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Grundsätzliches zur Stiftung

Grundsätzliches zur Stiftung

Im Gegensatz zu einem Verein, der ein Zusammenschluss von Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks ist, ist die Stiftung eine personenunabhängige, zur rechtlichen Selbstständigkeit erhobene Vermögensmasse, deren Geschäft nach Satzung durch den Vorstand erfolgt und die durch den in der Satzung festgelegten gesetzlichen Vertreter rechtlich vertreten wird.

Stiftungen werden in der Regel von einem oder mehreren Stiftern gegründet, um die Realisierung eines bestimmten Zwecks dauerhaft abzusichern. Der Zweck kann dabei u.a. dem kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Wohl der Allgemeinheit dienen, oder auch privatnützig ausgestaltet sein. Zumeist aber soll die Stiftung der Allgemeinheit dienen und hat dann nach Willen des Stifters gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der AO (Abgabenordnung), mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung zu realisieren. Liegen die Voraussetzungen der steuerbegünstigten Zwecke nach §§ 51 ff AO vor, kann die Stiftung die damit verbundenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, u.a. Spenden empfangen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Voraussetzung der Stiftungsgründung ist nach § 81 BGB zunächst das Stiftungsgeschäft, mit dem der Stifter schriftlich die verbindliche Erklärung abgibt, ein bestimmtes Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen.

Mit dem Stiftungsgeschäft muss die Stiftung auch eine Satzung erhalten mit mindestens folgenden Regelungen: Name der Stiftung Sitz der Stiftung Zweck der Stiftung Vermögen der Stiftung Vorstand der Stiftung einschließlich gesetzlicher Vertretung Die Stiftung entsteht jedoch nicht schon mit Satzungsgebung und Vermögenszuwendung ,sondern erst mit Erteilung der Anerkennung. Im Anerkennungsverfahren werden Stiftungszweck, Stiftungssatzung und Vorhandensein eines ausreichenden Vermögens – mindestens 50.000,00 € – zur Erfüllung des Stiftungszwecks geprüft. Zuständig ist die Stiftungsbehörde, zumeist die Bezirksregierung des Regierungsbezirkes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.

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