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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fangprämie

Einen Anspruch auf Erstattung einer Fangprämie gegen den Ladendieb hat der Eigentümer dann, wenn er tatsächlich eine solche an seine Mitarbeiter zahlt oder an jemanden, den er speziell hierfür beauftragte. Sie muss allerdings angemessen sei, und zwar im Verhältnis zu dem gestohlenen Gut. Man kann davon ausgehen, dass etwa mindestens 25,00 Euro und höchstens 100,00 Euro verlangt werden können. Bei teuren oder gar wertvollen Sachen, keinesfalls entsprechend dem Wert der Ware. Zahlt der Eigentümer an einen Kunden die Fangprämie, ist sie nur erstattungsfähig, wenn sie ausgelobt wurde.

Keinesfalls erstattungsfähig sind jedoch die Kosten für die Vorsorgeaufwendungen, (zum Beispiel anteilige Kosten für die Videoüberwachung oder Kosten für Wachschutzfirmen und ähnliches). Das sind betriebliche Aufwendungen, mit denen der einzelne Ladendiebstahl nicht in Zusammenhang steht.

Ist der "Fänger" ein Beschäftigter der geschädigten Firma, ist die Prämie, wie jede andere Prämie Bestandteil des Lohnes und unterliegt der Sozialversicherungspflicht und der Lohnsteuersteuerpflicht.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 18.01.2011

   
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