Jobcenter wertet Überbrückungsdarlehen der Eltern als Einkommen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Durch säumige Bearbeitung seitens der Arbeitsagentur erhielt meine Tochter von November bis Mitte Januar kein Geld (Hartz IV). Sie ist bereit sofort zu arbeiten, bekommt aber derzeit noch keinen Kitaplatz und ist alleinerziehend.

Mein Vater hat ihr zur Überbrückung ein zinsloses Darlehen von 2.000 Euro gewährt. Da er nur über eine sehr kleine Rente verfügt, kann er das Geld nicht verschenken. Von diesem Geld hat meine Tochter mit ihrem Sohn gelebt. Dann ist zu allem Übel noch ihre Waschmaschine entzwei gegangen. Dafür habe ich ihr 500,-€ überwiesen, die sie ebenfalls zinslos zurückzahlen muss, da ich mit meiner Rente unter dem Existenzminimum liege. Beide Beträge sind auf ihrem Konto eingegangen und werden als Einkommen gewertet. Jetzt bekommt sie das Geld von der Arbeitsagentur abgezogen und muss zusätzlich an uns zurückzahlen. Da meine Tochter auf die Zahlung von Hartz IV angewiesen ist, bis sie endlich einen Kitaplatz bekommt, finde ich diese Regelung sehr ungerecht. Kann man bei der Arbeitsagentur Widerspruch einlegen?

Antwort des Anwalts

Selbstverständlich ist es möglich, den Beziehern von Hartz IV-Leistungen zur Überbrückung eines Engpasses Geld zu leihen, ohne dass dieses später auf die Hartz IV–Leistungen angerechnet wird.

Wichtig ist es dafür aber einen schriftlichen Darlehensvertrag zu schließen in dem neben der Auszahlung des Geldes vor allem die Rückzahlung mit Rückzahlungsfristen verbindlich festgelegt werden. Liegt ein solcher Darlehensvertrag nicht vor, vermuten die Jobcenter eine schenkungsweise Unterstützung durch die Familie.

Sie können also unter Vorlage der Darlehensverträge Widerspruch gegen die Entscheidung des Jobcenter einlegen und begründet vortragen, dass hier nur eine darlehensweise Bereitstellung des Geldes vorliegt.

Zwei weitere Hinweise: Alle Zahlungseingänge auf dem Koto werden von den Jobcentern zunächst einmal als Einnahme gewertet, so dass jede unbare Zahlung kritisch hinterfragt werden sollte. Vorrangig vor Hartz IV bestehen zudem Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater bzw. soweit dieser nicht zahlt ein Unterhaltsvorschussanspruch beim Jugendamt. Soweit die Mutter das Kind betreuen muss, besteht auch für sie ein Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater bis zum 3. Lebensjahr des Kindes.

Auf einen Kita-Platz besteht zudem ab einem Alter von einem Jahr ein Rechtsanspruch, der auch geltend gemacht werden kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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