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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mobbing

Das Mobbing ist eine im deutschen Sprachgebrauch vergleichsweise neue Bezeichnung, für Pöbelei. Zumeist ist hierbei jedoch das Mobbing am Arbeitsplatz, oder auch in der Schule gemeint. Gerade letztgenannte Orte des Mobbing sind in vielerlei Hinsicht auch juristisch relevant. Mobbing kann auf die unterschiedlichsten Arten begangen werden. Es kann sich durch Anschwärzen, Sabotieren, aber auch durch offensives (auch körperliches) Aggressionsverhalten äußern. Wenn Mobbing am Arbeitsplatz oder auch an einer Schule geschieht, so haben sich Arbeitgeber bzw. Schulleitung entsprechend einzuschalten, da ihnen eine besondere Fürsorgepflicht zukommt. Problematisch ist es jedoch besonders in denjenigen Fällen, in denen das Mobbing nicht offensichtlich und klar nachweisbar geschieht, sondern wenn die Personen, von denen das Mobbing ausgeht, subtiler vorgehen. Ein nachweisbares Mobbing hat aber immer rechtliche Konsequenzen für den Täter, sei es am Arbeitsplatz in der Schule oder andernorts.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 10.02.2011
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Nicht jeder Streit ist gleich Mobbing
Nürnberg (D-AH) - Arbeitnehmer haben bei einzelnen Auseinandersetzungen mit Kollegen keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Mobbing-Schmerzensgeld. Das entschied nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 597/04) in einem aktuellen ...weiter lesen

Mobbing unter Ärzten
Nürnberg (D-AH) - Ein Oberarzt, den der Chef seiner Abteilung mobbt, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Allerdings muss ihm seine Klinik keinen gleichwertigen Arbeitsplatzes ohne Weisungsbefungnis des bisherigen Vorgesetzten anbieten, wenn es eine solche Stelle im Krankenhaus nicht gibt, berichtet die telefonische Rechtsberatung ...weiter lesen


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Frage: Wir haben in unserer Filiale (Bank) ein Problem. Eine Mitarbeiterin hat sich bei der Geschäftsleitung - Betriebsrat beschwert, wir würden sie mobben. Dies sollen wir geäußert haben, indem wir ihr nich...
Antwort: Sehr geehrte Mandant, Sie sollten das Thema im Rahmen der Betriebsratssitzung nochmals ansprechen und zu den gegen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen erhobenen Anschuldigungen Stellung nehmen. Wenn ich Ihre Schilderungen zugrunde nehme, kann ich keine Anhaltspunkte für Verhaltensweisen ausmachen ...⇒ zum vollständigen Fall


Nicht jeder Streit ist gleich Mobbing

Nürnberg (D-AH) - Arbeitnehmer haben bei einzelnen Auseinandersetzungen mit Kollegen keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Mobbing-Schmerzensgeld. Das entschied nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 597/04) in einem aktuellen Urteil.
Eine Verkäuferin behauptete, von einer Filialleiterin schikaniert worden zu sein. Vor Gericht konnte sich die Verkäuferin allerdings nur an einen einzigen Fall erinnern, bei dem sich die Vorgesetze abfällig über ihre Arbeitsleistung geäußert hat. Das reicht für einen Mobbing-Vorwurf gegen ihren Arbeitgeber aber nicht aus, entschied das Gericht und schmetterte die Klage auf Schmerzensgeld ab. Die obersten Landesarbeitsrichter stellten klar: Mobbing ist ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Von einem systematischen Vorgehen kann bei einzelnen Vorfällen aber nicht die Rede sein. Der Arbeitgeber hat deshalb auch nicht seine Schutzpflichten gegenüber seiner Verkäuferin verletzt die Entscheidung. Allerdings: Häufen sich solche Vorgänge, muss der Arbeitgeber in den Streit zwischen den Angestellten vermittelnd eingreifen.


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Mobbing unter Ärzten

Nürnberg (D-AH) - Ein Oberarzt, den der Chef seiner Abteilung mobbt, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Allerdings muss ihm seine Klinik keinen gleichwertigen Arbeitsplatzes ohne Weisungsbefungnis des bisherigen Vorgesetzten anbieten, wenn es eine solche Stelle im Krankenhaus nicht gibt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Die Entlassung des misslichen Chefarztes kann er dazu nicht verlangen, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 8 AZR 593/06).

Ein Neurochirurg war als Erster Oberarzt und schließlich als kommissarischer Leiter seiner Abteilung tätig. Bei der Besetzung der Chefarzt-Stelle wurde dann aber ein Bewerber von außerhalb bevorzugt. Seither fühlte sich der Mediziner von seinem ungewünschten Chef gemobbt. Der Vorgesetzte aus der Fremde würde permanent seine fachliche Qualifikation herabgewürdigen, empfand er. Ein von der Klinkleitung in die Wege geleitetes Konfliktlösungsverfahren führte auch nicht zum Erfolg. Der Mann wurde wegen seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig.

Nun verlangte er zumindest einen anderen Arbeitsplatz, wo er den Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht mehr unterliege - am besten aber dessen Entlassung als Ursache des Übels überhaupt. Das allerdings erfolglos. Dafür bekam er von den Bundesarbeitsrichtern ein Schmerzensgeld zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hatte nämlich festgestellt, dass der Chefarzt tatsächlich mobbingtypische Verhaltensweisen gezeigt habe, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Der Vorgesetzte habe die psychische Erkrankung des Untergebenen schuldhaft herbeigeführt, und für den Schmerzensgeldanspruch habe die Klinikleitung einzustehen, da der Chefarzt rechtlich gesehen ihr Erfüllungsgehilfe sei.


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Frage: Wir haben in unserer Filiale (Bank) ein Problem. Eine Mitarbeiterin hat sich bei der Geschäftsleitung - Betriebsrat beschwert, wir würden sie mobben. Dies sollen wir geäußert haben, indem wir ihr nicht " Guten Morgen" gesagt haben sollen und ihr keinerlei Beachtung geschenkt haben. Dies stimmt in keiner Weise. Die Mitarbeiterin befand sich auch nur an diesem einen Tag bei uns in der Filiale. Wir haben ganz normal alle mit ihr gesprochen, ihr einen Platz zugewiesen usw.

Als Kunden zum Gespräch kamen, haben wir ihr gesagt, dass wir momentan keine Zeit für Gespräche mit ihr haben. Das war dann auch alles. Eine Woche später bekamen wir dann vom Filialleiter den Vorwurf, wir hätten eine Kollegin fast zum Herzinfarkt gemobbt. Wir sind alle entsetzt über solche Anschuldigungen. Ich bin selbst BR- Mitglied und arbeite jetzt 19 Jahre in diesem Unternehmen. Auf Anfrage, ob die Kollegin vielleicht etwas mißverstanden hat, wurde uns nur gesagt, wir haben uns zu entschuldigen. Eine Aussprache wird es nicht geben, wir möchten ruhig sein. Das entsetzt mich und meine Kollegen sehr. Ist es richtig, dass nur eine Meinung gehört wird- wir uns zu diesem Fall überhaupt nicht äußern dürfen. Wie sollen wir uns jetzt verhalten? Ich habe am kommenden Mittwoch große BR-Sitzung. Dort soll das Thema nochmals groß angesprochen bzw. ausgewertet werden. Da es sich absolut um die Unwahrheit handelt, möchten wir diesen Sachverhalt geklärt haben. Haben wir dazu ein Recht?

Antwort: Sehr geehrte Mandant,

Sie sollten das Thema im Rahmen der Betriebsratssitzung nochmals ansprechen und zu den gegen Sie und Ihre Kollegen und Kolleginnen erhobenen Anschuldigungen Stellung nehmen. Wenn ich Ihre Schilderungen zugrunde nehme, kann ich keine Anhaltspunkte für Verhaltensweisen ausmachen, die dem Begriff des "Mobbing" unterfallen. Mit dem Begriff des Mobbings meinen Juristen "fortgesetzte aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen." Diese soeben genannte Definition geht zurück auf das LAG Hamm zu 18 Sa 1295/01 vom 25.06.2002. Selbst wenn jemand daher einen Gruß nicht erwidert haben sollte, würde dies nach der Definition allein noch kein Mobbing darstellen. Gleiches gilt natürlich für die Ablehnung eines Gesprächs, insbesondere wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, da man sich z.B. den Kunden widmen muss.

Nach alledem mutet das Gebaren des Filialleiters - vorsichtig ausgedrückt - befremdlich an. Offenbar hat dieser nur das vermeintliche Opfer angehört und diesem ohne weiteres Glauben geschenkt. Dass dieser es offenbar hier an der erforderlichen Sachlichkeit vermissen lässt, ist nicht zuletzt an der reißerischen Formulierung "fast zum Herzinfarkt gemobbt" zu erkennen. Solche Anschuldigungen müssen zwar ernst genommen werden, jedoch muss hier nach der Wahrheit geforscht werden und dazu gehört natürlich auch die Anhörung der Gegenseite, d.h. von Ihnen und den übrigen hier Beschuldigten.

Abschließend empfehle ich Ihnen, Ihre Sicht auf die vermeintlichen Vorkommnisse darzulegen und in keinem Fall ohne einen plausiblen Grund (d.h. ein Fehlverhalten Ihrerseits) eine Entschuldigung auszusprechen, denn dies könnte hier als "Schuldanerkenntnis" gewertet werden. Damit wäre dann der Mobbing-Verdacht quasi bestätigt, was dann z.B. auch noch nachträglich zu einer Abmahnung führen könnte. Sollte der Arbeitgeber Sie hierzu nicht anhören wollen, würde ich an dessen Fürsorgepflicht erinnern, die es ihm verbietet, bei Anschuldigungen einer Arbeitnehmerin ohne Beweise oder Anhörung der Gegenseite die Angeschuldigte zu sanktionieren, z.B. durch die Weisung, sich bei dem vermeintlichen Opfer zu entschuldigen. Die Erforderlichkeit Ihre Anhörung zu den erhobenen Anschuldigungen dürfte sich zudem aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.


Rechtsanwalt Tobias Kraft

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