Namensänderung durch PflegeelternNürnberg (D-AH) - Hat ein inzwischen 12-jähriges Kind fast sein gesamtes bisheriges Leben bei Pflegeltern verbracht, können gewichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen. Diese kann für die weitere Entwicklung des Kindes von erheblicher, wenn nicht gar existentieller Bedeutung sein. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (Az. II-8 UF 36/11).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, trug sich der betroffene Junge schon spätestens seit seiner Einschulung mit dem Gedanken, den Namen seiner Pflegeltern anzunehmen. Wegen seines südeuropäischen Aussehens war er im Verbund dem Namen seiner leiblichen Eltern immer wieder Hänseleien und Sticheleien von seinen Mitschülern ausgesetzt.
Dabei war er bereits im Alter von fünf Monaten vom Jungendamt in die Pflegefamilie vermittelt worden, hat seine wirkliche Mutter, die noch in der Entbindungsklinik um eine Fremdunterbringung des Babys gebeten hatte, nie gesehen. Er war im Kindergarten, der Schule und im Sportverein mit dem Namen der Pflegeeltern angemeldet und wollte diesen jetzt konsequenterweise auch offiziell zugesprochen bekommen. Dagegen allerdings wehrte sich der seit Jahren verschwundene und jetzt wieder aufgetauchte leibliche Vater.
Zu Unrecht jedoch, wie die Hammer Oberlandesrichter entschieden. Müssen in einem solchen Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, so darf die Genehmigung bereits nicht verweigert werden. Umso mehr in diesem Fall, wo keinerlei soziale Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen und der Junge schon immer unter dem Namen der Pflegeeltern in der Öffentlichkeit aufgetreten ist. Die Genehmigung zur Namensänderung dürfte, wenn überhaupt, von den zuständigen Verwaltungsbehörden nur noch versagt werden, wenn sich kein einziger Gesichtspunkt gefunden hätte, der sie als gerechtfertigt erscheinen lässt.
| Familienrecht |  | 0900-1 875 000-903 | | | (1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr) | | Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt | |  |
Frage: Ich bin 58 Jahre alt, beruflich selbständig und befinde mich in einem OLG-Revisionsverfahren, für das am 5.8.09 ein Urteil erlassen wird. Ich soll EUR 500,- / Monat Aufstockungsunterhaltszahlung leisten (telefonische Vorabinformation des Richters). Mein Geschäft ist derzeit dermaßen eingebrochen, daß ich mich seit 2 Quartalen in finanzieller Unterdeckung befinde und vom Sparbuch lebe. Meine geschiedene Frau hat nach dem Vermögensausgleich gleiche Möglichkeiten vom hälftigen Vermögen zu leben. Mit den EUR 500,- Unterhaltszahlung bin ich grundsätzlich einverstanden, kann sie aber erst leisten, wenn ich wieder genug verdiene und in die entsprechende positive Ertragsphase gelange. Wie verhalte ich mich in der Zwischenzeit? Kann von mir Unterhaltspflicht verlangt werden, wenn das mir zubemessene Einkommen (virtueller Durschnitt der letzten 5 Jahre) derzeit garnicht verdient wird und ich zwangsläufig auf Erspartes zurückgreifen müsste?
Antwort: Bei der Schaffung des Titels über den derzeit geschuldeten Unterhalt und die auch künftig fällig werdenden Leistungen werden nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse, sondern auch deren voraussichtliche Entwicklung berücksichtigt. Das Prognoseurteil, das auf die Klage nach § 258 ZPO ergeht, ist eine Entscheidung, der eine Rechtskraft mit Wirkung für die Zukunft eigen ist. Es unterscheidet sich dadurch von den gewöhnlichen Urteilen, die über einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt mit (gewöhnlicher) Rechtskraft ergehen.
Wenn sich nachträglich die Verhältnisse anders entwickeln, als vorausschauend angenommen wurde, etwa sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wesentlich verschlechtern oder verbessern, ist es ein Gebot der Billigkeit, dass jeder Teil die Abänderung der Entscheidung verlangen kann. § 323 ZPO gestattet es, im Wege der Abänderungsklage die Rechtskraft der Erstentscheidung zu durchbrechen und das Urteil den veränderten Verhältnissen anzupassen. Andere als Prognosefehler können grundsätzlich nicht mit der Abänderungsklage, sondern nur mit den allgemeinen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) beseitigt werden. In diesem Stadium befinden Sie sich derzeit offensichtlich.
Die Bindungswirkung des Urteils verbietet eine freie, von der bisherigen Höhe abweichende Neufestsetzung des Unterhalts und eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Erstverfahren bewertet wurden. § 323 ZPO ist eine Sonderregel für die Abänderung eines Titels über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen bei Änderung der diesem zu Grunde gelegten Verhältnisse.
Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist die Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeitschranke für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangsprozess zur Geltung gebracht werden konnten. Genau an dieser Stelle ist in Ihrem noch laufenden Verfahren vor dem OLG besondere Sorgfalt geboten. Wie Ihnen bekannt ist (sein dürfte), wird im Gegensatz zu Arbeitnehmern mit geregeltem Einkommen gerade bei Selbständigen auf die Einnahmen und Ausgaben der vergangenen drei Jahre zurückgegriffen, da im gewerblichen Bereich häufig größere Schwankungen vorkommen und eine Prognose auch auf die Stetigkeit der erzielten Einnahmen basieren sollte.
Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, also auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche, wie in Ihrem Fall, stattfindet.
Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse liegt nach der Rechtsprechung einer 10 %-igen Veränderung vor, allerdings hat der Bundesgerichtshof bei niedrigen Einkommensverhältnissen auch bei einer geringeren Veränderung die Klage für zulässig erachtet. Nachstehen der Wortlaut des § 323 Abs.2 ZPO, aus welchem sich klar ergibt, dass Sie in Ihrem derzeit laufenden Verfahren vor dem OLG alles Vorbringen müssen, was nach jetzigem Kenntnisstand möglich ist. Das OLG wird seine Entscheidung nicht auf Vermutungen einer künftig erwarteten Entwicklung stützen. Die zu treffende Prognoseentscheidung bezieht sich stets auf die vergangene Entwicklung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.
§ 323 Abs.2 ZPO: Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Heimpflegeplatz des Vaters Zuschuss ca 500 ?/Monat zusätzlich zur Rente und Pflegekasse (Pflege-Stufe2). Rest - Vermögen ca 10.000 ? und keine Immobilien vorhanden. Ich habe bald kein Einkommen, kein Arbeitslosengeld, in 4 Monaten.
Ehefrau ca netto 1.700 ? Einkommen, 2 Kinder Schule und Studium Abfindungsregelung mit ehem. Arbeitgeber. Daraus Anlage von Kapital zur Rentenüberbrückung der o. a. Fälle.
Antwort: Fragestellung:
1. Einsatz des Vermögens des Unterhaltsberechtigten 2. Pflicht des Unterhaltspflichtigen zum Einsatz seiner Abfindung beim Elternunterhalt
Zu 1.: Vor der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ist vom Berechtigten auch die Verwertung etwa vorhandenen Vermögens zu verlangen. In diesen Zusammenhang gehören auch Ansprüche gegen vorrangige Unterhaltspflichtige, z. B. den Ehegatten. Nach dem BGH ist ein Unterhaltsberechtigter im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhandenes Vermögen zu verwerten, soweit ihm dies zumutbar ist, vgl. BGH FamRZ 2003, 370.
Dem Unterhaltsberechtigten ist allerdings eine gewisse Vermögensreserve als sog. Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder- ) Bedarfs zu belassen. Die nach Sozialhilferecht (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) zu belassenden kleineren Barbeträge sind gestaffelt und belaufen sich bei Personen über 60 Jahren bei Hilfe zum Lebensunterhalt auf 1600,00 und bei Hilfe zur Pflege auf 2600,00.
Zu 2.: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der angemessene Selbstbehalt beim Elternunterhalt bei 1400,00 liegt. Sofern also Ihre laufenden Einnahmen darunter liegen, sind Sie nicht leistungsfähig und damit auch nicht unterhaltspflichtig gegenüber Ihren Eltern.
Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit Sie die erhaltene Abfindung einzusetzen haben:
Einmalige Sonderzahlungen als auch unregelmäßige Einkünfte sind regelmäßig genauso zu berücksichtigen wie das übrige laufende Einkommen. Abfindungen, die nach Verlust eines Arbeitsplatzes und Sozialplanes oder aber im Rahmen eines bestehenden oder aufzulösenden Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, haben Lohnersatzfunktion und sind unterhaltsrechtliches Einkommen, vgl. BGH FamRZ 2007, 983. Höhere einmalige Zuwendungen können und müssen auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die Bestimmung des Zeitraumes, auf den die einmalige Zuwendung, etwa eine Abfindung, zu verteilen ist. Im Regelfall können Abfindungen auf einen angemessenen Zeitraum vom 2 Jahren (bei geringen Beträgen z.B. OLG Saarbrücken FuR 2004, 262: 7000,00 auf 20 Monate) umgelegt werden. Höhere Beträge können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. So hat das OLG München (FamRZ 1998, 559) eine Abfindung von 50.000,00 netto auf 73 Monate verteilt.
Eine Verteilung auf längere Zeiträume kommt auch dann in Betracht, wenn die Bezahlung so berechnet ist, dass Einkommenseinbußen über mehrere Jahre hinweg ausgeglichen werden sollen, so z.B. zur Überbrückung eines Zeitraumes ohne Beschäftigung und zur Aufstockung von Arbeitslosengeld sowie zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Rentenbeginns, vgl. Eschenbruch/Klinkhammer/Mittendorf Unterhaltsprozess 5. Auflage 2009 Kap. 6 Rn 34.
Das OLG Hamm (FamRZ 1998, 28) hat eine Abfindung mit einem Nettobetrag von 97.500,00 auf die Zeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres verteilt: Hier 5 Jahre. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2001, 1615) hat eine Nettoabfindung von 83.000,00 bei älteren Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Rentenbeginns, hier 8 Jahre und 8 Monate, umgelegt.
Wenn daneben noch Leistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, empfangen werden, ist im Einzelfall daher genau zu berechnen, in welchem Umfang die Abfindung verbraucht werden muss. In diesen Fällen können sich für bestimmte Zeiträume unterschiedlich hohe Bedarfslücken ergeben.
Rechtsanwalt Uwe Peters

 |