Aktuelles aus Recht und Justiz

Scheidungsrecht nach der neuen Rom III-Verordnung

Das der Ehe zu Grunde liegende Recht und somit auch den Güterstand von Eheleuten in Europa regelt die sogenannte Brüssel oder Rom III VO.

Das der Ehe zu Grunde liegende Recht und somit auch den Güterstand von Eheleuten in Europa regelt die sogenannte Brüssel oder Rom III VO. Ab dem 21.6.2012 ist klar und einheitlich geregelt, welches Recht bei internationaler Zuständigkeit in Ehesachen zur Anwendung kommt. Gleichzeitig stärkt Rom III die Privatautonomie der Eheleute.

Nach Rom III dürfen die Eheleute nämlich grundsätzlich "allerdings unter genau festgelegten Kriterien" das Recht selbst wählen, nach dem ihre Scheidung abgewickelt werden soll. Dies bedeutet bis zu einer Scheidung können die Eheleute selbst das der Ehe zu Grunde liegende Recht wählen. Am Besten tun Sie dies im Rahmen eines notariellen Ehevertrages.

Treffen die beteiligten Eheleute keine Rechtswahl, so gilt folgende gestaffelte, zwingend einzuhaltende Rangfolge: Als erstes gilt das Recht des Staates, in dem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Zweitens das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dann erst drittens, das gemeinsame Heimatrecht zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts. Und viertens, wenn alles nicht passt, das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Sie sehen, wenn Sie nicht durch Vertrag das gemeinsame anzuwendende Recht der Ehe bestimmen, kann niemand vorhersagen, welches Recht im Falle der Scheidung und damit welches Güterrecht anzuwenden ist. Dank der universellen Anwendung (loi uniforme) sind die Regeln der Rom III-Verordnung aber auch auf andere Staatsangehörige ausdehnbar und gelten beispielsweise auch für Ihre philippinische Verlobte.

Erst bei einem Wegzug aus Europa könnte dann ein Recht eines außereuropäischen Staates angewandt werden. Sollte keine Eherechtswahl bei der Eheschließung getroffen worden sein, kann diese bis zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren noch getroffen werden. Die selbstständigen Kooperationsanwälte DAHAG beraten Sie gerne auch im internationalen Familienrecht.

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