Rauchen verboten - aber nur während der Dienstzeit des NichtrauchersNürnberg (D-AH) - Wer selber nicht raucht, muss auch nicht das Rauchen der Kollegen während seiner Arbeitszeit hinnehmen. Notfalls kann er dafür die Unterstützung seiner Vorgesetzten einklagen. Die Forderung an den Arbeitgeber, den Arbeitsplatz auch außerhalb der Dienstzeit rauchfrei zu halten, geht jedoch zu weit. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin (Az. 6 Sa 2585/04) hin. Ein Zugprüfer der Berliner U-Bahn war auf eine andere, sehr weit entfernte U-Bahn-Station versetzt worden, wo nur Nichtraucher arbeiten. Zuvor hatte er sich bei seinen Chefs beschwert, sein Prüferraum würde bei Dienstbeginn immer nach dem Zigarettenrauch der Kollegen aus der Vorschicht stinken. Der absolute Nichtraucher verlangte statt der für ihn unbequemen Versetzung vielmehr die Durchsetzung eines totalen Rauchverbots an seinem alten Arbeitsplatz. Dem stimmten die Berliner Arbeitsrichter nicht zu. Ihre Begründung: Nicht rauchende Beschäftigte sind als so genannte Passivraucher zwar vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch gesetzlich geschützt. Nicht geschützt aber ist das Bedürfnis, keinem unangenehmen Geruch ausgesetzt zu sein, der auch nach dem Lüften zuvor berauchter Räume längere Zeit hängen zu bleiben pflegt. Dass davon für den Kläger in seinem Fall eine besondere Gesundheitsgefahr ausgeht, hat er nicht vorgebracht. Er hat in der Klageschrift lediglich behauptet, gegen Tabakrauch besonders anfällig zu sein die konkrete Entscheidung der Berliner Richter. Zumal, wie die Vertreter der U-Bahn vor Gericht ausdrücklich betonten, im Zugprüferraum eine Abluftanlage eingebaut war, die mittels Zeitschaltuhr immer eine Stunde vor Dienstantritt des Nichtrauchers in Betrieb gesetzt wurde.
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Frage: Ich bin im Getränkeeinzelhandel als 30 Stundenkraft tätig. Ich habe meisten eine 5-Tage-Woche. Mein Problem besteht zum einen darin, dass meine tägliche Arbeitszeit oftmals knapp über 6 Stunden liegt und mir dann mit Hinweis auf § 4 Arbeitszeitschutzgesetz 30 Minuten von der tatsächlichen Arbeitszeit abgezogen wird.
Da ich meine Tageseinnahme täglich nach der Arbeitszeit zur Bank bringen muss, verliere ich weitere 15 Minuten. Dies bedeutet, dass im Jahr ca. 120 Stunden nicht als Arbeitszeit gewertet werden. Mir wird dann vorgehalten für die Übestundenpauschale von 75,-- ? zu wenig Stunden zu arbeiten.
Es besteht erst seit kurzer Zeit ein Betriebsrat, der jedoch nur tut, was die Firma sagt. Eine Arbeitszeitvereinbarung besteht nicht.
Antwort: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen selbstverständlich nur die Pausen abziehen, die Sie tatsächlich auch bewilligt bekommen. Wenn abzusehen ist, dass Ihre Arbeitszeit über sechs Stunden liegt, so hätten Sie selbstverständlich nach dem unten zitierten § 4 des Arbeitszeitgesetzes einen Anspruch auf eine halbstündige Pause, die Sie von Ihrem Arbeitgeber auch einfordern können. Eine solche Pause wäre selbstverständlich keine Arbeitszeit und wäre daher auch nicht gesondert zu vergüten bzw. in Form von Freizeitausgleich für dergestalt angehäufte Überstunden zu gewähren.
Die Nichtgewährung von Pausen durch den Arbeitgeber bei einer länger als 6 Stunden dauernden Arbeitszeit stellt im Übrigen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit im Sinne des unten zitierten § 22 Absatz 1 Nr. 2 ArbZG dar. Zudem könnte Ihr Arbeitgeber hierdurch unter den weiteren Voraussetzungen des ebenfalls zitierten § 23 ArbZG sogar einen Straftatbestand verwirklicht haben. Auf diese rechtliche Lage würde ich Ihren Arbeitgeber an Ihrer Stelle hinweisen.
Sie schulden Ihrem Arbeitgeber zudem auch kein gewisses Kontingent an Überstunden. Aus dem arbeitsvertraglichen Treueverhältnis in Verbindung mit der gezahlten Pauschale lassen sich möglicherweise einige Überstunden monatlich rechtfertigen, jedoch nicht über die Maßen und nicht in der geschilderten regelmäßigen Form. Des Weiteren wird der Gang zur Bank zu Ihrer Arbeitszeit zu zählen sein, da dies offenbar in direktem Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit steht und vom Arbeitgeber kraft dessen Weisungsrecht von Ihnen verlangt wird.
Auf die soeben geschilderte Rechtslage sollten Sie Ihren Arbeitgeber hinweisen und auf eine Lösung des Problems bestehen. Eine solche könnte z.B. in der Schaffung einer verbindlichen Pausenregelung liegen. Rechtsanwalt Tobias Kraft


Frage: Der Arbeitgeber verlangt um 6.45 auf dem Bauhof zu sein und er bezahlt aber erst ab 7.15 Uhr. Er begründet dieses, weil ich ab dann erst auf der Baustelle wäre, obwohl ich ja um 6.45 mein Firmenfahrzeug belade, organisatorische Dinge und Baustelleneinteilung mit unseren Bürokräften koordiniere und dann los fahre. (Wir sind eine kleinere Baufirma mit wechselnden kleineren Baureparaturarbeiten in Koblenz und im Umkreis von ca. 20 km. Keine Rohbaugroßbaustellen wo in Kolonnen gearbeitet wird und morgens Sammelbusse fahren. Weiterhin ist die tatsächliche Arbeitszeit immer grundsätzlich ohne Anfahrt/Rückfahrzeit oder Beladezeit? Sprich 8 Std. auf der Baustelle...
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
zunächst gilt für die Fragen der Arbeitszeit der Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe, welcher allgemein verbindlich ist. Dieser Tarifvertrag geht dem Arbeitszeitgesetz vor. In Paragraph 3 Ziffer 4 des Bundesrahmentarifvertrags Bau (BRTV-Bau) ist zum Beginn der Arbeitszeit folgendes geregelt: 4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
Im Allgemeinen wird unter Arbeitsstelle die konkrete Baustelle verstanden. Es gibt allerdings einige Besonderheiten, bei denen was anderes gilt. Auch in Ihrem Fall ist eine solche Besonderheit zu berücksichtigen. Gehört es zu ihren vertraglichen Verpflichtungen, zunächst den Betriebshof aufzusuchen, um Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen, so ist bereits der Betriebshof als Arbeitsstelle im Sinne des Rahmen-Tarifvertrages zu sehen. Demzufolge erreichen sie ihre Arbeitsstelle bereits um 6:45 Uhr, so dass auch ab diesem Zeitpunkt der Lohn zu zahlen ist.
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28.3.2008 - Az. 16 Sa 780/07 - erläutert das Gericht einen vergleichbaren Fall wie folgt: Des Weiteren regelt § 3 Ziffer 4 BRTV-Bau, dass die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle beginnt und endet, sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Arbeitsstelle im tariflichen Sinne ist aber vorliegend der Betriebshof, von dem der Kläger losfährt, da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass er zunächst zur Betriebsstätte fahren musste, um Anweisungen für den Tag entgegenzunehmen. Der Kläger hatte es nicht in der Hand, von seiner Wohnung aus ohne Zustimmung der Beklagten direkt zu der einzelnen Baustelle zu fahren. Vielmehr gehörte es zu seinen vertraglichen Pflichten, zunächst zur Betriebsstätte der Beklagten zu kommen, um dort für den einzelnen Arbeitstag die Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen. Da der Empfang von Arbeitsanweisungen Teil der von einem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung ist, ist die Betriebsstätte in diesem Fall die Arbeitsstätte des betreffenden Arbeitnehmers (so BAG, Urteil vom 18.01.1984, Az.: 4 AZR 261/82, nicht amtlich veröffentlicht, zitiert nach Juris). Zusammenfassend gilt also: grundsätzlich beginnt die Arbeitszeit immer auf der Arbeitsstelle, wobei Arbeitsstelle im Normalfall die Baustelle ist. Ebenso endet die Arbeitszeit auf der Baustelle. Ist es erforderlich, sich zunächst die Anweisungen für den Tag im Betrieb abzuholen, so beginnt die Arbeitszeit in dem Betrieb. Werde nach Ende der Arbeit auf der Baustelle lediglich die Dinge zum Betrieb zurückgebracht, die man von dort mitnahm, so endet die Arbeitszeit auf der Baustelle. In Ihrem Falle haben Sie in der Vergangenheit zu wenig Lohn für die Zeit von 6:45 Uhr bis 7:15 Uhr bekommen. Sollten Sie diesen Lohn Nachforderungen wollen, so müssen Sie beachten, dass der Tarifvertrag so genannte Ausschlussfristen enthält, innerhalb derer Ansprüche geltend zu machen sind. Konkret heißt das, Sie müssen Lohnforderungen innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit des Lohns geltend machen. Versäumen Sie dieses, so verfällt der Anspruch. Rechtsanwältin Petra Nieweg

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