGB um Verwandtenunterhalt, der generell in beide Richtungen geht, d. h. auch Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig (sog. Elternunterhalt).

Da das volljährige Kind für seinen Lebensunterhalt jedoch regelmäßig selbst aufkommen muss, trifft es eine Erwerbsobliegenheit. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das volljährige Kind erst gar keine Ausbildung beginnt bzw. dies nicht beabsichtigt, vgl. Eschenbruch/Wohlgemuth Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap. 3 Rn 444.

Derzeit sind Sie also nicht verpflichtet, Unterhalt an Ihren Sohn zu zahlen. Dies ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass er über eigene Einkünfte verfügt.

Allerdings kann sein Unterhaltsanspruch wieder aufleben, sofern er in absehbarer Zeit eine Ausbildungsstelle findet.

Zu 2.:
Die gegenseitige Auskunftspflicht von Verwandten ist gesetzlich in § 1605 Abs. 1 BGB geregelt. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Gem. Abs. 2 dieser Vorschrift kann vor Ablauf von 2 Jahren Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Hinweis: Bei Aufnahme einer Lehre hat Ihr Sohn also auch über sein Ausbildungsgehalt Ihnen gegenüber Mitteilung zu machen, da dieses auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.

Zu 3.:
Wie oben bereits dargelegt, hat Ihr volljähriger Sohn grundsätzlich selbst seine Ansprüche durchzusetzen. Da mit Volljährigkeit beide Eltern aufgrund des Wegfalls des Betreuungsunterhalts barunterhaltspflichtig sind, hat er auch beide Eltern in Anspruch zu nehmen. Möchte er die Ansprüche nicht selbst durchsetzen, kann er Dritten, z. B. Rechtsanwälten eine Vollmacht erteilen.

Eine Abtretung wie in Ihrem Falle ist zumindest bedenklich. Gem. § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Das nach § 400 BGB in Verbindung mit den Pfändungsvorschriften bestehende Abtretungsverbot greift dann nicht ein, wenn der Zedent vom Zessionar eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhält, vgl. BGHZ 127, 354. Der Zweck der Unterhaltssicherung wird auch damit erreicht. Denkbar wäre in Ihrem Falle also das die Kindesmutter Ihrem Sohn entsprechend Kost und Logis gewährt.

Wie oben bereits dargelegt, dürfte derzeit die Abtretung mangels Leistungsverpflichtung Ihrerseits ins Leere laufen.


Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Mein Sohn hat sich entschieden, sein Studieum abzubrechen um im März 2010 in Salzburg zu studieren. Er geht jetzt arbeiten. Muss ich für diese Zeit Unterhalt zahlen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits in der ausbildungsleeren Zeiten Ihres Sohnes Stellung:

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass zwar jedes Kind einen Anspruch auf Finanzierung einer berufsqualifizierenden Ausbildung bis zu deren Abschluss hat.

Dies gilt allerdings nur für Zeiten, in denen das Kind auch tatsächlich in Ausbildung befindlich ist.

Da Ihr Sohn sein Studium abgebrochen hat und erst im März 2010 in Salzburg ein neues Studium aufnehmen möchte, derzeit aber arbeitet, ruht für diesen Zeitraum auch sein Unterhaltsanspruch.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Wie lange bin ich zur Unterhaltszahlung gegenüber meiner Tochter verpflichtet?
Hier einige Eckdaten:
geboren 1982, Studium seit 2003 in Kiel. Studienende war März 2009 (zeitgleich Bafög-Ende). Durchführung eines Minijobs seit längerer Zeit, ohne Anrechnung auf Unterhalt. Prüfungen sollte bis Sept. 09 erledigt sein. Verschiebung/Verzögerung auf Nov. 2009. Prüfungsergebnisse werden Anfang 2010 bekannt. Erneute Prüfung (mündl.) im 1. Quartal 2010. Sie bewohnt eine eigene Wohnung in Kiel.

Mir erscheint, dass das o.g. Studium verschleppt bzw. verzögert wurde, um weiter Unterhalt zu bekommen. Alle bisherigen Angaben von ihr waren bisher unklar bzw. zu schwammig.




Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Aufgrund Ihrer Angaben ist eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage leider noch nicht möglich. Sie teilen mit, dass das Studium im Jahr 2003 aufgenommen wurde und mit mündlicher Prüfung im ersten Quartal 2010 abgeschlossen wird. Grundsätzlich besteht eine Pflicht der unterhaltsverpflichteten Eltern, für ein Studium Unterhalt zu leisten. Dieses ist in der Regel in der Mindeststudienzeit zurückzulegen, wobei die Rechtsprechung jedoch dem Unterhaltsberechtigten gewisse Spielräume von einem bis zwei Semestern zubilligt. Ob hier die Mindeststudienzeit mit Spielraum tatsächlich vorliegt, hängt entscheidend davon ab, um welches Studium es sich handelt und mit welchem Abschluss dieses beendet wird, als mit Bachelor, Master, Diplom oder Staatsexamen.

Ich bin auch gerne bereit, die Höhe des gegebenenfalls zu bezahlenden Unterhaltes zu ermitteln. Dazu wäre es allerdings erforderlich, dass Sie einen von mir an Sie unmittelbar übermittelten Fragebogen ausfüllen und an mich zurücksenden, um die Höhe des Unterhaltes zu ermitteln.


Rechtsanwalt Wolfgang Philipp


Frage: Ich zahle jeden Monat den Unterhalt für meine Tochter, habe da eine Frage: Muss die Mutter ihr Taschengeld mitgeben, wenn sie bei mir ist.

Waren nicht verheiratet, und lebten in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich deckt der Unterhalt, welchen Sie für Ihre Tochter zahlen den gesamten alltäglichen Bedarf ab, d. h. es ist auch immer ein Taschengeld für das Kind enthalten. Inwiefern Eltern die Gabe von Taschengeld tatsächlich regeln, bleibt ihnen selbst überlassen, d. h. es gibt keine Pflicht, daß ein Kind überhaupt Taschengeld erhält, selbst wenn es in dem Unterhaltsbetrag eingerechnet ist. Natürlich könnte die Mutter dem Kind etwas Geld mitgeben, wenn es zum Vater geht, aber das nur freiwillig. Soll das mitgegebene Geld z. B. für die Fahrt oder ähnliches genutzt werden, dann handelt es sich um Kosten des Umgangsrechts.
Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die ?üblichen Kosten?, die ihm bei Ausübung des Umgangsrechts entstehen zu tragen.
Darunter fallen
o die Fahrtkosten
o die Kosten etwaiger Übernachtungen des Kindes und des Umgangsberechtigten
o Verpflegungskosten des Kindes und des Umgangsberechtigten
o Kosten etwaiger privater Betreuungspersonen
Ob Sie und die Mutter verheiratet waren, spielt übrigens keine Rolle mehr.


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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