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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Elternzeit

Häufig hören wir Fragen zu dem Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Wichtige Regelungen zu diesem Thema finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Danach haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wenn sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen und mit ihm in einem Haushalt leben. Die Elternzeit kann von der Mutter oder dem Vater beansprucht werden. Die Elternzeit beginnt mit Beendigung des Mutterschutzes und endet an dem Tag, an dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Die Elternzeit muss spätestens bis zu einem bestimmten Datum vor deren Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume die Elternzeit genommen werden soll. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit ist nicht gestattet.

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben, stehen Ihnen bei der Deutschen Anwaltshotline spezialisierte Rechtsanwälte telefonisch beratend zur Seite. Bitte halten Sie für das Telefonat die entsprechenden Unterlagen bereit.
Stand: 25.01.2010
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Antwort: Der Anspruch auf Elternzeit besteht bei mehreren Kindern für jedes Kind, auch wenn sich die Anspruchszeiträume überschneiden, was bei Ihnen ja der Fall sein wird. Das ergibt sich bereits aus dem unten zitierten § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (kurz: BEEG). Aus der gesetzgeberische ...⇒ zum vollständigen Fall

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Frage: Es geht um einen Betrieb mit 3 Aushilfskräften, 2 Halbtagskräften und einer Kraft in Vollzeit (36,5 Std) Der Fall: Die Vollzeitmitarbeiterin hat nach der Geburt des Kindes Elternzeit für 2 Jahre beantragt...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre. Nimmt ein Elternteil - Arbeitnehmerin - von vorneherein nur zwei Jahre, so ist gemäß § 16 II 4 BEEG eine Verlängerung ( innert des Dreijahreszeitraums) nur möglich, wenn - der Arbeitgeber zustimmt - oder ein wichtiger Grund, z.B ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Für meine Tochter geb. am 14.09.2008 habe ich 2 Jahre Elternzeit beantragt, mit der Option, das dritte Jahr entweder im Anschluss zu nehmen oder auf später zu übertragen.
Nun bin ich mit dem 2. Kind schwanger: voraussichtl. Geburtstermin ist der 30.03.2010.

Bei Verkürzung der 1. Elternzeit wegen Geburt des 2. Kindes und Übertragung des 3. Jahres auf die Zeit nach der. 2. Elternzeit gehen die 51/2 Restmonate aus der 2-jährigen 1. Elternzeit verloren?

Kann ich die Elternzeiten auch anders verteilen? Welche Möglichkeiten habe ich und welche davon zieht keinen Elternzeit-Verlust nach sich?

Antwort: Der Anspruch auf Elternzeit besteht bei mehreren Kindern für jedes Kind, auch wenn sich die Anspruchszeiträume überschneiden, was bei Ihnen ja der Fall sein wird. Das ergibt sich bereits aus dem unten zitierten § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (kurz: BEEG). Aus der gesetzgeberischen Konzeption ergibt sich, dass die Elternzeit des ersten Kindes durch die Geburt des zweiten Kindes nicht unterbrochen wird.

Da Sie sich zum voraussichtlichen Geburtstermin noch in Elternzeit für das erste Kind befinden werden, kann die Elternzeit für das zweite Kind erst mit dem Ende der Elternzeit für das erste Kind beginnen. Da der Gesetzgeber in § 15 Absatz 2 Satz 3 BEEG den Wegfall eines Teils der Elternzeit in einem solchen Fall vermeiden wollte, kann richtigerweise nur ein Jahr der Elternzeit für das zweite Kind auf einen späteren Zeitpunkt bis zum 8. Lebensjahr des zweiten Kindes längstens übertragen werden (NomosKommentar, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit zu § 15 BEEG Randnummer 46).

Richtigerweise verkürzt sich die bereits beantragte Elternzeit für das erste Kind zunächst nicht. Diese geht, sofern ab dem 14.09.2008 für zunächst 2 Jahre beantragt, bis zum 14.09.2010. Rechtzeitig wäre dann die Elternzeit für das erste Kind um ein weiteres Jahr zu verlängern. Im Anschluss daran wäre die Elternzeit für das zweite Kind zu beantragen. Da Sie aber grundsätzlich nur bis zu ein Jahr Elternzeit für die Zeit zwischen dem vollendeten dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr für das zweite Kind beantragen können, dürften die genannten 5 1/2 Monate tatsächlich wegfallen, d.h. bis zum 30.03.2013 bestehen bei rechtzeitiger Antragsstellung Elternzeitansprüche.

Danach besteht die Möglichkeit der Elternzeit allerdings nur noch für insgesamt ein weiteres Jahr, sofern der Arbeitgeber hier zustimmt. Eine durchgehende Elternzeit, wie Sie von Ihnen offenbar bevorzugt wird, bis zum 14.09.2014 ist daher leider nicht möglich. Ein Elternzeitverlust von 5 1/2 Monaten ist daher rechtlich nicht vermeidbar. Dies ist dem Kompromiss des Gesetzgebers geschuldet, der eine Übertragung von nur einem Jahr der Elternzeit auf den besagten Lebensabschnitt des Kindes erlaubt.


Rechtsanwalt Tobias Kraft


Frage: Ich habe ein Anschreiben seitens des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes erhalten in dem mir mitgeteilt wurde, dass mein Arbeitgeber einen Kündigungszulassungsantrag gestellt hat. Es wurde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der laufenden Elternzeit beantragt.
Ich habe nun einen Anhörungsbogen auszufüllen und möchte wissen, ob ich bei diesem Schritt schon einen Anwalt einschalten sollte?

Kann das Gewerbeamt diesen Antrag bewilligen?
Kann mein Arbeitgeber trotz einer nicht Bewilligung des Gewerbeamtes die Kündigung aussprechen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Sie gem. § 18 BEEG in der Elternzeit grds. umfassenden Kündigungsschutz genießen. Lediglich in zu begründenden Ausnahmefällen könnte die Kündigung vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim für zulässig erklärt werden.

Nun zu Ihren eigentlichen Fragen:


1.Ich habe nun einen Anhörungsbogen auszufüllen und möchte wissen, ob ich bei diesem Schritt schon einen Anwalt einschalten sollte?

Da Sie den Anhörungsbogen bereits ausgefüllt rückübersendet haben und mit einer umfassenden Begründung versehen haben, insbesondere Punkt 2, scheint mir derzeit die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht unbedingt erforderlich, wenn auch es grds. sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt bereits im Frühstadium einer Auseinandersetzung einzuschalten.


2.Kann das Gewerbeamt diesen Antrag bewilligen?

Theoretisch ja. Allerdings ist eine Bewilligung nur im Ausnahmefall gem. § 18 BEEG vorgesehen.
Sofern Punkte 2 Ihrer Begründung zutreffend sein sollte, ist davon auszugehen, dass das Gewerbeamt den Antrag nicht bewilligen wird. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Qualitätsmanager weitere Aufgaben ausführen sollte, die Sie nicht ausführen können, und wenn der Qualitätsmanager mit seinen Aufgaben nicht ausgelastet wäre und somit die Kundenbetreuung mit übernehmen könnte.


3.Kann mein Arbeitgeber trotz einer nicht Bewilligung des Gewerbeamtes die Kündigung aussprechen?

Nein, denn in diesem Fall wäre die Kündigung unwirksam.


4.Wenn überhaupt und wann kann eine Kündigung ausgesprochen werden?

Da Ihre Kündigungsfrist nach Ihren Angaben laut Arbeitsvertrag 6 Wochen zum Quartalsende beträgt, könnte eine Kündigung frühestens zum 31.12.2009 erfolgen.


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Meine Tochter wird am 20.04.10 zwei Jahre alt. Ich bin im Moment nicht in Elternzeit sondern arbeite Vollzeit. Im ersten Jahr war ich in Elternzeit, seit 20.04.09 dann nicht mehr. Ich überlege, ob ich das dritte Elternzeitjahr oder ein paar Monate davon zu einem späteren Zeitpunkt bis zu ihrem achten Lebensjahr nehmen möchte.
Muss ich das bis zu 7 Wochen vor dem 20.04.10 bei meinem Arbeitgeber beantragen und mit ihm dann schon den genauen Zeitraum vereinbaren? Oder erst später? - Kann er das auch ablehnen?
Ich habe die Befürchtung, dass sich diese noch geplante Elternzeit negativ auf meinen Stand gegenüber meinem Arbeitgeber auswirken könnte (weniger Förderung, schnellere Kündigung im Vergleich zu anderen Kollegen, da ja bis zur Elternzeit dann kein Kündigungsschutz besteht). Ist das berechtigt?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Übertragung eines Teils der Elternzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes Stellung.

1. Ich überlege, ob ich das dritte Elternzeitjahr oder ein paar Monate davon zu einem späteren Zeitpunkt bis zu ihrem achten Lebensjahr nehmen möchte. Muss ich das bis zu 7 Wochen vor dem 20.04.10 bei meinem Arbeitgeber beantragen und mit ihm dann schon den genauen Zeitraum vereinbaren? Oder erst später?

Gem. § 16 Abs. 1 BEEG ist es ausreichend, wenn Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn des weiteren Elternzeitzeitabschnitts schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber über den konkreten Zeitraum richten.

Da es sich aber um eine Übertragung von einem Elternzeitanteil handelt, der grds. lediglich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres besteht, müssen Sie zusätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber die Übertragung von bis zu 12 Monaten Elternzeit auf einen späteren, noch von Ihnen später mitzuteilenden Zeitabschnitt, verlangen.

2. Kann er das auch ablehnen?

Leider ja. Denn § 15 Abs. 2 BEEG bestimmt, dass die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf; so auch § 16 Abs. 3 BEEG.

3. Ich habe die Befürchtung, dass sich diese noch geplante Elternzeit negativ auf meinen Stand gegenüber meinem Arbeitgeber auswirken könnte (weniger Förderung, schnellere Kündigung im Vergleich zu anderen Kollegen, da ja bis zur Elternzeit dann kein Kündigungsschutz besteht). Ist das berechtigt?

Rein rechtlich ist dies zwar nicht zu befürchten. Denn etwaige negative Auswirkungen dürfen Ihnen durch die Elternzeit nicht entstehen.

Rein faktisch ? also auf der juristisch kaum nachweisbaren Seiten ? werden aber vielfach Benachteiligungen von Eltern in Elternzeit vorgetragen...


Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Es geht um einen Betrieb mit 3 Aushilfskräften, 2 Halbtagskräften und einer Kraft in Vollzeit (36,5 Std)
Der Fall:
Die Vollzeitmitarbeiterin hat nach der Geburt des Kindes Elternzeit für 2 Jahre beantragt. Diese Elternzeit begann am 21.09.2008. Die Mitarbeiterin stellt mündlichen Antrag auf Verlängerung (keine genaue Angabe, wie lange).

Ich als Arbeitgeberin möchte dem nicht zustimmen, da ich nach Wiederaufnahme der Tätigkeit sowieso der Mitarbeiterin kündigen möchte (Kündigungsfrist laut Vertrag: 4 Wochen zum Monatsende).

Meine Fragen daher:
1. Muß für diesen Antrag der Mitarbeiterin eine gewisse Frist eingehalten werden und wie ist diese, und muss der Antrag schriftlich erfolgen?

2. Kann ich eine Zustimmung verweigern und wenn ja auch ohne Begründung?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

die Elternzeit beträgt maximal drei Jahre. Nimmt ein Elternteil - Arbeitnehmerin - von vorneherein nur zwei Jahre, so ist gemäß § 16 II 4 BEEG eine Verlängerung
( innert des Dreijahreszeitraums) nur möglich, wenn
- der Arbeitgeber zustimmt
- oder ein wichtiger Grund, z.B. Krankheit, notwendige Betreuung des Kindes etc.
vorliegt.

Da Sie nicht zustimmen, der Antrag auf Verlängerung nicht schriftlich erfolgte und insbesondere ein Grund für die Verlängerung von der Arbeitnehmerin nicht erfolgte, können Sie den Antrag mit Verweis auf obige Vorschrift ablehnen.


Rechtsanwalt Florian Wehner

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