Gibt es ein Recht auf Einsicht in die Patientenakten der verstorbenen Mutter?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist am 21.2.2017 leider verstorben. Am 2.2.2017 erkläre uns ihr Hausarzt, dass ihre Werte nun so schlecht wären, dass sie nur noch eine Lebensdauer von 1- 3 Wochen habe und sie nun langsam in ein Leberkoma fallen würde. Meine Mutter starb schließlich zu Hause und wollte nicht mehr in ein Krankenhaus.

Sie hatte ein beglaubigtes Testament notariell  hinterlegt und es war ihr ausdrücklicher Wunsch, dass dieses Testament nach ihrem Tod von einer Anwältin eröffnet und durch diesen alles verkauft und  gerecht an die Erben verteilt wird. Meine Mutter wollte wohl keinen Streit innerhalb der Familie. Jeder kannte das Testament und sie war froh, dass die neutrale Anwältin alles erledigen würde. Das war mir auch sehr recht, da ich noch fünf Geschwister habe und so alles gerecht ablaufen könnte.

Meine Mutter war viele Jahre schwer krank und hatte alle möglichen Krankheiten, letztendlich starb sie aber an einer Leberzirrhose (Hepatitis C). Die bedeutet, dass der Körper langsam vergiftet wird, da keine Giftstoffe im Körper mehr abgebaut werden können. Nieren, Galle usw. versagen auch und der Patient fällt langsam in ein Koma (Leberkoma). Dieser Prozess schädigt ab einem gewissen Vergiftungswert auch das Gehirn, sodass man auch geistig abbaut.

Nun stellte sich nach dem Tod meiner Mutter plötzlich heraus, dass eine meiner Schwestern meine Mutter in dieser schweren Stunde dazu gedrängt hatte, sie müsse, um weiter im Haus leben und die Pflegerin bezahlen zu können, einen Teil Ihres geliebten Garten, der gleichzeitig Baugrundstück ist noch schnell verkaufen. Um das noch schnell umzusetzen, setze sie sich mit dem Hausarzt, der ja sowieso ca. alle zwei Tage vorbei kam in Verbindung und erklärte Ihm, meine Mutter wolle einen Bauplatz verkaufen.

Der Arzt sprach meine Mutter am 6.2.2017 darauf an und fragte sie, ob Sie denn nun verkaufen wolle. Das bejahrte meine Mutter aus den oben genannten unzutreffenden Gründen. Mehr fragte er sie nicht und attestiere meiner Mutter die volle Geschäftsfähigkeit. Mit dieser in der Hand rief meine Schwester einen Notar an und bat um einen Hausbesuch bei meiner Mutter, um von ihr eine beglaubige Vollmacht für den Grundstücksverkauf zu bekommen. Der Notar legte meiner Schwester nahe, sich doch gleich eine über dem Tod hinaus geltende Generalvollmacht geben zu lassen, dann könne Sie auch sonst alles machen.

Am 8.2. ging also der Notar ganz alleine und ohne mein Wissen zu meiner Mutter und lies sich die Generalvollmacht für meine Schwester unterschreiben und beglaubigt sie. Er sagte, er hätte meiner Mutter alles erklärt und keine weiteren Bedenken gehabt.

Von alldem erfuhr ich nichts. Ich konnte also weder eingreifen, noch konnte ich mit einem anderen Arzt feststellen lassen, wieviel meine Mutter noch von dem verstand, was sie tat. Zwei Tage nach dem Tod meiner Mutter merkten wir erst, dass der Garten verkauft ist.

Daraufhin habe ich erbost beim Hausarzt angerufen und merkte, dass er trotz der kurzen Lebenserwartung meiner Mutter die volle Geschäftsfähigkeit attestiert hatte. Von einer Generalvollmacht wusste er allerdings nichts, sondern nur von dem Verkauf des Bauplatzes.

Ich war jeden Tag bei meiner Mutter. Sie hatte geistig bereits soweit abgebaut, dass sie nur noch kurze Antworten geben konnte, wenn man sie ansprach. Sie hätte wohl alles unterschrieben und bejaht. Zumal sie der Meinung war, sie müsste dringend noch verkaufen.

Nun habe ich die Unterlagen einschließlich der Blutwerte vom Hausarzt angefordert. Dieser lehnt es aber ab, sie mir zu zeigen. Als Grund nennt er die ärztliche Schweigepflicht über den Tod hinaus und ist der Meinung, meiner Mutter wäre es nicht recht, wenn ich die Vollmacht anzweifeln würde.

Ich habe noch keinen Erbschein, kann er mit dauerhaft diese Einsicht verwehren? Wie komme ich schnellstens an die Unterlagen? Ich befürchte, dass meine Schwester mit Ihrer Generalvollmacht alles vor der Testamentseröffnung selbst unter Wert verkauft und sich dafür etwas hinter unserem Rücken bezahlen lässt.

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal mein herzliches Beileid zum Tode Ihrer Mutter.

Das Bürgerliche Gesetzbuch klärt die von Ihnen aufgeworfene Frage in § 630g BGB wie folgt:

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Wichtig ist für Sie der Absatz 3 der Norm, der die Einsicht in die Patientenunterlagen nach dem Tode regelt.

Leider ergibt sich daraus für Sie noch nicht unmittelbar ein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Krankenakte. Das Gesetz unterscheidet hier, ob ein materielles oder ein immaterielles Interesse besteht.

Da in Ihrem Fall ein materielles Interesse (Schadensersatz vom Arzt) vorliegt, steht der Anspruch „den Erben“ zu. Bei mehreren Erben entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§ 2032 ff BGB), die ihre Ansprüche nur als Gemeinschaft der Erben geltend machen kann.

Leider teilen Sie nichts vom Inhalt des Testaments mit – ich gehe aber davon aus, dass angesichts der Geschwister eine Erbengemeinschaft entstanden ist. Um einen Herausgabeanspruch gegen den Arzt geltend machen zu können, müssen Sie dann erst einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft herbeiführen.

Aber selbst wenn die Erbengemeinschaft die Herausgabe der Krankenakte fordert, kann der Arzt die Herausgabe noch verweigern, wenn er beweisen kann, dass dem der vermeintliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Mutter entgegensteht.

Fazit: Aus eigener Kraft heraus können Sie die Krankenakte nicht heraus verlangen. Sie brauchen – als Mitglied einer Erbengemeinschaft – die Zustimmung der Mehrheit der Miterben.

Ansonsten kann ich Ihre Befürchtungen nicht wirklich nachvollziehen.

Eine Vollmacht über den Tod hinaus ist im Regelfall durchaus zu empfehlen, da dadurch auch nach dem Tode des Verstorbenen der Zugriff auf die Konten möglich bleibt und so z. B. die Beerdigung aus den Konten des Verstorbenen gezahlt werden kann. Auch können Verträge mit Dritten (Versicherungen, Miete, Mitgliedschaften) zügig nach dem Tode beendet werden.

Als Inhaberin einer Vollmacht ist Ihre Schwester zudem verpflichtet im Interesse Ihrer Mutter und nach ihrem Tode im Interesse der Erbengemeinschaft zu handeln. Bestehen hieran Zweifel, kann die Erbengemeinschaft sofort die Generalvollmacht entziehen. Sie haben sogar als einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft die Möglichkeit die Generalvollmacht zu widerrufen. Sie gilt dann nicht mehr für Sie sondern nur für die anderen Miterben. Wünschen Sie einen Widerruf, sollten Sie dazu einen Notar aufsuchen.

Sollte Ihre Mutter Testamentsvollstreckung angeordnet haben (Rechtsanwältin?), kann diese als Testamentsvollstreckerin die Vollmacht beschränken.

Soweit Ihre Schwester aufgrund der Generalvollmacht Handlungen vornimmt, ist sie für die getätigten Einnahmen und Ausgaben rechenschaftspflichtig und muss diese auf Verlangen nachweisen. Schließt sie zu Lasten der Erbengemeinschaft ungünstige Geschäfte ab, ist sie schadensersatzpflichtig.

Wichtig ist daher, dass sich die Erbengemeinschaft alsbald zusammensetzt und über das weitere Vorgehen die notwendigen Beschlüsse fasst. Sollte ein Testamentsvollstrecker beauftragt sein, müsste dieser seine Arbeit aufnehmen.

Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt stehen Ihnen derzeit wahrscheinlich nicht zu. Dazu müsste ein materieller Schaden eingetreten sein. Den Nachweis eines konkreten finanziellen Schadens haben Sie aber bisher nicht erbracht, da Sie keine Anhaltspunkte dafür vortragen, dass das Baugrundstück unter Wert „verschleudert“ worden sei. Alleine Ihre Befürchtungen hinsichtlich eines möglichen Verhaltens Ihrer Schwester stellen noch keinen eingetretenen Schaden dar.

Sollten Sie weiterhin die Befürchtung haben bei der anstehenden Erbauseinandersetzung nicht Ihren Rechten entsprechend behandelt zu werden, empfiehlt es sich von Anfang an einen Rechtsanwalt mit Ihrer Begleitung zu beauftragen. Beachten Sie aber dabei die entstehenden Kosten, die von Ihnen zu tragen sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice