Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ausbildungsbescheinigung
Unter einer Ausbildungsbescheinigung ist der Nachweis über ein bestehendes Ausbildungsverhältnis zu verstehen. Die Entsprechung für den Schuldbesuch ist die Schulbescheinigung. Die Ausbildungsbescheinigung ist vom Ausbildungsbetrieb auszustellen. Oftmals wird die Ausbildungsbescheinigung benötigt, um Preisnachlässe zum Beispiel im öffentlichen Nahverkehr, beim Besuch kultureller Veranstaltungen zu erlangen. Die Ausbildungsbescheinigung wird aber auch im Zusammenhang mit dem Kindergeld benötigt. Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr bis längstens zum vollendeten 25. Lebensjahr wird für Kinder in der Berufsausbildung Kindergeld gewährt. Die Familienkasse lässt sich hierzu auf der Erklärung zum Ausbildungsverhältnis und den Einkünften vom Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis bescheinigen.
Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem im Kindergeldrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beantworten. Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Schriftverkehr oder Verträge bereit.
Stand: 14.06.2010
Durchwahl zum Thema Ausbildungsbescheinigung (Arbeitsrecht)
Folgende Urteile zum Thema Ausbildungsbescheinigung könnten Sie interessieren
Sozialbetrügerin muss zweieinhalb Jahre ins Gefängnis Nürnberg (D-AH) - Der Krug geht solange zu Wasser, bis er bricht: Wegen wiederholtem Sozialbetrugs wurde jetzt eine 40-jährige Frau aus Heidenheim vom Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 1 Ss 362/06) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ...weiter lesen
Durchwahl zum Thema Ausbildungsbescheinigung (Arbeitsrecht)
Nürnberg (D-AH) - Der Krug geht solange zu Wasser, bis er bricht: Wegen wiederholtem Sozialbetrugs wurde jetzt eine 40-jährige Frau aus Heidenheim vom Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 1 Ss 362/06) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, reiste die Spätaussiedlerin aus Kasachstan vor zwölf Jahren mit ihrem russischen Ehemann und dem jetzt 19-jährigen Sohn nach Deutschland ein. Sie beantragte zusammen mit ihrem Ehemann beim Landratsamt Heidenheim Sozialhilfe und erhielt insgesamt 63.252,38 Euro. Denn die Eheleute hatten angegeben, über keinerlei Einkommen oder Vermögen zu verfügen. Obwohl der Mann hohe Einkünfte als Versicherungsvertreter hatte. Um das zu verschleiern, legte die Frau den Behörden eine gefälschte Ausbildungsbescheinigung vor, der zufolge sich ihr Mann gerade erst zum Versicherungsvertreter ausbilden lasse. Der zweite Streich folgte sogleich: Als das Familienoberhaupt nach Kanada auswanderte, verschwieg die Frau das dem Sozialamt und kassierte weiterhin auch die Sozialhilfe für ihren Mann. Und weils so gut ging, ließ sie sich auch das Kindergeld für ihren Sohn in Höhe von 2.156 Euro unvermindert auszahlen, obwohl der seinem Vater nach Kanada gefolgt war. Und aller Dinge sind drei: Schließlich beantragte sie erneut beim Landratsamt Heidenheim Sozialhilfe und bekam weitere 12.696,50 Euro ausgezahlt. Denn wieder hatte sie angegeben, ohne Einkommen und Vermögen dazustehen. Dabei betrieb sie längst ein erfolgreiches Reisebüro. Auf eigene Rechnung, aber unter dem Namen ihrer Mutter. Nach dem entschwundenen Mann und dem verlorenen Sohn jetzt auch noch die fiktive Mutter - das brachte dann doch das Fass zum Überlaufen. Das rechtskräftige Urteil räumt der bis dato nicht vorbestraften Frau keine Bewährung ein.
Durchwahl zum Thema Ausbildungsbescheinigung (Arbeitsrecht)
0900-1 875 011-892
(1,99 EUR/Min* | 07:00 - 01:00Uhr)
Sie sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt
Einige Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline: