Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vollzeit
Von Vollzeit oder Vollzeitbeschäftigung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer die im Betrieb übliche Beschäftigungsdauer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, regelmäßig 8 Stunden täglich gem. dem Arbeitszeitgesetz und 40 Stunden wöchentlich.
Darüber hinausgehende Arbeitszeit ist dann als Mehrarbeit anzusehen, die regelmäßig durch Zuschlag oder Freizeit auszugleichen ist.
Wird weniger als die im Betrieb übliche Beschäftigungsdauer gearbeitet, spricht man von einer Teilzeitbeschäftigung.
Ein Anspruch auf den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung ergibt sich unter Umständen aus § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Maßstab für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist im Wesentlichen die Beschäftigungsdauer und die Betriebsgröße, außerdem dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe der Arbeitszeitverkürzung entgegenstehen.
Auch die umgekehrte Möglichkeit, wieder von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung zu wechseln, besteht unter ähnlichen Voraussetzungen: Einen derartigen Anspruch regelt § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
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