Fehler in der Kfz-Werkstatt: Muss ich die Rechnung in voller Höhe zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um eine Rechnung einer Autoreparatur, die aus unserer Sicht nicht berechtigt ist. Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 932,06 €.

Das Fahrzeug wurde zur Werkstatt gebracht, um einem Ruckeln in der Gasannahme auf die Spur zu kommen. Gleichzeitig sollte eine kleine Inspektion gemacht werden.

Nach fast vier Wochen wurde das Fahrzeug einer VW-Fachwerkstatt überstellt, nachdem es infolge der Reparaturmaßnahmen nicht mehr fahrbereit war.

Zwischenzeitlich wurde eine Drosselklappe verbaut und die Funktionsweise des Stellmotors infrage gestellt.

Letztlich konnte die Fachwerkstatt an einem Tag durch Ersatz der Zündkabel den Fehler beheben.

Der Stellmotor arbeitete einwandfrei.

Besteht eine Chance, die Rechnung um den Verbau der Drosselklappe zu mindern, weil die Maßnahme das Problem nicht lösen konnte?

Ist man als Laie zwangsläufig zahlungspflichtig, wenn man einer Reparaturmaßnahme zustimmt, die letztlich nichts mit der Problembehebung zu tun hat?

Macht es aus Ihrer Sicht Sinn, auf Kulanz zu pochen?

Antwort des Anwalts

In diesem Fall haben Sie der ersten Werkstatt rechtlich zwei Aufträge erteilt. Erstens Fehlersuche und zweitens Fehlerbehebung. Das größere Problem ist in der Regel die Fehlersuche. Hierbei muss die Werkstatt nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik und den eventuell vorhandenen Empfehlungen des Herstellers vorgehen, wobei das wirtschaftlichste Vorgehen immer zuerst kommt. Wird so vorgegangen, kann immer eine Vergütung verlangt werden. Hier liegt für Sie als Kunde das große Problem, nachzuweisen, dass die Werkstatt nicht nach den Regeln der Technik und/oder Herstellerempfehlungen vorgegangen ist. Das wäre wohl nur mit Sachverständigenbeweis oder einer schriftlichen Stellungnahme eines Fachbetriebes möglich, welches bzw. welche aussagt, dass man hier den Fehler schneller und/oder günstiger finden und beheben hätte können.

Verbaute Ersatzteile und notwendiger Arbeitslohn müssen nur dann bezahlt werden, wenn dieses Vorgehen bei der Fehlersuche wie oben erwähnt nach dem Stand der Technik sinnvoll war und wenn das neue Teil nicht wieder gegen das alte intakte Teil getauscht werden kann. Bei einer Drosselklappe sollte das technisch kein Problem sein.

Fragen Sie am besten in der zweiten Werkstatt nach, ob man den Fehler hätte leicht finden können und ob es Sinn machte, die Drosselklappe zu tauschen. Das gibt etwas mehr Sicherheit hinsichtlich des technischen Hintergrundes.

Durch Fehlersuche und Reparatur zusätzlich verursachte Schäden gehen voll zu Lasten der Werkstatt, d. h. Lohn für Behebung u. notwendige Ersatzteile sind in diesem Fall nicht von Ihnen zu zahlen.

Im Ergebnis sind Sie nicht zwangsläufig wegen Ihrer Zustimmung zu einer Maßnahme zahlungspflichtig, da Sie die Notwendigkeit nicht beurteilen können und sich auf das Fachwissen der Werkstatt bei Ihrer Zustimmung verlassen haben.

Sollte sich die Werkstatt nicht einigen wollen, bleibt es aber Ihre Aufgabe, nachzuweisen, dass die Werkstatt die Fehlersuche und Reparaturversuche entgegen fachlicher Grundsätze ausübte.

Ich hoffe, Ihre Frage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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