Ex-Partnerin möchte das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsames Kind

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Ex-Partnerin, wir sind nicht verheiratet, hat mir angekündigt, dass sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für unseren gemeinsamen Sohn (4) einklagen will. Ich arbeite seit April 2017 etwas mehr als 50 Prozent im Monat in Zürich, den Rest bin ich in Berlin, wo mein Kind bei seiner Mutter wohnt.

Sie hat unweit unserer ehemals gemeinsamen Wohnung eine eigene Wohnung gemietet, dort ist das Kind auch gemeldet. In meiner Zeit in Berlin ist das Kind hauptsächlich bei mir, das sind ca. 7-12 Tage im Monat. Das soll kein Dauerzustand werden, ich beabsichtige im Dezember wieder ganz in Berlin zu sein und wir hatten beim Jugendamt ein Wechselmodell für den Fall vereinbart.

Meine Ex-Partnerin hätte dennoch mehr Zeit als ich, auch wenn ich in Berlin ganz wohnen würde, denn sie arbeitet nur 80 Prozent. Ich müsste fast jedes Mal, Wochenenden ausgeschlossen, eine Tagesmutter oder Freunde organisieren, damit das Kind nach der Kita drei Stunden versorgt ist.

Sie will aktuell geltend machen, dass ich die meiste Zeit im Monat nicht da bin, da ich im Ausland beruflich tätig bin. Wir hatten letzten April vereinbart, dass ich in die Schweiz gehe und wenn es beruflich gut läuft, dass sie dann mit dem Kind nachzieht. Einen Monat später hat sie die Beziehung beendet, ich bin jetzt in der Schweiz und sie will entgegen unserer Abmachung nicht nachkommen. Sie hat sehr oft in den letzten Monaten davon geredet, dass sie den Wohnort innerhalb Berlins irgendwann wechseln möchte, auch mehrmals geäußert, dass sie nach Rom (es gibt einen Zeugen) oder nach Kanada gehen will - sie ist gut ausgebildet und kann durchaus beruflich woanders anfangen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sie in die Schweiz zurückzieht, wenn ich wieder in Berlin bin, dort ist unser Sohn geboren. Dann wäre mir aber beruflich der Weg zurück in die Schweiz verbaut, wenn ich diesen Job jetzt aufgeben sollte.

Es ist kein Beleg, nur eine Vermutung von mir und ich äußere sie, auch wenn es vielleicht keine Relevanz hat. Sie will den Unterhalt beanspruchen, mich aber nicht in der Nähe des Kindes haben. Das ist meine einzige Angst. Mir geht es nicht um Unterhalt, deshalb will ich nicht das Wechselmodell.

Welche Chancen hat sie das durchzuziehen, kann ich was dagegen tun oder bin ich ihrer Entscheidung ausgeliefert? Wir kümmern uns beide sehr gut um das Kind und der Junge hängt an Mama, das ist einfach so in dem Alter. Was bedeutet das für mich, sollte sie dieses Recht erstreiten, auch wenn wir beide in Berlin bleiben sollten? Soll ich einen Rechtstreit besser vermeiden, weil es nur sinnlos Geld kosten würde oder welche Kriterien spielen für ein Unentschieden eine Rolle. Oder muss das Gericht einem von uns beiden nach Klage dieses Recht zusprechen.

Antwort des Anwalts

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des elterlichen Sorgerechts – und zwar ein ganz wichtiger Teil.

Nach der gesetzlichen Grundannahme (§ 1626a BGB) steht das elterliche Sorgerecht beiden Eltern zu. Ich gehe davon aus, dass dieses auch bei Ihnen der Fall ist. Nach § 1671 BGB kann bei getrennt lebenden Eltern ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass ihm das gesamte Sorgerecht oder ein Teil davon (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) allein übertragen wird. Dem Antrag ist (nur) stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Da im Regelfall davon auszugehen ist, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes am meisten entspricht, müsste die Kindesmutter schon gravierende Gründe vortragen, die einen entsprechenden Antrag rechtfertigen würden. Dieses wären z. B. erhebliche Auseinandersetzungen der Eltern in der Vergangenheit zu dieser Frage, bei Übergriffen des Vaters auf das Kind oder die Angst, dass ein Elternteil mit dem Kind alleine ausreist um es in das Herkunftsland eines Elternteiles zu verbringen. All diese Gründe sind bei Ihnen offensichtlich nicht gegeben.

Sie sollten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihren Sohn kämpfen, da die Mutter ihn ansonsten zukünftig ihrem Einfluss mehr und mehr entziehen kann. Ohne Ihre Zustimmung könnte die Mutter an jeden beliebigen Ort umziehen und Ihnen so den regelmäßigen Umgang mit Ihrem Kind zu erschweren oder gar praktisch unmöglich zu machen. Umzüge nach Rom oder Kanada würden Besuchskontakte beispielsweise deutlich einschränken. Sie könnten damit in die Rolle des reinen „Zahlvaters“ gedrängt werden.

Es ist natürlich für die Kindesmutter zweifellos unbequem, wenn sie vor weiteren beruflichen und privaten Plänen (z. B. auch beim Zuzug zum neuen Partner) bezüglich eines Umzuges stets erst Ihre Zustimmung einholen muss und ein entsprechendes Begehren ist daher verständlich. Nach der Wertung des Gesetzgebers kommt es darauf aber gerade nicht an sondern ausschließlich auf das Wohl des Kindes.

Ich würde daher dem Begehren der Mutter auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht stattgeben. Einem entsprechenden Antrag an das Familiengericht würde ich mit anwaltlicher Unterstützung entgegentreten und mit großzügigen Absprachen (z. B. generelle Zustimmung zu Urlaubs- und Besuchsreisen bis zu einer Dauer von vier Wochen) reagieren, um den Kern des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu erhalten. Ihre Chancen stehen – ausgehend von den Angaben in Ihrer Fragestellung- gut, dass ein entsprechender Antrag vom Familiengericht abgelehnt würde.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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