Namensrecht: Rechtliche Regelungen zu Vor- und Nachnamen

Wer entscheidet, wenn sich Eltern nicht auf einen Namen für ihr Kind einigen können? Wie werden Sie einen ungeliebten Namen wieder los? Und was passiert eigentlich mit Ihrem Nachnamen bei einer Hochzeit – oder der Scheidung? Die wichtigsten Fragen zum Namensrecht kurz und präzise erklärt.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

In Deutschland herrscht der Grundsatz der Namenskontinuität. Klingt kompliziert, meint aber lediglich, dass man seinen Namen ein Leben lang behält. Damit soll gewährleistet werden, dass jeder Mensch jederzeit über seinen Namen identifiziert werden kann. Deshalb ist es hierzulande auch relativ schwer, seinen Namen ändern zu lassen. Insbesondere gilt das für den Vornamen. Die Regeln dafür sind streng und eine amtliche Namensänderung ist mit hohem Aufwand und Kosten verbunden.

Rechtliche Regeln für Vornamen

Den Vornamen vergeben die Eltern nach der Geburt Ihres Kindes. Wer dabei das letzte Wort hat, hängt davon ab, ob Mutter und Vater verheiratet sind beziehungsweise das gemeinsame Sorgerecht haben. Anschließend wird der Name in Deutschland vom zuständigen Standesamt in das Personenstandsregister eingetragen. Wie das im Detail vonstattengeht und was passiert, wenn sich die Eltern nicht einigen können, lesen Sie in unserem Beitrag „Geburtsname: Wer entscheidet über den Namen Ihres Babys?“

Dort erklären wir auch ausführlich, welche Kriterien dazu führen, dass das Standesamt Ihren Wunschnamen ablehnt. So sind Namen, die Ihr Kind später beeinträchtigen könnten zum Beispiel ebenso verboten wie Namen, die nicht klar als Vorname erkennbar sind. „Prinzessin“ werden Sie also genauso wenig durchsetzen können wie „Satan“ oder „Frühling“. Als Kompromiss dienen gelegentlich Zweitnamen. Das ist häufige Praxis bei Erstnamen, die nicht eindeutig männlich oder weiblich sind. Hier verlangt der Standesbeamte häufig einen weiteren Vornamen, aus dem das Geschlecht sofort ersichtlich ist. Insgesamt dürfen Sie Ihrem Kind in Deutschland bis zu fünf Vornamen geben. Das entschied das Bundesverfassungsgericht 2004, als eine Mutter ihrem Kind 12 sehr ungewöhnliche Vornamen geben wollte (Az. 1 BvR 994/98). Das Standesamt lehnte den Namen „Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro“ ab und die Mutter prozessierte. In letzter Instanz verweigerte das Bundesverfassungsgericht dann die Zustimmung und bestimmte, dass mehr als fünf Vornamen nicht erlaubt seien.

Ist der Name einmal im Personenstandsregister eingetragen, bleibt er ein Leben lang – jedenfalls theoretisch. Das „Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ erlaubt eine Änderung des Vornamens nämlich nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dass Ihnen Ihr Name nicht gefällt oder jeder zweite Arbeitskollege auch so heißt, genügt nicht für eine Namensänderung. Nur wenn Sie erhebliche Nachteile befürchten müssen oder zum Beispiel gemobbt werden, hat ein Antrag auf Namensänderung Erfolg.

Wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie Ihren Vornamen ändern lassen wollen, können Sie ausführlich nachlesen in unserem Ratgeber „Namensänderung: Wann Sie Ihren Vornamen oder Nachnamen ändern lassen können“. Hier erklären wir auch, welche konkreten Gründe für eine Namensänderung vorliegen müssen und wer Ihnen hilft, wenn das Amt die Änderung trotzdem ablehnt.

Rechtliche Regeln zum Nachnamen

Den Nachnamen bekommen wir ebenfalls direkt nach der Geburt von unseren Eltern. Das geschieht aber in der Regel automatisch – zumindest wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben. Der wird dann an alle in der Ehe geborenen Kinder weitergegeben. Haben die Eltern keinen Ehenamen bestimmt, tragen beide weiter ihren eigenen Familiennamen. Einen davon müssen sie nach der Geburt des ersten Kindes als Familiennamen für das Kind bestimmen. Den bekommen dann auch alle weiteren, in der Ehe geborenen Kinder.

Ein bisschen komplizierter ist das, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Hat nur einer von beiden das Sorgerecht, gibt auch nur er seinen eigenen Nachnamen an das Kind weiter. Übernehmen die Eltern aber die gemeinsame Sorge, müssen Sie sich auch gemeinsam auf den Nachnamen für ihr Kind einigen – das kann dann sowohl der Name der Mutter als auch der des Vaters sein.

Bei Nachnamen sieht das deutsche Recht die Namenskontinuität nicht so eng. Vielmehr sieht das Bürgerliche Gesetzbuch verschiedenen Möglichkeiten vor, wie wir unseren Nachnamen ändern können: zum Beispiel bei einer Heirat oder einer Scheidung. Wer abseits dieser wichtigen Lebensereignisse seinen Nachnamen ändern lassen will, sieht sich aber mit denselben strengen Regeln konfrontiert, die auch bei der Vornamensänderung gelten. Dazu unten mehr.

Nachname nach der Hochzeit

Wenn Sie heiraten, fragt der Standesbeamte Sie auch, ob Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen möchten. Der Ehename ist der Nachname Ihrer neuen Familie. Dabei haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Der Geburtsname eines Partners kann zum Ehename werden.
  • Der aktuelle Nachname eines Partners kann zum Ehenamen werden.

Der Geburtsname ist der Name, der bei Ihrer Geburt in der Geburtsurkunde eingetragen wurde. Nicht immer aber tragen Sie Ihren Geburtsnamen noch, wenn Sie heiraten. So könnten Sie zum Beispiel schon einmal verheiratet gewesen sein und dabei den Namen Ihres damaligen Partners angenommen haben. Diesen Nachnamen können Sie auch nach einer Scheidung oder dem Tod des Partners weiter tragen. In diesem Fall könnten Sie nun bei einer erneuten Eheschließung auch diesen Nachnamen zum gemeinsamen Ehenamen erklären.

Übrigens sind Sie nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Sie können auch einfach weiter jeder seinen eigenen Nachnamen tragen.

Doppelname nach der Hochzeit

Es ist nicht erlaubt, einen Doppelnamen zum Ehenamen zu bestimmen.Wenn also Partner 1 „Müller“ heißt und Partner 2 „Meier“, können Sie nicht künftig beide „Müller-Meier“ als Familienname tragen. Wenn Sie einen Ehenamen bestimmen, müssen Sie sich immer für einen von beiden entscheiden.

Derjenige Partner, dessen Name nicht Ehename wird, kann aber seinen eigenen Nachnamen an den Ehenamen anfügen und damit fortan einen Doppelnamen tragen. Das regelt §1355 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In unserem Beispiel könnten die Partner also beschließen, dass „Meier“ der Ehenamen werden soll, Partner 1 aber „Müller-Meier“ (oder „Meier-Müller“) heißt.

Kinder, die in dieser Ehe geboren werden, tragen dann übrigens automatisch den Ehenamen, hier also „Meier“, als Familiennamen. Einen Doppelnamen können Sie nicht an Kinder weitergeben.

Gut zu wissen: Tragen Sie schon vor der Eheschließung einen Doppelnamen und wollen neben dem gemeinsamen Ehenamen auch Ihren jetzigen Namen weitertragen, müssen Sie sich für einen der beiden Nachnamen entscheiden. Heißen Sie also vor der Ehe „Müller-Schmidt“ und wollen den Namen Ihres Partners, „Meier“, zum Ehenamen bestimmen, können Sie entweder „Müller“ oder „Schmidt“ an „Meier“ anhängen. Sie können also „Meier-Schmidt“/„Schmidt-Meier“ oder „Meier-Müller“/„Müller-Meier“ heißen, aber nicht „Müller-Schmidt-Meier“.

Ehename nachträglich festlegen

Gewöhnlich wird der Ehename mit der Eheschließung festgelegt und vom Standesbeamten in das Personenstandsregister eingetragen. Manche Paare können sich zu diesem Zeitpunkt aber nicht auf einen Namen einigen oder legen erst wenn gemeinsame Kinder auf der Welt sind auch Wert auf einen gemeinsamen Namen. In diesem Fall können Sie den Ehenamen auch nachträglich festlegen. Eine Frist gibt es dafür nicht. Die Festlegung ist also auch noch nach Jahren möglich. Sie müssen dann eine beglaubigte Erklärung über den Ehenamen beim Standesamt abgeben. Aber Achtung: Das ist mit Kosten verbunden, die Sie vorab beim zuständigen Standesamt erfragen sollten.

Haben Sie sich einmal für einen Ehenamen entschieden, können Sie diese Entscheidung nicht widerrufen. Sie können also nicht zur Hochzeit einen Ehenamen festlegen und diesen dann später doch in den anderen ändern. Wenn Sie sich unsicher sind, legen Sie zur Eheschließung lieber noch keinen Ehenamen fest und treffen Sie diese Entscheidung nach reiflicher Überlegung einfach später.

Nachname nach der Scheidung

Eine Ehe wird nach dem Gesetz zwar eigentlich „auf Lebenszeit geschlossen“ (§1353 Absatz 1 BGB). Doch nicht immer läuft das gemeinsame Leben so, wie es sich die Brautleute beim Ja-Wort vorgestellt haben. Geht Ihre Ehe in die Brüche und Sie lassen sich scheiden, müssen Sie auch neu über Ihren Nachnamen nachdenken.

Sie können den Ehenamen auch nach der Scheidung einfach weiter führen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Besonders nach einer schwierigen Trennung möchten Sie vielleicht auch den Namen ablegen, um einen deutlichen Schlussstrich zu ziehen. Das ist möglich und in § 1355 Absatz 5 BGB geregelt. Darin heißt es: „Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte […] kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.“

Zu kompliziert? Lassen Sie uns das am Beispiel von vorhin erklären:


Familie Müller lässt sich scheiden. Frau Müller hieß vor Ihrer Ehe „Meier“. Sie kann jetzt den Namen „Müller“ behalten. Sie kann sich aber auch wieder „Meier“ nennen oder ab sofort „Müller-Meier“ beziehungsweise „Meier-Müller“ heißen.


Gut zu wissen: Die gleiche Regel gilt auch, wenn einer der Eheleute stirbt. Die Witwe beziehungsweise der Witwer können dann ebenfalls wählen, ob sie den Ehenamen behalten, den eigenen Namen, den sie vor der Ehe führten, wieder annehmen oder einen Doppelnamen aus beiden führen möchten.

Nachnamen von Kindern ändern

Kinder bekommen mit der Geburt automatisch den Nachnamen eines oder beider Elternteile. Das hängt davon ab, ob:

  • die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder nicht.
  • die Eltern verheiratet sind oder nicht.
  • die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen haben oder nicht.

Bei verheirateten Paaren mit einem gemeinsamen Ehenamen wird der auch zum Geburtsnamen des Kindes. Unverheiratete Eltern mit gemeinsamer Sorge müssen sich einigen, welchen der beiden Nachnamen ihr Kind tragen soll. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, kann er oder sie allein über den Namen entscheiden.

Doch was, wenn Sie erst einige Zeit nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht übernehmen oder heiraten? Dann greifen Sonderregelungen:

Nachträglich gemeinsame Sorge

Nehmen wir an, Sie haben ein gemeinsames Kind, sind aber nicht verheiratet. Vor der Geburt des Kindes haben Sie kein gemeinsames Sorgerecht beim Jugendamt beantragt. Damit ist in der Regel zunächst die Mutter allein sorgeberechtigt und gibt automatisch ihren Nachnamen an das Kind weiter. Will nun aber auch der Vater das Sorgerecht für sein Kind ausüben, können die Eltern das gemeinsame Sorgerecht auch noch nach der Geburt beim Jugendamt beantragen.

Gut zu wissen: Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter beantragen. Wie das funktioniert, welche Unterlagen Sie dafür benötigen und welche Fristen Sie einhalten müssen, erklären Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG jederzeit in der telefonischen Rechtsberatung unter 0900-1 875 007 262*.

Nach der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge haben Sie drei Monate Zeit, um den Nachnamen Ihres Kindes zu ändern, wenn Sie das wünschen. Das regelt § 1617b Absatz 1 BGB.

Übrigens: Auch im umgekehrten Fall funktioniert die Änderung des Geburtsnamens. Nehmen wir an, Sie haben die Vaterschaft für ein Kind anerkannt und das Kind trägt Ihren Nachnamen. Später wird aber rechtskräftig festgestellt, dass Sie nicht der Vater sind. In diesem Fall können Sie nach § 1617b Absatz 2 BGB beantragen, dass das Kind statt Ihrem den Nachnamen seiner Mutter bekommt. Diesen Antrag müssen Sie beim Standesamt stellen.

Einbenennung

Haben Sie ein Kind und wollen heiraten, möchten Sie vielleicht auch den Nachnamen Ihres Kindes ändern lassen, damit es denselben Namen trägt wie alle anderen Familienmitglieder. Das ist möglich.

Heiraten Sie einen Partner, der nicht Elternteil Ihres Kindes ist und nehmen dessen Namen an, können Sie den Namen über eine sogenannte Einbenennung (§ 1618 BGB) auch an Ihr Kind weitergeben. Dafür gelten allerdings strengere Regeln. So ist eine solche Namensänderung nur möglich, wenn das Kind auch im Haushalt des neuen Ehepaares lebt. Außerdem muss der andere Elternteil des Kindes dieser Namensänderung zustimmen – jedenfalls, wenn Sie sich das Sorgerecht teilen oder das Kind bisher den Namen Ihres Ex-Partners trug. Auch das Kind selbst darf, sobald es fünf Jahre oder älter ist, mitentscheiden, ob es den neuen Namen tragen will oder nicht.

Stimmen alle Beteiligten zu, kann das Kind:

  1. den neuen Ehenamen des Elternteils tragen, in dessen Haushalt es lebt.
  2. seinen bisherigen Geburtsnamen behalten, diesem aber den neuen Ehenamen des Elternteils anfügen.

Aus Hannah Müller, deren Mutter nun Meier heißt, kann also Hannah Meier werden, aber auch Hannah Müller-Meier oder Hannah Meier-Müller.

Stimmt der andere Elternteil der Namensänderung nicht zu, können Sie das Familiengericht bitten, die Einbenennung zu gestatten. Das ist möglich, wenn die Richter glauben, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient. In diesem Fall sollten Sie sich vorab aber kompetenten Rechtsrat einholen, um das Verfahren nicht zu gefährden. Neben der telefonischen Rechtsberatung unter 0900-1 875 007 262* können Sie dafür auch die E-Mail-Beratung nutzen.

Namensänderung aus wichtigem Grund

Wollen Sie Ihren Nachnamen aus einem anderen Grund als den oben angeführten ändern lassen, brauchen Sie einen wichtigen Grund. Nur weil Sie Ihren Nachnamen nicht mögen, wird das Standesamt einer Namensänderung nicht zustimmen.

Wenn Ihr Nachname allerdings anstößig ist und dazu führt, dass Sie ausgelacht oder gemobbt werden, kommt eine Namensänderung nach dem „Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ in Betracht.

Das gilt auch, wenn Sie beispielsweise einen ausländischen Namen tragen, der schwer zu verstehen oder zu schreiben ist oder aus dem nicht zu erkennen ist, was Vor- und was Nachname ist oder wenn Sie eine Geschlechtsumwandlung durchlaufen haben.

Auch wenn Sie ständig verwechselt werden, weil Sie einen sogenannten Sammelnamen (zum Beispiel: Meier, Müller, Schmidt) tragen, kann das ein Grund für eine Namensänderung sein.

In diesen Fällen müssen Sie einen gut begründeten Antrag auf Namensänderung beim Standesamt stellen.


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