Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Danach haben werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung das Recht, nicht beschäftigt zu werden. Nach der Entbindung besteht bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen für die Zeit nach der Entbindung um den Zeitraum der Mutterschutzfrist, der vor der Entbindung nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Bei einer Fehlgeburt besteht keine Mutterschutzfrist, da es im rechtlichen Sinne keine Entbindung gibt. Bei einer Todgeburt hingegen gelten die Mutterschutzfristen wieder, es denn die Mutter will früher wieder arbeiten, dann würde dies 3 Wochen nach der Geburt wieder möglich sein.
Während einer bestehenden Mutterschutzfrist erhalten Arbeitnehmerinnen ihren Lohn weiter gezahlt bzw. Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
Weitere Erläuterungen und praktische Hinweise zu dem Thema Mutterschutz geben Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline im Rahmen einer telefonischen Beratung oder einer Beratung per E-Mail.
Stand: 17.02.2010
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Zum Thema Mutterschutzfrist passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: Errechneter Entbindungstermin meines Kindes ist der 2.2.10. Elternzeit habe ich am 11.1.10 beantragt ("3 Jahre unmittelbar anschließend an den Mutterschutz"). Mein Arbeitgeber, der mich seit Bekanntwerde... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Ihr Arbeitgeber hat gleich in mehrfacher Hinsicht unrecht:
1. Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor der beantragten Elternzeit dem Arbeitgeber schriftlich vorliegen. Da die Elternzeit erst nach Ablauf der 8-wöchigen Mutterschutzfrist beginnt, reicht es aus ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Errechneter Entbindungstermin meines Kindes ist der 2.2.10. Elternzeit habe ich am 11.1.10 beantragt ("3 Jahre unmittelbar anschließend an den Mutterschutz"). Mein Arbeitgeber, der mich seit Bekanntwerden der Schwangerschaft mit allen Mitteln loswerden will, schrieb mir nun, dass ich die Elternzeit zu spät beantragt hätte. Ist dies der Fall? Meiner Kenntnis nach kann man Elternzeit bis spätestens eine Woche nach der Entbindung beantragen, also 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Was bedeutet der Satz in § 16 Abs. 1 S. 3 BEEG: "Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet."? Bedeutet dies, dass, da ich Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Anspruch nehmen möchte, ich den Elternzeitantrag in der Tat zu spät beantragt habe?
Wie kann ich ggf. meinem Arbeitgeber - einem Rechtsanwalt - schriftlich durch Kopie o.ä. nachweisen, dass ich nicht zu spät beantragt habe?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Ihr Arbeitgeber hat gleich in mehrfacher Hinsicht unrecht:
1. Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor der beantragten Elternzeit dem Arbeitgeber schriftlich vorliegen. Da die Elternzeit erst nach Ablauf der 8-wöchigen Mutterschutzfrist beginnt, reicht es aus, wenn der Antrag innerhalb der ersten Woche nach der Geburt gestellt wird. Die exakte Berechnung findet sich in der Schrift von Göhler-Sander "Vereinbarkeitvon Familie und Beruf", Kap. 6.16 , § 16 BEEG; einsehbar unter juris.
2. § 16 Abs.1 Satz 3 BEEG bezieht sich nicht auf die Antragsfrist, sondern auf den 2-Jahreszeitraum des § 16 Abs.1 Satz 1 BEEG; damit wird nur sichergestellt, dass Elternzeit im Regelfall nur in dem Zeitraum bis zum 2. Geburtstag des Kindes gewährt wird. Mit der Frist zur Beantragung der Elternzeit hat diese Regelung gar nichts zu tun. (Wiegand/Jung, Kommentar zum BEEG, § 16 Rdz. 8).
3. Eine Verletzung der 7 Wochen-Frist führt im übrigen nicht zum Wegfall der Elternzeit sondern würde allenfalls dazu führen, dass die Elternzeit verspätet, nämlich 7 Wochen nach der Antragsstellung beginnt. (Wiegand/Jung, aaO, Rdz. 6).
Sie haben damit Ihre Elternzeit rechtzeitig beantragt.
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
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