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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kur

Eine Kur ist eine medizinische Leistung, die unter gewissen Voraussetzungen von den Krankenkassen zu zahlen ist. Dies insbesondere dann, wenn die Kur als medizinisch notwendige Rehabilitationstherapie nach einer Krankheit oder einem Unfall festgestellt wurde. Daneben gibt es die sog. Mutter- (bzw. Vater-) Kind-Kuren. Die Besonderheit bei diesen Kuren besteht darin, dass auch das Kind am Kuraufenthalt teilnimmt. Handelt es sich um einen medizinisch notwendigen und deshalb ärztlich verschriebenen Kuraufenthalt, ist der Patient in dieser Zeit arbeitsrechtlich Krankgeschrieben und hat Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 18.05.2011
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Richter: Staat muss Asthmabehandlung am Toten Meer bezahlen

Nürnberg (D-AH) - Einem Schwerbehinderten, der sich beim Dienst fürs Vaterland in der Bundeswehr eine chronische Entzündung der Bronchien zugezogen hat, steht auf Staatskosten eine Asthma-Kur am Toten Meer zu. Das hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az. L 1 KR 1202/03). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte sich das zuständige Landesversorgungsamt zunächst gegen eine Kostenübernahme für eine Badekur am Toten Meer gewehrt. Die deutsche Behörde war der Meinung, dass der Bundesbürger sein Leiden auch in einer anerkannten Asthmaklinik im Inland behandeln lassen könne. Doch die Darmstädter Richter kamen aufgrund verschiedener medizinischer Gutachten zu dem Schluss, dass einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes hier nur in trockenem Klima mit gleichmäßiger Luftfeuchtigkeit entgegengewirkt werden kann, berichtet Rechtsanwältin Prondzinsky-Kohlmetz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Eine Kur im wetterunbeständigen Deutschland, etwa an der brisenreichen Nordsee, würde in diesem Fall keinen Heilungsfortschritt bringen. Und wenn es keine zweckmäßige inländische Therapiemöglichkeit gibt, darf eben eine ausländische Badekur nicht einfach aus wirtschaftlichen Erwägungen als unzweckmäßig verworfen werden, sagt die Rechtsanwältin.


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Schmerzensgeld für verunstaltete Haare

Nürnberg (D-AH) - Wer sich den Händen einer professionellen Friseuse anvertraut, hat Anspruch auf eine fachgerechte Behandlung seiner Haare. Werden diese dabei aber offenbar verpfuscht, steht dem derart Geschädigten neben der Auslage all seiner Kosten auch ein erhebliches Schmerzensgeld zu. Das hat jetzt das Amtsgericht Erkelenz in einem solchen Fall entschieden und der betroffenen Kundin über 1.500 Euro zugesprochen (az. 8 C 351/08). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ließ sich die Frau für 60 Euro blonde Strähnchen in ihr Haar machen. Weil sie den Salon mit nassen Haaren verließ, merkte sie erst beim Föhnen und Kämmen zu Hause, dass die Haare verflitzt und am Hinterkopf ganz kurz und abgebrochen waren und in großen Büscheln ausfielen. Erschreckt rief sie sogleich in dem Frisierladen an, doch die Chefin gab vor, keine Zeit für ein Gespräch zu haben. Eine drei Tage später als offizielle Sachverständige konsultierte Friseurmeisterin konnte nur noch konstatieren, dass die Ursache für das aufgequollene und abgebrochene Haare zweifellos in einer falschen Behandlung zu finden ist: die Blondierung war auch auf Längen und Spitzen ausgedehnt worden, während sie nur im Ansatz hätte aufgetragen werden dürfen. Zwar wollte sich die nun zur Kasse gebetene Inhaberin der Frisiersalons damit herausreden, sie hätte die Kundin zuvor ja darüber belehrt, dass ihre Haare austrocknen und abbrechen könnten, wenn man sie anschließend nicht mit einer Kur pflege. Das reichte dem Gericht allerdings nicht. Denn die Friseuse hätte auch darüber aufklären müssen, dass die Haare schon unmittelbar nach der Behandlung abbrechen können. Weil sie das nach eigener Aussage nicht tat, hat sie eine rechtswidrige Gesundheitsverletzung ihrer Kundin begangen. Für die der Frisiersalon mit seiner Inhaberin voll zu haften habe - einschließlich eines angemessenen Schmerzensgeldes für die wider jeglichenen Erwartens verunstaltete Frau.


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