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Vertragsinformationen zur Pensionspferdehaltung

Um welchen Vertrag handelt es sich bei der Unterstellung von Pensionspferden? Beim Pensionspferdevertrag handelt es sich nicht um einen klassischen Mietvertrag, der gesetzlichen Kündigungsfristen unterliegt.

Um welchen Vertrag handelt es sich bei der Unterstellung von Pensionspferden? Beim Pensionspferdevertrag handelt es sich nicht um einen klassischen Mietvertrag, der gesetzlichen Kündigungsfristen unterliegt. Von der Rechtsprechung wird dieser Vertrag nach herrschender Meinung als Verwahrungsvertrag gegen Entgelt angesehen.

Zu den Vertragsbestandteilen zählen in der Regel Stallung mit Fütterung, Nutzung der Reitanlagen, bzw. Reithallen und soweit vorhanden die Nutzung von Weidemöglichkeiten. Der Untersteller kann hierbei anders als im Mietrecht, den Stall jederzeit verlassen und seine Pferde abholen. Es bedarf insoweit keiner schriftlichen Kündigung, die beim Mietvertrag erforderlich wäre.

Die Abholung des Pferdes beinhaltet hier konkludent die Kündigung des Verwahrungsvertrages. Ebenso kann der Stallbesitzer dem Untersteller jederzeit kündigen. Bisher nicht eindeutig entschieden ist, inwieweit die Stallmiete nur bis zum Tag der Abholung gezahlt werden muss oder bis zum Monatsende.

Hier müssen die Gerichte im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben entscheiden. Jedenfalls können nach Abholung des Pferdes keine Futterkosten mehr angesetzt werden, sondern lediglich die Bereithaltungskosten für die Stallung. In welcher Höhe die Kosten für die Bereitstellung der Stallung anzusetzen sind, ist für den Einzelfall zu entscheiden.

Die Unterstellkosten bei einem Kaderreiter werden hierbei erheblich höher anzusetzen sein als bei einem Bauernhof, der keine professionelle Betreuung bieten kann.

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