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Kein Wertersatz für Schwarzarbeit

Hat ein Unternehmer für Bauleistungen einen Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller, wenn der Werkvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierüber in seinem Urteil vom 10.04.2014 (Az. VII ZR 241/13) entschieden.

Hat ein Unternehmer für Bauleistungen einen Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller, wenn der Werkvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierüber in seinem Urteil vom 10.04.2014 (Az. VII ZR 241/13) entschieden.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Bezahlung erbrachter Werkleistungen. Die Parteien einigten sich in dem zugrunde liegenden Fall darüber, dass die Beklagte neben dem Pauschalwerklohn von 13.800,00 Euro weitere 5.000,00 Euro in bar zahlen und für diesen Betrag eine Rechnung nicht gestellt werden sollte.

Der BGH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei, § 134 BGB. Die Klägerin hat gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Der BGH ist der Meinung, dass der Klägerin gegen den Beklagten auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zusteht, weil sie ihre Aufwendungen im Hinblick auf den mit der Ausführung des geschäftsverbundenen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz nicht für erforderlich halten durfte.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu. Dieser ist gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. § 817 Satz 2 BGB ist im vorliegenden Fall auch nicht einschränkend auszulegen. Dies sah der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.05.1990 noch anders.

Hieraus ergibt sich nun, dass die Klägerin im vorliegenden Fall keinerlei Anspruch gegen die Beklagten hat. Auch aus §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 erste Alternative BGB ergibt sich kein Anspruch. Insofern bleibt festzuhalten, dass einem Unternehmer für erbrachte Leistungen keinerlei Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller zusteht, wenn der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz nichtig ist.

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