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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Manteltarifvertrag

"Manteltarifvertrag" bezeichnet eine Form des Tarifvertrags, mit der die allgemeinen Bedingungen der betroffenen Arbeitsverhältnisse zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt werden. Festgelegt sind darin z.B. generelle Arbeitsbedingungen wie die Arbeitszeit, der Ausgleich von Mehrarbeit oder der Urlaubsanspruch. Auch Regelungen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zu den Kündigungsfristen finden sich zumeist in den Manteltarifverträgen. Außerdem sind in den Manteltarifverträgen allgemeine Vergütungsgrundsätze festgelegt. Näheres zur Entgelthöhe ist hingegen in der Regel in speziellen Lohn- oder Gehaltstarifverträgen geregelt. Im Vergleich zu Firmen- und Entgelttarifverträgen ist die Laufzeit von Manteltarifverträgen wesentlich länger, oft sogar unbefristet. Manteltarifverträge regeln oft alle Fragen hinsichtlich der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen mit Ausnahme der Vegütungshöhe. Sie sind daher stets zu berücksichtigen, sobald es Probleme im Arbeitsverhältnis gibt.

Für weitere Fragen zum Thema "Manteltarifvertrag" stehen Ihnen die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline unter der Direktwahl 0900-1 875 000-12 mit kompetenten Rechtsauskünften zur Seite.
Stand: 01.02.2010
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Volles Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach einem Streik

Nürnberg (D-AH) - Legen die Beschäftigten eines Betriebs ihre Arbeit nieder, dann gibts für die Zeit des regulären Ausstands kein Geld mehr vom Arbeitgeber, sondern aus der Streikkasse der Gewerkschaft. Wie aber steht es ums Urlaubsgeld und die Jahresendprämie - dürfen die vereinbarten Sonderzahlungen später vom Unternehmen einfach anteilig um die ausgefallenen Arbeitstage gekürzt werden? Das hängt vom jeweiligen Tarifvertrag ab.
In einem Zeitungsverlag wurde mit einem gewerkschaftlich geführten Streik ein Manteltarifvertrag für die Redakteurinnen und Redakteure durchgesetzt. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten dabei auch eine Maßregelungsklausel, die festlegte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend gilt.
Mit diesem rückwirkend geltenden Passus waren die am Streik beteiligten Mitarbeiter aus dem Schneider. Denn ein Arbeitgeber darf laut Bundesarbeitsgericht seine Leistungen, wenn überhaupt, nur für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung entsprechend kürzen. Eine solche lag aber wegen der Formulierung im Tarifvertrag nicht vor, betont die Rechtsanwältin. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, Streiktage wie Ruhenszeiten zu behandeln. Und für das Urlaubsgeld käme es, wie für den Urlaubsanspruch überhaupt, gar nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer an einigen Tagen des Jahres nicht gearbeitet hat.


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