Rechtsberatung Hotline
zur Startseite zum ImpressumKontaktzum Pressebereich
für Anwältefür MitgliederNewsletter bestellenzu den FAQs
Stellenangebote
Anwaltshotline: Sofort telefonische Rechtsberatung E-Mail-Beratung: Rechtsberatung E-Mail Vertragscenter: Download von Verträgen, Musterschreiben und Leitfäden Anwaltssuche: Bundesweite Suche nach Rechtsanwälten und Kanzleien

Telefonische Rechtsberatung zum Thema Kündigungsfristen

Tipps & Service

 

Anrufen ohne 0900-Nr.

 

Mitglied werden

 

Newsletter bestellen

 

Seite empfehlen

 

Zu Favoriten hinzufügen

 

Alle Durchwahlen drucken

 

Login

Durchwahl zum Thema Kündigungsfristen
(Arbeitsrecht; Mietrecht; Zivilrecht)
0900-1 875 006-307
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Arbeitsrecht
0900-1 875 006-308
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Mietrecht
0900-1 875 006-309
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Zivilrecht
Tüv Service tested Noch mehr Qualität:
Bewerten auch Sie den Anwalt
nach dem Gespräch !

Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kündigungsfristen

Als Kündigungsfrist wird der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird bezeichnet. Kündigungsfristen dienen dem Schutz von Vertragsparteien und sind entweder vertraglich oder gesetzlich geregelt. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, ist auf das Gesetz zurückzugreifen. Wird versucht, durch Vertrag von den gesetzlichen Regeln zu Lasten einer Partei abzuweichen, könnte diese Regelung unwirksam sein, so z.B. im Einzelfall wenn die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist kürzer als die gesetzlich festgelegte Frist ist.
Die Kündigungsfristen des Arbeitsrechts sind z.B. in § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Im Mietrecht ist hingegen gemäß § 573c BGB die Kündigung eines Mietvertrages spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Ausnahmen gibt es in beiden Fällen.
Für Fragen zum Thema "Kündigungsfristen" stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline unter der Durchwahl 0900-1 875 006-204 täglich zwischen 7.00 Uhr und 1.00 Uhr zur Verfügung.
Stand: 13.09.2010
Durchwahl zum Thema Kündigungsfristen (Arbeitsrecht)0900-1 875 006-307
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Kündigungsfristen (Mietrecht)0900-1 875 006-308
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Kündigungsfristen (Zivilrecht)0900-1 875 006-309
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Weitere Themen:

Rechtsanwälte Gesetz Kündigungsfrist Zugang 622 BGB Arbeitsrecht 
gesetzlich Arbeitsverhältnis gekündigt Verfügung unwirksam Mietrecht 
Anwaltshotline Frist BGB Vertrag Zivilrecht Kündigung 
Folgende Urteile zum Thema Kündigungsfristen könnten Sie interessieren

Kurze Kündigungsfrist nur für Arbeitnehmer
Nürnberg (D-AH) - Kurz kann manchmal ganz schön lang sein. Zumindest dann, wenn ein Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist als für den Arbeitnehmer vorsieht. Eine solche Regelung ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 296/04) ungültig. Für den Arbeitgeber gilt dann automatisch ...weiter lesen


Durchwahl zum Thema Kündigungsfristen (Arbeitsrecht)0900-1 875 006-307
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Kündigungsfristen (Mietrecht)0900-1 875 006-308
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Kündigungsfristen (Zivilrecht)0900-1 875 006-309
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Zum Thema Kündigungsfristen passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: In meiner Einstellungsvereinbarung (=Überschrift) steht: ...(Namen, Arbeitszeit , Datum etc.)... Im übrigen gelten als Bestandteil dieses Arbeitsvertrages die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge. ...... Nac...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, zu Ihrer Frage; ich gehe nach Ihrer Schilderung zunächst zum einen davon aus, dass die Probezeit bereits abgelaufen ist und dass zum anderen die winterlichen Verhältnisse derzeit Produktionseinschränkungen nicht notwendig machen. Es stellt sich damit die Frage, ob die vertragliche ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Ich arbeite seit 16 Monaten bei einer Firma und möchte aus meinem Arbeitsverhältnis austreten, um ein deutlich besseres Angebot wahrzunehmen. Laut § 622 beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehme...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Fragestellung: Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist und keine tarifvertraglichen Regelungen vorgehen, richten sich die Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses nach § 622 BGB. Bei § 622 Abs. 1 BGB (Kündigungsfrist von ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Abgeschlossen wurde am 3.10.95 ein Mietvertrag über ein Eigenheim für 10 Jahre mit Staffelmiete. Der Vertrag lief am 14.12.2005 ab und verlängerte sich danach bis zur Kündigung durch einen der Vertragspartne...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Fragestellung: Kündigungsfrist bei Mieterkündigung mit Altverträgen Die Frage, welche Kündigungsfristen bei Altmietverträgen gelten, ist in den sog. Übergangsvorschriften (Art. 2 des Mietrechtsreformgesetzes) geregelt. Danach gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsfriste ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Im Arbeitsvertrag ist eine gegenseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Halbjahres- bzw. Jahresende vereinbart. Ist diese Vereinbarung gültig oder gelten die Regelungen des BGB?...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Unzulässig ist es, die gesetzlichen Kündigungsfristen des BGB durch Individualvereinbarung zu verkürzen oder für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich lange Kündigungsfristen zu vereinbaren. Ausdrücklich zulässig ist es jedoch, längere Kündigungsfristen als die gesetzliche ...⇒ zum vollständigen Fall


Kurze Kündigungsfrist nur für Arbeitnehmer

Nürnberg (D-AH) - Kurz kann manchmal ganz schön lang sein. Zumindest dann, wenn ein Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist als für den Arbeitnehmer vorsieht. Eine solche Regelung ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 2 AZR 296/04) ungültig. Für den Arbeitgeber gilt dann automatisch die gleiche - und längere - Frist wie für den Arbeitnehmer. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Im konkreten Fall hatte ein Arzt einer Arzthelferin am 14. Juni zum 31. Juli gekündigt. Laut Arbeitsvertrag galt für den Arzt die tarifliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Arzthelferin durfte dagegen nur mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Quartalsende kündigen. Nach der Kündigung zog sie vor Gericht. Ihrer Meinung nach durfte ihr Arbeitgeber die Kündigung erst zum 30. September aussprechen - so lange hätte das Arbeitsverhältnis bei einer Eigenkündigung durch die Arzthelferin weiter bestanden.
Die Erfurter Richter gaben der Frau Recht. Schon gesetzlich dürfen Arbeitsverträge für Arbeitnehmer keine kürzeren Kündigungsfristen als für Arbeitgeber enthalten, entschieden sie. In einem solchen Fall würden auch nicht die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen gelten. Um die vermeintlich schwächere Partei zu schützen, gilt dann automatisch die im Arbeitsvertrag vereinbarte längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer auch für den Arbeitgeber aus dem Urteil. Der Arzt muss seiner ehemaligen Angestellten das Gehalt für die Monate August und September nachzahlen.


Durchwahl zum Thema Kündigungsfristen (Arbeitsrecht)0900-1 875 006-307
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Kündigungsfristen (Mietrecht)0900-1 875 006-308
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Durchwahl zum Thema Kündigungsfristen (Zivilrecht)0900-1 875 006-309
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt


Frage: In meiner Einstellungsvereinbarung (=Überschrift) steht:

...(Namen, Arbeitszeit , Datum etc.)...
Im übrigen gelten als Bestandteil dieses Arbeitsvertrages die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge.
......
Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende. Bei Produktionseinschränkungen die durch winterlichen Verhältnisse notwendig werden, beträgt die Kündigungsfrist drei Tage.
....
(mehr steht da nicht)

Meine Frage: Welche Kündigungsfrist gilt für mich, wenn ich als Arbeitnehmer kündigen will (3 Monate oder gemäß Rahmentarifvertragbau 12 Werktage oder die gesetzlichen Bestimmungen)?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

zu Ihrer Frage; ich gehe nach Ihrer Schilderung zunächst zum einen davon aus, dass die Probezeit bereits abgelaufen ist und dass zum anderen die winterlichen Verhältnisse derzeit Produktionseinschränkungen nicht notwendig machen.

Es stellt sich damit die Frage, ob die vertraglichen 3 Monate Kündigungsfrist zum Jahresende gelten oder die tarifvertraglichen 12 Werktage.

Hierzu folgendes:
Wenn der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, kann seine Geltung individuell vereinbart werden, wie es bei Ihnen auch geschehen ist.

Die vertragliche Regelung ist jedoch, zumindest was die kurze Frist von 3 Tagen bei winterlichen Bedingungen angeht, zweifelsfrei unwirksam, da die Frist wesentlich kürzer ist als die gesetzliche Kündigungsfrist und da das typische Risiko des Arbeitgebers, ob er genug Arbeit hat, damit sehr weitgehend auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Das ist im Arbeitsvertrag unzulässig.

Zudem ist der Tarifvertrag, zumindest was die Kündigungsfristen angeht, für allgemeinverbindlich erklärt worden (falls es sich bei dem von Ihnen genannten Rahmentarifvertrag Bau um den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe handelt).

Die Regelungen des Tarifvertrages gehen also in jedem Fall den arbeitsvertraglichen Regelungen vor; vgl. § 5 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz (TVG).

Damit können Sie mit der kurzen Kündigungsfrist von 12 Werktagen kündigen (ich gehe einmal davon aus, dass Sie an einer möglichst schnellen Kündigung interessiert sind).


Rechtsanwalt Peter Muth


Frage: Ich arbeite seit 16 Monaten bei einer Firma und möchte aus meinem Arbeitsverhältnis austreten, um ein deutlich besseres Angebot wahrzunehmen. Laut § 622 beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer normalerweise immer nur 4 Wochen.
Mein (unbefristeter) Arbeitsvertrag enthält jedoch den Paragraphen "Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Gesetz, beträgt jedoch mindestens drei Monate zum Ende eines Kalenderquartals."
Woran kann/ muss ich mich halten?
Wenn eine Kündigung z.B. im Januar erst Ende Juni wirksam würde, wäre dies sehr karriereschädigend für mich, da in meiner Branche, Forschung in der Biotechnologie, eine hohe Flexibilität oft sehr wichtig ist.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist und keine tarifvertraglichen Regelungen vorgehen, richten sich die Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses nach § 622 BGB. Bei § 622 Abs. 1 BGB (Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende) handelt es sich um dispositives, also vertraglich abänderbares Recht, vgl. § 622 Abs. 5 S. 3 BGB. Allerdings dürfen für den Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen als für den Arbeitgeber vereinbart werden, vgl. § 622 Abs. 6 BGB.

Dies ist in Ihrem Vertrag beachtet, so dass Ihre Kündigungsfrist nach § 12 Abs. 2 des Arbeitsvertrages drei Monate zum Ende eines Quartals beträgt. Sofern Sie in diesem Jahr noch die Kündigung erklären, endet Ihr Arbeitsverhältnis demnach zum 31.03.2010.

Hinweis: Häufig wird übersehen, dass die Vertragsparteien unabhängig von vereinbarten Kündigungsfristen jederzeit durch einvernehmliche Regelung das Arbeitsverhältnis beenden können (Aufhebungsvertrag).


Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Abgeschlossen wurde am 3.10.95 ein Mietvertrag über ein Eigenheim für 10 Jahre mit Staffelmiete. Der Vertrag lief am 14.12.2005 ab und verlängerte sich danach bis zur Kündigung durch einen der Vertragspartner auf unbestimmte Zeit. Nach Ablauf des 10 Jahreszeitraumes erfolgte keine Mieterhöhung mehr.
Laut Vertrag ist folgende Kündigungsfrist:
"Bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit ist folgende Kündigungsfrist einzuhalten:
3 Monate wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Mietvertrag weniger als 5 Jahr besteht
6 Monate bei 5-8 Jahren, 9 Monate bei 8-12 Jahren,
12 Monate wenn der Mietvertrag 10 Jahre oder länger besteht
(diese Passage ist leicht gekürzt).
Ist diese Kündigungsfrist gültig oder gilt eine kürzere Kündigungsfrist für mich als Mieter?


Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Kündigungsfrist bei Mieterkündigung mit Altverträgen

Die Frage, welche Kündigungsfristen bei Altmietverträgen gelten, ist in den sog. Übergangsvorschriften (Art. 2 des Mietrechtsreformgesetzes) geregelt. Danach gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 grundsätzlich auch für Altmietverträge. Anderes gilt nur, wenn in den alten Verträgen eine Vereinbarung über Kündigungsfristen enthalten ist.

Eine solche Vereinbarung liegt zum einen vor, wenn die Parteien in zulässiger Weise Kündigungsfristen vereinbart haben, die von den seinerzeitigen gesetzlichen Kündigungsvorschriften abweichen. Haben etwa Mieter und Vermieter im Mietvertrag beiderseits längere Fristen als die bisherigen gesetzlichen festgelegt, so besitzen diese auch zukünftig noch Gültigkeit.

Zum anderen liegt eine Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschriften vor, wenn in einem Formularmietvertrag der alte Gesetzeswortlaut wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wird. Genau dies ist in Ihrem Mietvertrag in § 24 geschehen. Die Formulierung entspricht sinngemäß dem Inhalt des § 565 Abs. 2 BGB a.F.

Ob hier nun die neue Frist des § 573 c Abs.1 BGB (3 Monate) gilt, war zunächst streitig und wurde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Juni 2003 entschieden, dass auch die wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der vor der Mietrechtsreform geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen eine vertragliche Vereinbarung im Sinne der Übergangsvorschrift ist. Diese Kündigungsfristen galten somit zunächst fort. Seit dem 1. Juni 2005 können Mieter, deren Formularmietverträge eine solche Klausel enthalten, aufgrund einer Gesetzesänderung immer mit einer dreimonatigen Frist den Vertrag kündigen. Die Wohndauer verlängert in diesen Fällen die Kündigungsfrist nicht mehr. Dies ergibt sich aus dem nunmehr geltenden Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB.

Im Ergebnis gilt also bei Ihnen die 3monatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. mit der Folge, dass Sie das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag im April zum 30.06.2009 kündigen können.


Rechtsanwalt Uwe Peters


Frage: Im Arbeitsvertrag ist eine gegenseitige Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Halbjahres- bzw. Jahresende vereinbart. Ist diese Vereinbarung gültig oder gelten die Regelungen des BGB?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Unzulässig ist es, die gesetzlichen Kündigungsfristen des BGB durch Individualvereinbarung zu verkürzen oder für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich lange Kündigungsfristen zu vereinbaren. Ausdrücklich zulässig ist es jedoch, längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen Kündigungsfristen zu vereinbaren, auch in dem von Ihnen geschilderten Umfang, dass eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Halbjahr bzw. Jahresende vereinbart worden ist. Die von Ihnen geschilderte Regelung ist also gültig. Es gelten nicht die Kündigungsfristen des BGB. Für den Fall, dass Sie beabsichtigen, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden, ist es gegebenenfalls sinnvoll, im Zusammenhang mit einer Kündigung auch das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, ob dieser bereit ist, durch Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden.


Rechtsanwalt Wolfgang Philipp

Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline:
Rechtsanwältin
Andrea Fey
Rechtsanwältin
Astrid Bendiks
Rechtsanwalt
Kubilay Akmaz
Rechtsanwalt
Thomas Nolting
Suche nach
Rechtsbegriffen:
 
Ticker
Deutsche Anwaltshotline
Jura-Ticker für Ihre Seite?
Einfach hier klicken.
Weitere Dienste:
Deutsche Anwaltshotline auf Facebook

Deutsche Anwaltshotline auf facebook
Rechtsberatung in folgenden Sprachen:

 

Russisch [Русский]

 

Englisch [English]

 

Türkisch [Türkçe]

 

Griechisch [Eλληνικα]

 

Spanisch [Español]

 

Französisch [Français]

 

Deutsch

Vorteile

Weitere Projekte der Deutschen Anwaltshotline: Anwaltsverzeichnis | Deutsches Rechtsforum