Wie viele Dübellöcher darf der Mieter im Badezimmer bohren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine Eigentumswohnung vermietet. Nun zieht die Mieterin zieht nach fünf Jahren aus. Gebaut wurde die Wohnung vor 20 Jahren. Das Bad ist bis zur Decke gefliest, die vollständige Grundausrüstung war vorhanden (Spiegel, Handtuchhalter, Beleuchtung, usw.). Nunmehr hat die Mieterin 18 zusätzliche Löcher gebohrt, zwar in die Fuge, aber größtenteils wurden dabei die 2 angrenzenden Fliesen beschädigt. Einzelne Fliesen auszuwechseln ist sehr zeitaufwendig und käme sehr teuer. Die Löcher befinden sich an allen 4 Wänden.

Ich tendiere zu einer Entschädigung für den entstandenen Schaden, es sind noch 1040,00 Euro Kaution vorhanden. Wie hoch kann ich die Entschädigung ansetzen?

Antwort des Anwalts

Sehr häufig sind Bohrlöcher im Bad ein Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern. Prinzipiell will ein Vermieter sein Objekt in einem sehr guten Zustand zurück, der Mieter hat hingegen das Interesse, so günstig wie möglich seinen Renovierungspflichten nachzukommen bzw. Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

Es ist eine generelle Tendenz bei Gerichten in der Frage der Bohrlöcher sehr mieterfreundlich zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter an den Wänden seiner Räume Bohrlöcher anbringen darf, soweit sich ihre Anzahl im üblichen Rahmen hält (vergl. BGH, WM 93,109). Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Tatsachenrichtern nach den Umständen des konkreten Einzelfalls angewendet werden soll.

Naturgemäß unterscheiden sich hier die Meinungen der Tatsachengerichte, so dass eine Prognose schwierig ist. Da aber in Ihrem Bad eine vollständige Grundausstattung vorhanden war, ist die Anzahl zulässiger Bohrlöcher kleiner, als wenn dies nicht der Fall gewesen wäre. Es ist daher zu fragen, wozu die weiteren 18 Löcher notwendig waren. Je nach der Dringlichkeit des Nutzens dieser Bohrlöcher, kann die Entscheidung des Gerichts unterschiedlich ausfallen.

Um Ihnen die Bandbreite der möglichen Entscheidungen darzustellen, habe ich Ihnen aus dem Netz drei Entscheidungen zusammengestellt, die einzelne Auffassungen von Gerichten deutlich werden lassen.

AG Kassel, Urteil vom 15.03.1996, Az. 451 C 7217/ 95): Der Mieter, der nur 14 Bohrlöcher im Bad hinterließ, beging keine Sachbeschädigung.

LG Hamburg, Urteil vom 17.05. 2001, Az. S 50/01): 32 Bohrlöcher im Bad sind noch vertragsgemäß, weil im Bad sämtliche Armaturen fehlten und sie somit erforderlich waren.

OLG Köln, Urt. vom 29.04.1994, Az. 19 U 201/ 93): 34 Dübellöcher waren erforderlich, weil sie für das Anbringen der üblichen Möbel im Bad(Hängeschrank, Gardinenstangen usw.) gedacht waren.

Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht bei einem 20 Jahre alten Bad noch einen Abzug unter dem Gesichtspunkt neu für alt vornimmt. Wie hoch so ein Abzug ausfällt, hängt auch vom Zustand der restlichen Fliesen ab. Unter Umständen muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Es kann Ihnen daher heute niemand voraussagen, wie ein eventueller Prozess ausgehen wird, da erfahrungsgemäß eine Entscheidung auch von der persönlichen Einstellung des einzelnen Richters abhängig ist, die selten auch Vermieter sind.

Nach meiner persönlichen Einschätzung sind diese Prozesse selten wirtschaftlich zu führen. Die bessere Variante ist stets, eine außergerichtliche Einigung zu versuchen. Sollten Sie klagen wollen, oder sich verklagen lassen, dann empfehle ich den jetzigen Zustand des Bades anhand scharfer Fotos exakt zu dokumentieren.

Die Spuren der Bohrlöcher muss Ihre Mieterin aber dann entfernen, wenn Sie auf Grund des mit Ihnen geschlossenen Mietvertrages zur Durchführung der Schönheitsreparaturen oder einer Endrenovierung wirksam verpflichtet wurde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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