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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Danach dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; diese Erklärung kann jedoch jederzeit widerrufen werden (§ 3 MuSchG). Nach der Entbindung besteht bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, ein absolutes Beschäftigungsverbot(§ 6 MuSchG). Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen für die Zeit nach der Entbindung um den Zeitraum der Mutterschutzfrist, der vor der Entbindung nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Bei einer Fehlgeburt besteht keine Mutterschutzfrist, da es im rechtlichen Sinne keine Entbindung gibt. Bei einer Totgeburt hingegen gelten die Mutterschutzfristen wieder, es sei denn, die Mutter will früher wieder arbeiten, dann würde dies 3 Wochen nach der Geburt wieder möglich sein. Während einer bestehenden Mutterschutzfrist erhalten Arbeitnehmerinnen ihren Lohn weiter gezahlt bzw. Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.

Weitere Erläuterungen und praktische Hinweise zu dem Thema Mutterschutz geben Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline im Rahmen einer telefonischen Beratung oder einer Beratung per E-Mail.


Stand: 10.02.2012

   
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