Was muss bei der Adoption eines philippinischen Kindes beachtet werden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei dem Besuch des Bruders meiner Frau mit seiner Frau und deren anderthalbjährigem Kind (philippinische Staatsangehörige) mit einem Besuchervisum wurde das Kind bei uns zurückgelassen. Die Eltern befinden sich wieder in Neuseeland und arbeiten dort als Gastarbeiter auf einer Farm. Sie können dort das Kind nicht ernähren, da sie zu zweit arbeiten müssen. Betreuung ist kaum möglich und würde annähernd das zweite Gehalt kosten. Gastarbeiter mit einem Jahresvisum erhalten dort keine staatliche Unterstützung.

Die Eltern bitten darum, dass wir das Kind großziehen und auch adoptieren. Das wollen wir gerne machen. Auch unsere mittlerweile 15-jährige Tochter wurde aus den Philippinen vor 13 Jahren adoptiert und hat sich großartig entwickelt, macht Abitur, etc. Die Ausländerbehörde hat eine Duldung erteilt bis zum Abschluss der Adoption. Das Jugendamt verweigert die Adoption mit der Begründung, dass gemäß dem Haager Adoptionsübereinkommen verschiedene Voraussetzungen nicht gegeben sind. Man meint, dass nach philippinischem Gesetz gehandelt werden muss. Hier dürfen z. B. die Adoptiveltern nicht mehr als 45 Jahre älter sein als das Kind.

Meine Frau ist 50 Jahre und ich 60. Für uns ist das alles kein Problem. Alles andere ist kein Problem. Wirtschaftlich, Wohnverhältnisse, Zeit, etc. Das Jugendamt schreibt nun an die Eltern in Neuseeland, sie möchten bitte schnellstmöglich Ihr Kind abholen. Die Antwort ist, dass sie schon das Flugticket nicht bezahlen können. Für das Kind ist das Visum in Neuseeland ausgelaufen. Der Pass ist hier. Weder die Eltern bekommen dort ein Visum für das Kind ohne Pass noch wir in Deutschland. Es ist schlicht nicht möglich dass, das Kind das Land verlässt.

Das Jugendamt droht die Abschiebung des Kindes an. Es ist nur die Frage wohin? Wer nimmt es auf und wie kommt es dort hin? Wer nimmt das Kind dort in Empfang? Zunächst wären wir, warum auch immer, nicht als Pflegeeltern geeignet. Das Kind fühlt sich pudelwohl und hat alles, was es benötigt. Man wird das Kind einziehen und bei anderen Pflegeeltern unterbringen. Die Frage ist, ob das nur eine Drohung ist, oder ob demnächst ein SEK-Kommando bei uns auftaucht. Anderenfalls werden wir das Kind nicht rausgeben.

Fakt ist, die Eltern sind in Neuseeland. Diese können und werden das Kind nicht abholen. Wir werden das Kind nicht nach Neuseeland bringen. Es erhält ohne ein Visum keine Einreise. Wir wollen das Kind gerne betreuen und adoptieren. Es muss doch Möglichkeiten geben, oder?

Antwort des Anwalts

Ich rate Ihnen zunächst, die Vormundschaft für das Kind beim zuständigen Familiengericht zu beantragen. Nach § 1773 BGB ist eine Vormundschaft möglich, wenn ein Kind nicht unterelterlicher Sorge steht. Bei ohne die Eltern in Deutschland eingereisten Kindern ist dies stets anzunehmen. Nach § 1776 haben zunächst die Eltern des Kindes das Recht, einen Vormund zu bestimmen, das deutsche Familiengericht ist an diese Bestimmung gebunden. Dann kann das Jugendamt kein Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge auf sich anhängig machen und das Kind in einer Pflegefamilie unterbringen. Nötig hierzu ist aber eine Erklärung der Kindeseltern in deutscher Übersetzung. Das Jugendamt kann dann keine andere Entscheidung herbeiführen.

Ein Sondereinsatzkommando wird bei Ihnen nicht auftauchen. Allerdings kann das Jugendamt jetzt noch eine Inobhutnahme des Kindes vornehmen. Eine Adoption würde ich dann kurz vor dem Beginn des 18. Geburtstages einleiten. Dann kann das Kind mit Erreichen des 18. Lebensjahres ohne Zustimmung des Jugendamtes selbst die Einwilligung zur Adoption erklären. Weil aber das Verfahren noch eingeleitet wurde als das Kind noch minderjährig war, kann nach § 1772 BGB beantragt werden, dass die Adoption die Wirkung einer Minderjährigenadoption entfaltet.

Ausländerrechtlich müsste das Verfahren drei Jahre lang verschleppt werden, was derzeit keine großen Probleme darstellt. Notfalls müsste man einen Asylantrag stellen. Die Entscheidung der Gerichte zieht sich mindestens drei Jahre hin.

Was das Adoptionsverfahren derzeit angeht, hat das Jugendamt leider recht. Auf Grund des Haager Adoptionsabkommens muss die Zustimmung der Philippinen nach dem dortigen Recht eingeholt werden. Da sich das Abkommen aber nur auf Minderjährige bezieht ist die Zustimmung mit Vollendung des 18. Lebensjahres entbehrlich. Ich denke, dass so derzeit Ihnen in Ihrer Situation am besten geholfen ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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