Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Abnahmeprotokoll
Bei Übergabe einer Wohnung wird häufig ein Abnahmeprotokoll erstellt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines entsprechenden Protokolls besteht allerdings nicht. Es genügt, wenn der Mieter dem Vermieter die Schlüssel übergibt und der Vermieter sich anschließend vom Zustand der Wohnung ein Bild macht.
Wird ein Protokoll erstellt, dienst es in erster Linie dazu, den Zustand der Räume bei Beendigung bzw. bei Beginn eines Mietverhältnisses zu beschreiben, mithin der Beweiserleichterung.
Ein von den Mietparteien unterschriebenes Abnahmeprotokoll kann weitreichende Folgen haben. Denn mit der Unterschrift wird der Inhalt des Protokolls als richtig anerkannt. Ist etwa der Mieter mit den Aufzeichnungen des Vermieters nicht oder nicht in jeder Hinsicht einverstanden, sollte er das Protokoll so nicht unterzeichnen. Denn hinterher kann er sich nicht mehr darauf berufen, die im Protokoll festgehaltenen Mängel hätten gar nicht bestanden.
Anderseits gilt das Protokoll als abschließend, so dass der Vermieter nachträglich festgestellte Mängel dem Mieter regelmäßig nicht mehr entgegen halten kann. Dies gilt natürlich nicht, wenn der Mieter Schäden arglistig verdeckt hat.
Sind Mängel im Protokoll aufgelistet, und unterschreibt der Mieter das Protokoll, bedeutet dies nicht, dass der Mieter sie beseitigen muss.
Gleichwohl kann sich der Mieter in einem solchen Abnahmeprotokoll dazu verpflichten, unabhängig von einer etwaigen mietvertraglichen Verpflichtung, bestimmte Schäden zu beseitigen oder Renovierungsmaßnahmen durchzuführen.
Was Sie bei einem Abnahmeprotokoll zu beachten haben und welche Ansprüche daraus abgeleitet werden, teilen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne telefonisch oder per E-Mail mit. Stand: 06.07.2009
Eine Wohnung oder Geschäftsraum muß nach dem Ende des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem (besenreinem) Zustand zurückgegeben werden. Es kann zweckmäßig sein, über die Rückgabe ein schriftliches Protokoll anzufertigen und darin evtl. vorhandene Mängel festzuhalten.
Bei der Abnahme eines fertiggestellten Bauwerkes muß, sofern ein BGB-Vertrag vorliegt, kein schriftliches Protokoll erstellt werden. Evtl. vorhandene Mängel sollten jedoch schriftlich in einem Protokoll vermerkt werden. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages jedoch eine förmliche Abnahme, so ist darüber ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Stand: 06.07.2009