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Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Viele Mieter kennen ihre Rechte nicht oder nicht ausreichend, wenn vom Vermieter eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vorgenommen wird.

Viele Mieter kennen ihre Rechte nicht oder nicht ausreichend, wenn vom Vermieter eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vorgenommen wird. Der Mieter muss auf jeden Fall einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmen, allerdings nur dann, wenn diese berechtigt ist und auch den hierfür vorgesehenen formellen Anforderungen genügt.

Die Zustimmung des Mieters muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Schreibens des Vermieters, mit dem dieser die Erhöhung der Miete angekündigt hat, erfolgen. Hier reicht es aus, wenn der Mieter die erhöhte Miete zahlt. Sollte der Mieter jedoch nicht zustimmen und hat er dies fristgerecht dem Vermieter mitgeteilt (hier bietet sich ein Einwurf-Einschreibebrief an, da dieser nach Einwurf durch den Postboten als zugestellt gilt), so kann der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen. Die Mieterhöhung ist jedoch nur erlaubt, wenn die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung mindestens 15 Monate unverändert geblieben war.

Mieterhöhungen wegen Modernisierung sowie eine Anpassung der Höhe der Betriebskosten werden dabei außen vor gelassen. Der Vermieter darf die Miete in jedem Fall nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, und er darf die Erhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung aussprechen. Außerdem darf die Miete sich innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent (Kappungsgrenze) erhöhen, in einigen Regionen sogar nur um maximal 15 Prozent.

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