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EuGH lockert Beweislast im Gewährleistungsrecht

Der Europäische Gerichtshof hat die deutschen Gerichte in ihrer strengen Handhabe des Verbraucherrechtsschutzes mal wieder in die Schranken gewiesen.

Der Europäische Gerichtshof hat die deutschen Gerichte in ihrer strengen Handhabe des Verbraucherrechtsschutzes mal wieder in die Schranken gewiesen. Angelpunkt ist die kaufrechtliche Beweislastregel, wonach im Falle eines auftretenden Mangels/Fehlers bei einer gekauften Sache im ersten halben Jahr nach dem Kauf vermutet wird, dass der Fehler auch schon beim Kauf vorlag.

Hintergrund ist die allgemeine rechtliche Regel, dass jeder nur innerhalb seiner Sphäre für den Zustand einer Sache haftet, der Verkäufer bis zum Verkauf und der Käufer nach dem Kauf. Die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers bildet davon eine Ausnahme und schützt ihn. Zumindest, sofern er Verbraucher ist. Sie ist begrenzt auf ein halbes Jahr, damit nicht der Verkäufer "bis in alle Ewigkeit" mit Mängeleinreden konfrontiert ist und so letztlich das wirtschaftliche Gleichgewicht gewahrt bleibt.

Die Beweislastumkehr hat naheliegend und naturgemäß die Einschränkung, dass sie bei gewöhnlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung (Beweislast: Verkäufer) der Sache nicht gilt.

Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus besonders spitzfindig befunden, die Beweislastumkehr gebe nur ein verlängertes Zeitfenster, der Fehler selbst aber müsse beim Kauf vorgelegen haben. Also wenn etwa ein gekauftes Auto nach zwei Monaten einen Motorschaden hat, kann es den zum Zeitpunkt des Kaufes nicht gehabt haben, denn da lief der Motor ja noch. Die Beweislastumkehr geht hier ins Leere.

Dieser sehr engen und in der deutschen Rechtslehre auch sehr umstrittenen Interpretation des Gewährleistungsrechts hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun einen Riegel vorgeschrieben, indem er bestimmt, dass die Europäische Richtlinie zur Beweislast, die die gleiche Regelung enthält wie das BGB, so auszulegen sei, dass bei auftretenden Fehlern innerhalb eines halben Jahres nach Kauf vermutet wird, dass dieser Fehler beim Kauf "zumindest im Ansatz" bereits vorlag.

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Auto aufgrund eines technischen Defektes ausgebrannt, die genaue Ursache ließ sich nicht klären, da das Fahrzeug inzwischen verschrottet war. Mit der BGH-Rechtsprechung hätte man hier das Vorliegen eines Fehlers beim Kauf verneinen müssen, weil der Brand alle möglichen anderen Ursachen gehabt haben könnte. Dieser Rechtsprechung dürfte so nun nicht mehr zur Anwendung kommen.

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