Handwerker behebt Mangel nicht ordnungsgemäß: Habe ich ein Recht auf Nachbesserung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nach Ausfall unserer Solaranlage wurde unser Heizungsmonteur mit der Reparatur beauftragt. Die Instandsetzung erforderte mehrmaliges Kommen der Firma, da die Solaranlage immer wieder ausfiel. Schließlich kam die Abschlussrechnung in Höhe von ca. 2000€. Nachdem nun die Anlage zu funktionieren schien, beglichen wir die Rechnung einige Tage später.

Kurz darauf fiel die Anlage  erneut aus, der Heizungsmonteur kam wiederum, konnte aber die Ursache nicht finden, sondern füllte wie bereits zuvor Solarflüssigkeit auf. Es müsse noch eine "Undichte" vorliegen, so die Worte des Heizungsbauers. Nun bekamen wir eine Rechnung über ca. 270€.

Die Anlage funktioniert immer noch nicht.

Ist der Betrag von uns zu zahlen? Oder muss die Firma eine Gewährleistung bieten, denn wir haben ja bereits über 2000€ gezahlt?     

Antwort des Anwalts

Im vorliegenden Fall haben Sie Anspruch auf eine 2-jährige Gewährleistung, d. h. die Kosten zur Beseitigung von Mängeln trägt der Handwerker selbst.

Aus meiner Sicht waren die Arbeiten hier tatsächlich mangelhaft, da die Anlage ja zunächst funktionierte. Einen komplett anderen Schaden, der unabhängig von den Reparaturarbeiten entstanden ist, müsste vom Handwerker bewiesen werden. Sie sollten die jetzt geforderten 270 € nicht zahlen, sondern schriftlich zur erneuten Nachbesserung auffordern. Dabei sollte auch darauf hingewiesen werden, dass es bereits die zweite Nachbesserung ist und eine Frist gesetzt werden.

Das kann z. B. so aussehen:

Rechnung Nr. (Rechnungsnummer) vom (Datum) über (Betrag) – hier die erste Rechnung über 2000 € in Bezug nehmen

Erste Nachbesserung vom …, Rechnung vom …

Bitte um weitere Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben am (Datum) folgende Arbeiten bei mir durchgeführt: (Hier beschreiben Sie kurz, welche Tätigkeiten bei Ihnen in der Wohnung oder im Haus durchgeführt wurden.)

Leider ist nach Abschluss der Arbeiten – wie bereits bekannt - der folgende Mangel aufgetreten: (Hier beschreiben Sie den Mangel so ausführlich wie möglich, und fügen evtl. Fotos anbei die den Mangel verdeutlichen). Nachdem Sie hierüber informiert wurden, versuchten Sie, den Mangel am … zu beheben. Dieses gelang nicht, die Anlage funktioniert weiterhin nicht.

Ich bitte Sie erneut, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, den oben beschriebenen Mangel zu beheben.

Bitte führen Sie die Nachbesserung innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Einschreibens durch. Gerne können Sie sich hierzu mit mir schriftlich, telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen, damit wir alles Weitere persönlich besprechen und einen Termin für die weiteren Arbeiten vereinbaren.

Ich berufe mich dabei auf die mir gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ich habe dadurch innerhalb von zwei Jahren ab Abschluss/Abnahme der Werkarbeiten ein gesetzlich zugesichertes Recht auf Nachbesserung. Vorliegend handelt es sich bereits um die zweite Nachbesserung. Sollten Sie diese ablehnen, kann ich den Auftrag anderweitig vergeben und Sie haben den Schaden zu ersetzen.

Sollte ich von Ihnen keine Antwort innerhalb der gesetzten Frist erhalten, verstehe ich dieses als endgültige Ablehnung der Nachbesserung.

Mit freundlichen Grüßen

Ein solches Schreiben bitte nur per Einwurfeinschreiben schicken. Sie erhalten eine Sendungsnummer und können das Zugangsdatum online bei der Deutschen Post prüfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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