Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ausgehzeiten
Ausgehzeiten werden oft im Zusammenhang mit Jugendlichen problematisiert. Dafür gibt es teilweise eine gesetzliche Regelung. Das geltende Jugendschutzgesetz (JSchG) regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien. Die §§ 4 und 5 JSchG befassen sich mit dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen. Die Regelungen betreffen Ausgehzeiten Jugendlicher in und ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person. Das Jugendschutzgesetz regelt jedoch nicht, zu welchen Zeiten sich Jugendliche in der Öffentlichkeit, zum Beispiel auf Straßen, aufhalten dürfen. Als Altersgrenze für die meisten Verbote und Regelungen gelten 16 Jahre. Darunter darf ein Jugendlicher nur sehr eingeschränkt ausgehen, sowie keinerlei Tabak und nur eingeschränkt alkoholische Getränke zu sich nehmen. Bei Fragen zu den Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen stehen Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne zur Verfügung. ugendschutz. Stand: 23.03.2011