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Kein Geld trotz verjährter Mängel?

Schließt die Verjährung von Mängelansprüchen die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts seitens des Bestellers aus? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.11.2015 (Az. VII ZR 144/14) befasst.

Schließt die Verjährung von Mängelansprüchen die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts seitens des Bestellers aus? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.11.2015 (Az. VII ZR 144/14) befasst.

Im zu entscheidenden Fall klagte der Unternehmer gegen den Besteller auf Zahlung des restlichen Werklohns. Der Besteller meldete demgegenüber Mängel an der Werkleistung an und machte unter anderem ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer und dessen Werklohnforderung geltend.

Der vom Besteller dargelegte Mangel, welcher Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist, war dabei erstmalig nach Ablauf der für die Gewährleistung geltenden Verjährungsfrist im laufenden Prozess geltend gemacht worden. Der Unternehmer berief sich daher auf die bereits eingetretene Verjährung und verneinte ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers ihm gegenüber.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil ausgeführt, dass dem Besteller gemäß § 215 BGB auch nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche ein Leistungsverweigerungsrecht wegen eines Mangels der Werkleistung gegenüber dem Unternehmer zustehen könne.

Erforderlich sei nur, dass der Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und somit ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit bestand. Nicht erforderlich sei es, dass der Besteller bereits vor Eintritt der Verjährung seiner Mängelansprüche im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht hat. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, war der Besteller berechtigt, den Werklohn des Unternehmers - teilweise - einzubehalten.

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