Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitszeitgesetz
Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit, abzüglich der erhaltenen Ruhepausen. Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, finden sich im Arbeitszeitgesetz zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel: Grenzen der zulässigen Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Nacht- und Schichtarbeit sowie Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit. Das wohl häufigste Problem, über das sich Arbeitnehmer immer wieder beklagen, sind zu leistende Überstunden und die Grenzen deren Zulässigkeit. Häufig werden dem Arbeitnehmer heutzutage Arbeitszeiten abverlangt, die in keinster Weise mehr mit dem Arbeitszeitgesetz zu vereinbaren sind, und über kurz oder lang unweigerlich zu gesundheitlichen Problemen führen. Dies häufig nur, weil sich Arbeitgeber damit um die Einstellung weiterer Arbeitnehmer drücken wollen. Leisten auch Sie "Arbeit für Zwei"? Treten auch bei Ihnen schon gesundheitliche Probleme wie Schlafstörungen oder Nervosität auf? Beißen auch Sie bei Ihrem Arbeitgeber mit der Bitte um Entlastung durch einen zusätzlichen Mitarbeiter auf Granit?
Bei Fragen zu Ihren Arbeitszeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an unsere Rechtsanwälte/innen für Arbeitsrecht. Halten Sie bitte Ihren Arbeitsvertrag und weitere arbeitsvertragliche Unterlagen für Rückfragen bereit.
Stand: 25.01.2012
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Frage: Ich möchte ein Café eröffnen und habe die folgenden Fragen:
Ich werde Vollzeitangestellte haben, die an sechs Tagen in der Woche im Café beschäftigt werden. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ohn... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den Betriebszeiten Ihres Cafes Stellung:
1. Somit stellt sich die Frage, Wie oft im Monat darf Sonntagsarbeit ausgeübt werden? Welche Regelungen muss man hier beachten? z.B. würde meine Mitarbeiteri ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich möchte ein Café eröffnen und habe die folgenden Fragen:
Ich werde Vollzeitangestellte haben, die an sechs Tagen in der Woche im Café beschäftigt werden. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ohne Pausen monatlich 200 Stunden. Die Arbeitszeiten und Pausen innerhalb der Kernarbeitszeit (8.00 Uhr bis 3.00 Uhr) richten sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes die Dauer und die Lage der Arbeitszeit bzw. die Lage der täglichen Arbeitszeit zu ändern.
Bruttolohnberechnung Mitarbeiter in der Gastronomie? z.B. ein Arbeitnehmer möchte im Monat netto EUR 1.700 verdienen. Nun kann der Arbeitgeber bei der Berechnung des Bruttolohns die Sonntags-/Feiertagszuschläge abziehen. Somit zahlt der Arbeitgeber weniger brutto und der Arbeitnehmer erhält dasselbe Nettogehalt.
Somit stellt sich die Frage: Wie oft im Monat darf Sonntagsarbeit ausgeübt werden? Welche Regelungen muss man hier beachten? z.B. würde meine Mitarbeiterin an vier Sonntagen im Monat acht Stunden arbeiten. Ist dies zulässig?
Wie werden die pauschalierten Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ? unter Berücksichtigung des Standardeinsatzplanes und der abzuziehenden Frei-, Urlaubs und Krankheitstage ? berechnet?
Erlaubte Öffnungszeiten eines Cafés? Ich möchte an 7 Tagen in der Woche geöffnet haben. Ist dies möglich und welche Beschränkungen gibt es hinsichtlich der Öffnungszeiten.
Wie wird das Kostgeld geregelt?
Jegliche Aufklärung im Bereich Gehaltsberechnung unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertagszuschläge ist erwünscht. Jegliche Aufklärung im Bereich der erlaubten Öffnungszeiten eines Cafés ist erwünscht.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den Betriebszeiten Ihres Cafes Stellung:
1. Somit stellt sich die Frage, Wie oft im Monat darf Sonntagsarbeit ausgeübt werden? Welche Regelungen muss man hier beachten? z.B. würde meine Mitarbeiterin an vier Sonntagen im Monat acht Stunden arbeiten. Ist dies zulässig?
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass in Ihrem Cafe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) der Grundsatz der Sonn- und Feiertagsruhe (selbstverständlich) nicht gilt, sondern Sonn- und Feiertragsarbeit grds. zulässig ist.
Als Folge hiervon hat allerdings gem. § 11 ArbZG ein Freizeitausgleich zu erfolgen.
Konkret bestimmt § 11 Abs. 1 ArbZG hierzu, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Im Ergebnis kann daher an etwa 3 Sonntagen im Monat im Durchschnitt gearbeitet werden. In einzelnen Monaten ist es daher durchaus denkbar, dass an 4 Sonntagen 8 Stunden gearbeitet wird. Allerdings müssen im Jahr (12-Monats-Zeitraum) 15 Sonntage beschäftigungsfrei bleiben.
Weiter zu beachten ist gem. § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 ArbZG, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 48 Std. nicht übersteigen darf, was Ihrerseits im Ergebnis bei 200 Monatsarbeitsstunden eingehalten würde.
Des weiteren steht jedem Arbeitnehmer gem. § 11 Abs. 3 ArbZG für einen Sonntag mit Beschäftigung ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
2. Wie werden die pauschalierten Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ? unter Berücksichtigung des Standardeinsatzplanes und der abzuziehenden Frei-, Urlaubs und Krankheitstage ? berechnet?
Die Berechnungsgrundlage stellt gem. § 3b Abs. 2 EStG der regelmäßige Durchschnittsstundenlohn des Mitarbeiters dar.
Die arbeitsrechtlich grds. frei aushandelbaren Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sind sodann wie folgt gem. dem nachfolgend zitierten § 3b EStG steuerfrei:
?§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: 1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent, 2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.?
3. Erlaubte Öffnungszeiten eines Cafés? Ich möchte an 7 Tagen in der Woche geöffnet haben. Ist dies möglich und welche Beschränkungen gibt es hinsichtlich der Öffnungszeiten.
Wie bereits in Antwort zu Frage 1 mitgeteilt, kann Ihr Cafe an 7 Tagen pro Woche geöffnet sein, auch Nachtarbeit ist zulässig, und zwar nach den Regelungen des ArbZG auch in der gewünschten Spanne von 8.00 ? bis 3.00 Uhr. Es ist daher lediglich denkbar, dass Ihre Gemeinde für Gaststätten spezielle Sperrzeiten verhängt hat. Dies ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und fällt in die sog. Selbstverwaltungsautonomie der Kommunen. Es wäre daher sinnvoll, dass Sie bei Ihrer Gemeinde anfragen, ob es in Ihrem Gemeindegebiet spezielle Beschränkungen der Öffnungszeiten für Gastbetriebe gibt.
4. Wie wird das Kostgeld geregelt?
Hierbei ist grds. nichts Spezielles zu regeln. Vielmehr geht das Finanzamt ? aufgrund der Lebenswahrscheinlichkeit ? grds. davon aus, dass Ihre Mitarbeiter kostenfreie Speisen erhalten. Diese werden als sog. geldwerter Vorteil nach den Werten der sog. Sachbezugsverordnung bewertet und dem Arbeitnehmer auf seinen Bruttoarbeitslohn aufgeschlagen und somit bei diesem lohnversteuert und der Sozialversicherung unterworfen.
Rechtsanwältin Andrea Fey
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