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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mutterschaft

In den Status der Mutterschaft kommt eine Frau durch Geburt, Adoption oder Annahme eines Kindes. Rechtlich ist die Mutterschaft durch verschiedene Gesetze geschützt. Im Arbeitsrecht ist die Mutterschaft durch das Mutterschutzgesetz unter besonderen Schutz gestellt.

Das Mutterschutzgesetz sieht Kündigungs- und Beschäftigungsverbote vor. Während der Schwangerschaft sind Beschäftigungsverbote für bestimmte Arbeitsbereiche zu beachten, wobei sechs Wochen vor der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht, welches nur durch eine ausdrückliche Bereitschaftserklärung der werdenden Mutter aufgehoben werden kann. Diese Erklärung kann jedoch jederzeit widerrufen werden.

Nach der Entbindung besteht für acht Wochen - bei Mehrlingen und Frühgeburten ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist grundsätzlich um die Zahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Schwere körperliche Arbeiten sind für Schwangere und stillende Mütter verboten.

Es besteht ein Kündigungsverbot ab beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. In Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfrist erhalten gesetzlich Krankenversicherte auf Antrag Mutterschaftsgeld bis zur Höhe von 13 Euro für jeden Kalendertag.

Alle Fragen für Ihre Einzelfallsituation beantworten Ihnen unsere Arbeitsrechtsexpertinnen und -experten.
Stand: 21.04.2008
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Kein Kindergeld während der Haft
Nürnberg (D-AH) - Wird ein Jugendlicher verhaftet, verlieren seine Eltern den Anspruch auf das staatliche Kindergeld, das normalerweise bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt wird, wenn eine Ausbildung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Das hat jetzt in einem aktuellen Urteil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ...weiter lesen


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Kein Kindergeld während der Haft

Nürnberg (D-AH) - Wird ein Jugendlicher verhaftet, verlieren seine Eltern den Anspruch auf das staatliche Kindergeld, das normalerweise bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt wird, wenn eine Ausbildung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Das hat jetzt in einem aktuellen Urteil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 10 K 10288/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ausgerechnet ein Jurastudent als Drogenkurier zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Mutter machte nun die Weiterzahlung des Kindergeldes geltend, da ihr Sohn ja noch immer studierwillig sei und mit der Verhaftung vom Staat gewissermaßen an der Fortsetzung seiner Ausbildung - der Voraussetzung für den Kindergeldanspruch - gehindert würde.

Dem wollten die Richter jedoch nicht folgen. Der 20-Jährige, zur Zeit der Tatbegehung immerhin angehender Jurist und sich der Auswirkungen seines kriminellen Handelns voll bewusst, habe vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat begangen und damit allein die Unmöglichkeit des weiteren Studiums verursacht den Urteilsspruch.

Dieser Fall unterscheide sich nach Ansicht des Berlin-Brandenburger Finanzgerichts von der Erkrankung oder Mutterschaft eines volljährigen Kindes. Und sei auch nicht mit dem Freispruch nach einer Untersuchungshaft zu vergleichen, wo der Bundesfinanzhof beispielsweise das umstrittene Kindergeld doch zugesprochen hat, weil die Unterbrechung der Ausbildung damals nicht auf der Schuld und somit dem Willen des Kindes beruhte.


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