Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Bundesurlaubsgesetz Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Anspruch auf Mindesturlaub sowie das Entstehen und Erlöschen des Anspruchs, der Berechnung, die Übertragung, Abgeltung usw. Der in §§ 1, 3 BUrlG geregelte Mindesturlaub kann vertraglich nicht unterschritten werden, auch nicht durch tarifliche Regelungen. Der Urlaub entsteht erstmalig nach 6-monatiger Wartezeit (§ 4 BUrlG). Voraussetzung ist ein ununterbrochener Bestand des Arbeitsverhältnisses. Bei Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit, ist ein Teilanspruch entstanden (§ 5 BUrlG.). Der Urlaub ist regelmäßig auf das Kalenderjahr befristet. Kann der Urlaub im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten. Der Urlaubsanspruch selbst ist ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung. Die Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen ist eine vertragliche Nebenpflicht. Der Urlaub muss durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden, um den Arbeitgeber zu deren Erfüllung zu veranlassen (Obliegenheit des Arbeitnehmers). Bei Ablehnung des Urlaubsverlangens kann dieses ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden.
Fragen zum BUrlG beantworten Ihnen unsere Anwälte aus dem Arbeitsrecht, in schwierigen Fällen empfiehlt sich eine Anfrage im Rahmen der E-Mail Beratung, wo Sie eine verbindliche schriftliche Antwort erhalten.. Stand: 16.02.2012
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