Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht
Unter Arbeitsrecht versteht man die Zusammenfassung der Rechtsnormen, die sich auf die in abhängiger Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen. Telefonische Beratung zum Thema Arbeitsrecht bildet einen Schwerpunkt unseres Dienstes.
Die Problemfelder in diesem Bereich sind enorm vielfältig. Es gibt Fragen zum Arbeitsvertrag, zur Abmahnung, Kündigung, Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen, Vertragsänderungen, Rauchen am Arbeitsplatz, Schutzvorschriften, Mutterschutz, Bewerbung, Mobbing, Lohnabrechnung usw., usw.
Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zum Thema Arbeitsrecht lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beraten.
Bitte halten Sie eventuell vorhanden Unterlagen wie z.B. Arbeitsvertrag, Schriftverkehr oder ähnliches bereit.
Infos zum Arbeitsrecht:
Unter Arbeitsrecht versteht man sämtliche Normen und sämtliche Rechtsprechung, welche sich mit dem Verhältnis Arbeitnehmer - Arbeitgeber, mit dem Tarifvertragsrecht und mit dem Mitbestimmungsrecht beschäftigt. Das Arbeitsrecht ist dabei auch gerichtlich von anderen Verfahrensarten getrennt. Es betrifft seitens der Arbeitnehmer insbesondere Fragen zum Kündigungsschutz und zum Entgelt.
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Überhöhte km-Angaben zum Arbeitsweg Nürnberg (D-AH) - Trägt jemand in die jährliche Steuererklärung zu seinem Einkommen zu viele Kilometer für den täglichen Weg zur Arbeit ein, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden. Zumindest dann, wenn der Fehler so offensichtlich war, dass er nicht erst dem Steuerbeamten hätte auffallen müssen. Das hat jetzt ...weiter lesen
Arbeitsrecht
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Frage: Am 01.10.2005 habe ich mit der Altersteilzeit (Blockmodell 5/5) begonnen und würde demnach am 30.09.2010 aus dem Arbeitsprozess ausscheiden. Nun wurde ich gebeten darüber nachzudenken, ob ich mir vorstelle... Antwort: Bei der Regelung der Altersteilzeit muss man zwei Ebenen unterscheiden.
Die erste Ebene betrifft ds Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. In einem Arbeitsvertarg und entsprechenden Ergänzungen dazu können Sie mit Ihrem Arbeitgeber fast alles frei vereinbaren. Sie können sowohl Beginn un ...⇒ zum vollständigen Fall
Nürnberg (D-AH) - Wer trotz absolutem Alkoholverbots stockbesoffen auf der Arbeit erscheint, kann deswegen nicht sofort fristlos entlassen werden. Auch in diesem Fall bedarf es zunächst einer Abmahnung. Ein Lagerist und Staplerfahrer kam zur Spätschicht im offensichtlich angetrunkenen Zustand und wurde mit seiner Einwilligung vom Schichtleiter zum polizeilichen Alkohol-Test und dann nach Hause geschickt. Wegen der amtlich gemessenen 2,8 Promille kündigte die Firma dem Mann fristlos. In der allen Mitarbeitern jeweils bei Arbeitsaufnahme überreichten Funktionsbeschreibung stand nämlich, dass bei Verstößen gegen das absolute Alkoholverbot auf dem Werksgelände mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen sei. Trotzdem war dieser Rausschmiss nicht rechtens. Denn der Betrunkene war ja gar nicht mehr dazu gekommen, unter Einfluss von Alkohol zu arbeiten. Er ist zwar in nicht arbeitsfähigem Zustand zur Arbeit erschienen und hat damit an diesem Tage der Firma schuldhaft seine Arbeitskraft verweigert. Doch eine solche Arbeitsverweigerung kann nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung eine Kündigung begründen, sagt die erfahrene Arbeitsrechtlerin. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er sein Verhalten als vertragswidrig ansieht und ihn warnen, dass bei einer Wiederholung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht. Erst dann darf er zum letzten Mittel greifen - der Kündigung, sagt die Anwältin.
Nürnberg (D-AH) - Trägt jemand in die jährliche Steuererklärung zu seinem Einkommen zu viele Kilometer für den täglichen Weg zur Arbeit ein, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden. Zumindest dann, wenn der Fehler so offensichtlich war, dass er nicht erst dem Steuerbeamten hätte auffallen müssen. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 3 K 2635/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, arbeitete eine kaufmännische Angestellte nicht am Wohnort. Für die Fahrstrecke zum Arbeitsort gab sie in ihrer Steuererklärung eine Entfernung von 28 km an. Schon im Jahr darauf wurde sie allerdings in einen andere Stadt versetzt, die zufälligerweise auf der ursprünglichen Strecke lag. Trotzdem trug die Frau weiterhin in alle folgenden Steuererklärungen einen Arbeitsweg von unverändert 28 km ein. Obwohl es in Wirklichkeit nur noch 10 km waren.
Als das schließlich einem ortskundigen Beamten auffiel, änderte der Fiskus alle vorangegangen Steuerbescheide und verlangte eine entsprechend deftige Steuernachforderung. Wogegen die Frau sich wehrte. Sie sei, zwar irrtümlich, wie sie inzwischen weiß, davon ausgegangen, dass die von ihr angegebene Entfernung den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprach. Die Bearbeiter im Finanzamt hätte dagegen schon in all den Jahren zuvor merken müssen, dass da etwas nicht stimmen könne.
Was die Finanzrichter in Neustadt an der Weinstraße allerdings als Ausrede bewerteten. Ein Steuerpflichtiger wäre seinerseits immer zur aktiven Mitwirkung verpflichtet. Und die Frau habe in ihrer ersten - noch richtigen - Steuererklärung selber angegeben, mit ihrem Pkw die Route über die später dann zum Arbeitsort gewordenen Stadt zu nehmen. Schon deswegen müsse ihr die Verkürzung des Arbeitsweges aus tagtäglicher Erfahrung unzweifelhaft aufgefallen sein. Für die mit einer Unmenge von solchen Steuerfällen beschäftigten Finanzbeamten bestand dagegen keinerlei Anlass, den Angaben der Frau von vorneherein mit Misstrauen zu begegnen. Zumal die Veranlagungen von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt werden, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügen.
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Frage: Am 01.10.2005 habe ich mit der Altersteilzeit (Blockmodell 5/5) begonnen und würde demnach am 30.09.2010 aus dem Arbeitsprozess ausscheiden. Nun wurde ich gebeten darüber nachzudenken, ob ich mir vorstellen kann, diesen Altersteilzeitvertrag zu kündigen und ggf. durch einen neu beginnenden ersetzen. Bevor ich jedoch eine Entscheidung treffen kann, möchte ich wissen, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist und wann für diesen Schritt für mich der rechtlich letztmögliche Zeitpunkt wäre.
Antwort: Bei der Regelung der Altersteilzeit muss man zwei Ebenen unterscheiden.
Die erste Ebene betrifft ds Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. In einem Arbeitsvertarg und entsprechenden Ergänzungen dazu können Sie mit Ihrem Arbeitgeber fast alles frei vereinbaren. Sie können sowohl Beginn und Ende der Altersteilzeit, die Vergütung während der Altersteilzeit oder ein weiterarbeiten über das 65. Lebensjahr hinaus vereinbaren. Ihre und die Pflichten Ihres Arbeitgebers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag.
Die zweite Ebene betrifft das Verhältnis Ihres Arbeitgebers zur Agentur für Arbeit, die mit staatlicher Unterstützung die Altersteilzeit fördert. Diese Ebene betrifft aber nur ihren Arbeitgeber, da dort die seine Refinanzierung Ihrer Altersteilzeit stattfindet.
Bezogen auf Ihre Frage bedeutet dieses, dass Sie natürlich eine neue Regelung in einer Zusatzvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen können. Falls Sie tatsächlich weiter arbeiten sollen, muss Ihnen für die zurückliegenden Jahre ein Lohnausgleich gezahlt werden, da Sie ja nur ein gekürztes Entgelt erhalten haben. Dementspechend sich auch höhere Sozialabgaben nachzuentrichten.
Sie können dann einen neuen Beginn der Altersteilzeit vereinbaren, der eventuell wieder eine Arbeits- und eine Freizeitphase vorsieht.
Inwieweit bei einem solchen Vorgehen der Arbeitgeber weiter eine ausreichende Finanzierung von der Agentur für Arbeit erhält,muss dieser mit der Agentur für Arbeit selbst abklären. Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass für einen Arbeitnehmer nur einmal der Förderrahmen zur Verfügung steht. Wieweit dieser durch das bisherige Blockmodell bereits ausgeschöpft ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden umd muss Ihr Arbeitgeber direkt mit der BA abklären.
Geht es nur darum eine bestimmte Zeit zu überbrücken, gebe ich den Hinweis, dass die Altersteilzeit für maximal 150 Tage unterbrochen werden kann. Während dieser Zeit ruht dann die Förderung der BA. Nach dem Ende der Unterbrechung läuft die bisherige Förderung dann weiter.
Weiter weise ich darauf hin, dass neben der Altersteilzeit eine Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (400 ? Job)möglich ist.
Sie sollten daher mit Ihrem Arbeitgeber auch besprechen, ob nicht solche Lösungen denkbar sind. Insbesondere die 400 ? Variante ist dabei für beide Seiten von Vorteil: Der Arbeitnehmer erhält die 400 ? ungekürzt zu seinem Einkommen aus der Altersteilzeit hinzu während der Arbeitgeber bei einem 400 ?-Job nur geringe Soziallasten zum tragen hat.
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
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