Aktuelles aus Recht und Justiz

Vereinsregelungen ausserhalb der Satzung

Die Grundstrukturen eines Vereins werden in einer Satzung geregelt. Um die Satzung und ihren Umfang zu entlasten, können weitere Vereinsregelungen in einer oder mehreren Vereinsordnungen niedergelegt werden.

Die Grundstrukturen eines Vereins werden in einer Satzung geregelt. Um die Satzung und ihren Umfang zu entlasten, können weitere Vereinsregelungen in einer oder mehreren Vereinsordnungen niedergelegt werden. Auch die Vereinsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Vereinsordnungen sind wie die Satzung als vom Verein gesetztes Recht für alle Mitglieder verbindlich. Eine Vereinsordnung, die in Ergänzung der Satzung die Leitprinzipien des Vereins regelt und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, muss, um wirksam zu werden, in der Satzung zum Satzungsbestandteil erklärt und in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie wird erst wirksam und gültig, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen ist. Beispiele solcher Vereinsordnungen als Satzungsbestandteil sind die Zuchtordnung, die Trabrennordnung, die Schiedsgerichtsordnung.

Eine Vereinsordnung darf Regelungen der Satzung nicht abändern. Eine Vereinsordnung kann auch satzungsnachrangig sein. Diese Ordnung dient lediglich der Ausgestaltung des Vereinslebens, darf aber keine Regelung enthalten, die zum Leitprinzip des Vereins gehört. Sie muss sich auf die geschäftsmäßige Durchführung der Satzung beschränken und nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Sie wird den Mitgliedern nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bekannt gemacht und nicht in das Vereinsregister eingetragen. Eine Geschäftsordnung regelt satzungsnachrangig die Tätigkeit einzelner Vereinsorgane oder Vereinsinstitutionen, z. B. wie lang das Rederecht eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung ist (Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung) oder welche Fristen für die Einberufung einer Vorstandssitzung oder bei der Antragstellung an den Vorstand einzuhalten sind (Geschäftsordnung für den Vorstand).

Die Geschäftsordnung gilt nicht für alle Mitglieder, sondern nur für Personen, die dem Organ oder dem Gremium angehören. Auch das Vereinsrecht kennt ein Gewohnheitsrecht, das als Vereinsherkommen, Vereinsübung oder Vereinsobservanz bezeichnet wird. Eine solche Observanz muss allgemeingültig, unumstritten und über einen längeren Zeitraum praktiziert worden sein. Die Grundsätze der Vereinsübung sind nachrangig nach der Satzung und der Vereinsordnung anzuwenden und dienen gelegentlich der Auslegung der Satzung oder Vereinsordnung.

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