Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mehrarbeit
Die Frage, ob Mehrarbeit vorliegt, ist durch einen Vergleich der vom Arbeitnehmer geschuldeten und im Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag festgelegten Arbeitszeit mit der von ihm tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu ermitteln. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, es sei denn in seinem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung ist eine entsprechende Regelung getroffen worden, nach denen der Arbeitgeber die Anzahl der Stunden einseitig erhöhen kann. Ist die Aufstockung der regelmäßigen Stundenzahl danach zulässig, erbringt der Arbeitnehmer bis zu der vertraglich festgesetzten Zahl keine Überstunden. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
Überstunden liegen nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb aufhält. Die Mehrarbeit muss mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers erbracht werden, also dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet oder dies jedenfalls billigt oder duldet (BAG vom 15.06.1961, AP Nr. 7 zu § 253 ZPO - Zivilprozessordnung).
Ausnahmen gelten für behinderte Menschen, die auf ihr Verlangen von der Mehrarbeit freizustellen sind. Sonderregelungen gelten für Jugendliche und Schwangere sowie Mütter. Hier sollten Sie sich an die Deutsche Anwaltshotline wenden. Unsere Kooperationsanwälte können Ihnen direkt in der telefonischen Beratung wichtige Hinweise zur Mehrarbeit geben. Stand: 31.05.2010
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