Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Baurecht
Der Bereich Baurecht gliedert sich in eine Vielzahl von Baugesetzen, Bauverordnungen, Bauverträgen, Architektenrecht, Grundstücksrecht und Gewährleistungsforderungen.
Eine zentrale, aber komplexe Vorschrift im Baurecht ist die VOB, die Verdingungsleistungen für Bauleistungen, mit der sich jeder Immobilienkäufer und Bauherr befassen sollte.
Da gerade im Baurecht Informationsmangel sehr kostspielig werden kann, empfehlen wir, einen kurze telefonische Beratung mit unseren spezialisierten Anwälten über unsere Hotline durchzuführen. Wir beantworten sofort alle konkreten Fragen rund ums private Baurecht.
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Wer verkaufen will, kann auch vermieten wollen Nürnberg (D-AH) - Wer eine unter Denkmalschutz stehende Wohnung zum Verkauf anbietet, dem darf der Fiskus noch lange nicht unterstellen, aus dieser keine Einkünfte mehr durch Vermietung erzielen zu wollen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. IX R 3/05). Damit ist eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Wer eine unter Denkmalschutz stehende Wohnung zum Verkauf anbietet, dem darf der Fiskus noch lange nicht unterstellen, aus dieser keine Einkünfte mehr durch Vermietung erzielen zu wollen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. IX R 3/05). Damit ist eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale solange zu gewähren, wie die entsprechenden Räumlichkeiten nicht vermietet oder eben verkauft wurden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, erwarb ein Ehepaar zunächst ein als Baudenkmal eingestuftes Gutshaus aus dem achtzehnten Jahrhundert und einige Jahre später den dazugehörenden Park. Sie renovierten das Anwesen nach Maßgabe des Denkmalschutzes. Dann vermieteten sie das Haus an Erstmieter sowie an Feriengäste und nutzten es zum Teil selbst. In all den Jahren gaben sie dafür in ihrer Einkommenssteuererklärung ausschließlich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Das wollte das zuständige Finanzamt so nicht mehr akzeptieren. Spätestens, seit das Ehepaar einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hat, sei nicht mehr, wie gesetzlich vorgeschrieben, von der Absicht auszugehen, wirklich Einkünfte erzielen und nicht nur den Steuerbetrag drücken zu wollen. Denn wer verkaufen will, will nicht mehr vermieten, argumentierten die örtlichen Finanzbeamten. Dem widersprach der Bundesfinanzhof: Von einer endgültigen Aufgabe der Absicht, Einkünfte zu erzielen, kann nicht die Rede sein, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht - selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet. Auch wer übrigens seine denkmalgeschützte Immobilie nur zu Teilen, jedoch unentgeltlich anderen überlässt, tut das ebenso zu eigenen Wohnzwecken und hat damit das gleiche Recht, in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen, ergänzt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Münchener Grundsatzurteil.
Baurecht
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