Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsvertrag
Durch den Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis begründet. Der Arbeitsvertrag muss zu seiner Wirksamkeit nicht zwingend schriftlich festgehalten werden, auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam; hier treten jedoch häufig Beweisschwierigkeiten im Streitfall auf. Eine Befristung im Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart wird. Nach dem Nachweisgesetz (§ 2) hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag regelt die Einzelheiten im Arbeitsverhältnis, wie z.B. die zu leistende Anzahl an Arbeitsstunden, die Urlaubstage, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Sollte der Arbeitsvertrag Bezug nehmen auf den einschlägigen Tarifvertrag, so sollte nicht nur der Arbeitsvertrag durchgelesen, sondern auch der Tarifvertrag vor Unterschriftleistung gelesen und verstanden werden. Ihre Unterschrift oder der tatsächliche Beginn begründen den Arbeitsvertrag und binden Sie daran. Da nach der Beendigung von Arbeitsverträgen Fristen beim Arbeitsgericht einzuhalten sind, ist bei einer Kündigung oder anderen Beendigung des Arbeitsvertrages dringend zu raten, unverzüglich rechtlichen Raten einzuholen.
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Zum Thema Arbeitsvertrag passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung
Frage: Ist der Arbeitgeber verpflichtet die Übernachtungspauschale für z.B. Frankreich zu zahlen oder kann er auf die vom Arbeitnehmer gezahlten Hotelrechnungen bestehen?... Antwort: Grundsätzlich ist immer Ihr Arbeitsvertrag ausschlaggebend für die Vergütung von Pauschalen oder Auslagen. Mit Vertragsschluss erkennen beide Parteien ( in Ihrem Fall Arbeitnehmer und Arbeitgeber) diese Regelungen an.
Sollten Sie im Arbeitsvertrag dazu keine Regelungen getroffen haben,sagt das Geset ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich habe ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1500,00 und bin seit dem 01.04.1992 in dem Betrieb als tätig. Bei der diesjährigen Abrechnung ist mir aufgefallen, dass die Sonderzahlung des Weihnachtsgelde... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Im allgemeinen handelt es sich bei Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.
Innerhalb der individuell vereinbarten Entgeltregelung können einzelne Entgeltbestandteile im über- oder außertariflichen Bereich dem Vorbehalt der Freiwilligkeit ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ist der Arbeitgeber verpflichtet die Übernachtungspauschale für z.B. Frankreich zu zahlen oder kann er auf die vom Arbeitnehmer gezahlten Hotelrechnungen bestehen?
Antwort: Grundsätzlich ist immer Ihr Arbeitsvertrag ausschlaggebend für die Vergütung von Pauschalen oder Auslagen. Mit Vertragsschluss erkennen beide Parteien ( in Ihrem Fall Arbeitnehmer und Arbeitgeber) diese Regelungen an. Sollten Sie im Arbeitsvertrag dazu keine Regelungen getroffen haben,sagt das Gesetz nur, dass Ihnen die entstandenen Auslagen vergütet werden müssen. Diese können Übernachtungskosten sein, sowie Verpflegungs- und / oder Abwesenheitspauschalen. Eine Übernachtungskostenpauschale jedoch ist eher unüblich. Dort werden die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten erstattet. In Ihrem Fall die Hotelrechnungen.
Rechtsanwältin Mandy Turowski
Frage: Ich habe ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1500,00 und bin seit dem 01.04.1992 in dem Betrieb als tätig. Bei der diesjährigen Abrechnung ist mir aufgefallen, dass die Sonderzahlung des Weihnachtsgeldes inzwischen schon seit nunmehr 3 Jahren kontinuierlich um 50,00 gekürzt wurde. Ist da rechtens?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Im allgemeinen handelt es sich bei Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.
Innerhalb der individuell vereinbarten Entgeltregelung können einzelne Entgeltbestandteile im über- oder außertariflichen Bereich dem Vorbehalt der Freiwilligkeit, der Widerrufbarkeit und/oder der Anrechenbarkeit unterstellt werden. Hierzu ist eine klare und unmissverständliche Erklärung im Arbeitsvertrag vonnöten. Der Freiwilligskeitsvorbehalt schließt eine vertragliche Bindung des Arbeitgebers an die Leistungsgewährung nicht nur für die Zukunft, sondern auch für den laufenden Bezugszeitraum aus. Er hindert also das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs und belässt es dem Arbeitgeber, jedes Jahr erneut über das Ob und Wie der Leistung zu entscheiden. Er kann auch bezogen auf den laufenden Bezugszeitraum erklärt werden. Dabei muss er nicht für jede Leistungsgewährung erneut wiederholt werden; es genügt insoweit, den entsprechenden Vorbehalt bereits im Arbeitsvertrag festzuhalten.
Wenn also die Sonderzahlung Ihres Weihnachtsgeldes inzwischen schon seit drei Jahren kontinuierlich um 50 Euro gekürzt wurde, so sollten Sie zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, ob der Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld freiwillig gewährt, so dass Sie im Ergebnis keinen einklagbaren Anspruch auf das Geld hätten. Sollte sich in Ihrem Arbeitsvertrag kein derartiger Vorbehalt finden, wäre das Verhalten Ihres Arbeitgebers rechtswidrig und Sie hätten Anspruch auf die Zahlung des ungekürzten Weihnachtsgeldes.
Rechtsanwalt Carsten Dreier
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