Aktuelles aus Recht und Justiz

Betriebliche Altersversorgung bei Wechsel des Arbeitgebers

Statistisch gesehen werden Berufsanfänger in Europa heute 23-mal in ihrem Leben den Arbeitsplatz wechseln.

Statistisch gesehen werden Berufsanfänger in Europa heute 23-mal in ihrem Leben den Arbeitsplatz wechseln. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, was mit der bisherigen angesparten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers geschieht. Wenn der Arbeitnehmer nun nach kurzer Beschäftigungsdauer den Arbeitgeber wechselt bzw. wenn er die Mindestaltersgrenze noch nicht erreicht hat (ab 1. Januar 2009 sind das 25 Jahre, davor 30 Jahre), kann es sein, dass die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge verdienten Ansprüche (Anwartschaften) noch nicht rechtlich gesichert sind und vollständig verfallen.

Wenn dies nicht der Fall ist, kann im Wege der einvernehmlichen Übertragung der neue Arbeitgeber die Zusage des alten Arbeitgebers übernehmen. Der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert) wird dann vom alten auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Hier empfiehlt sich die Aufnahme einer entsprechenden Klausel schon in den Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Übertragung des Übertragungswerts vom alten auf den neuen Arbeitgeber verlangen, Einzelheiten dazu sind in § 4 Absatz 3 BetrAVG geregelt.

Wenn die Jahresfrist verpasst worden ist, oder in sonstigen Fällen kommt eine Abfindung in Frage, die sich nach § 3 BetrAVG richtet. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann danach der alte Arbeitgeber eine Abfindung mit befreiender Wirkung zahlen, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Sozialgesetzbuches nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung.

Ansonsten kommt aber immer noch eine einvernehmliche Abfindungsregelung in Betracht. Dabei sollte man aber unbedingt vorher gründlich über die steuerlichen Auswirkungen für den ehemaligen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachdenken. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass sämtliche bislang im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge gewährten Steuervergünstigungen infolge der vorzeitigen Rückzahlung entfallen können. Die steuerliche Auswirkung der Abfindungszahlung werden für den Arbeitnehmer gemildert durch die Fünftelregelung, vgl. § 34 EStG.

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